Verbraucherschutz

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Bereinigung von Rechtsvorschriften in Angelegenheiten der innerbehördlichen Organisation und Änderung von Zuständigkeitsregelungen

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 1. September 2003 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 18. August 2003 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten.

A. Problem:

Mit Beschluss der Landesregierung zu Art. 104 der Hessischen Verfassung vom 28. April 2003 wurden Ressortzuständigkeiten geändert.

Aufgrund der Umressortierung von Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Verbraucherfragen, Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, Dorf- und Regionalentwicklung, Dorferneuerung, Dorfverschönerung und Tourismus auf dem Lande, werden bei nachgeordneten Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, insbesondere Regierungspräsidien, Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung, interne Aufgabenverlagerungen notwendig, die auch Auswirkungen auf die Abteilungsbezeichnungen haben. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die üblicherweise von den Behörden der Exekutive im Rahmen der Organisationsgewalt der jeweils zuständigen Stellen, z. B. durch Rahmenorganisationspläne und Geschäftsverteilungspläne, vorgenommen werden. Daran sind die Ministerien in den genannten Fällen durch entgegenstehende Rechtsvorschriften gehindert, in denen die innerbehördliche Materie entgegen der allgemeinen Übung derzeit noch geregelt ist.

B. Lösung:

Mit dem vorliegenden Gesetz soll für Ministerien die Möglichkeit geschaffen werden, die infolge der Umressortierung notwendigen innerorganisatorischen Maßnahmen vornehmen zu können.

Die Rechtsvorschriften, die innerorganisatorische Regelungen enthalten, sollen im Zusammenhang mit den aufgrund der Umressortierung zu treffenden Maßnahmen bereinigt werden. Weiterhin sollen Zuständigkeitsregelungen und Versetzungsregelungen, die sich aus der Umressortierung ergeben, vorgenommen werden.

C. Befristung Art. 1 Nr. 1, Art. 2 und Art. 6 dieses Gesetzes wurden befristet. In den übrigen Fällen entfiel eine Befristung, da die Stammgesetze bereits befristet sind oder eine Befristung nicht erforderlich ist (Art. 9).

D. Alternativen Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit der Folge, dass die aus der Umressortierung resultierenden notwendigen Änderungen nicht vorgenommen werden können.

Eingegangen am 3. September 2003 · Ausgegeben am 8. September 2003

E. Kosten Keine.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer

Mit der Versetzung der Bediensteten des Referates Dorf- und Regionalentwicklung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sowie der zur Dienstleistung bei der Investitionsbank Hessen beurlaubten Mitarbeiter dieses Ministeriums zum Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz sind keine Auswirkungen für die Beschäftigten, die Beruf und Familie zu vereinbaren haben, verbunden, da der Dienstort beibehalten wird.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

Die Ausführungen zu Punkt F gelten entsprechend.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Bereinigung von Rechtsvorschriften in Angelegenheiten der innerbehördlichen Organisation und Änderung von Zuständigkeitsregelungen Vom Artikel 11

Änderung des Eingliederungsgesetzes

Das Eingliederungsgesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

b) In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Staatlichen Ämtern für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen" durch die Worte "Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung" ersetzt.

c) Als § 6 wird angefügt: "§ 6

Außer-Kraft-Treten §§ 1 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

Als § 4 wird angefügt: "§ 4

Außer-Kraft-Treten § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

Als § 7 wird angefügt: "§ 7

Außer-Kraft-Treten § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."

4. Art. 7 § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Flurbereinigungsbehörde" das Komma und die Worte "die Teil der Hauptabteilung "Katasteramt" ist" sowie das nachfolgende Komma gestrichen.

b) Abs. 7 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.

Ändert GVBl.