Ressortumbildung

Daher wurde im Juli 1998 für den Vollzug des EnWG und der darauf gestützten Verordnungen eine neue Zuständigkeitsverordnung erlassen, die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-ZustVO) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 283), geändert durch Verordnung vom 10. April 2002 (GVBl. I. S. 70). Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen blieben jedoch in Kraft. Zum einen wegen der fortgeltenden, auf das EnWG-alt gestützten Rechtsverordnungen, die von der EnWGZustVO nicht umfasst waren, weil sich diese ebenfalls konkret nur auf das neue EnWG und die darauf gestützten Verordnungen bezog, zum anderen aufgrund einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das EnWG.

Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig erklären würde, ging man seinerzeit davon aus, dass dann möglicherweise das EnWG-alt wieder aufleben würde, sodass die bestehenden Zuständigkeitsregelungen zunächst vorsorglich in Kraft bleiben sollten. Bis heute hat das BVerfG jedoch nicht entschieden, und selbst wenn es einige Regelungen für nichtig ansehen würde (von einer Verfassungswidrigkeit des gesamten EnWG kann nicht ausgegangen werden), ist nicht (mehr) damit zu rechnen, dass das EnWG-alt wieder in Kraft tritt.

Anlässlich der Ressortumbildung bietet es sich wegen der bestehenden Unübersichtlichkeit der bestehenden Zuständigkeitsnormen an, diese soweit wie möglich zusammenzufassen und dabei an den aktuellen Beschluss nach Art. 104 Abs. 2 der Landesverfassung anzupassen. Dies soll mittels einer Zuständigkeitsverordnung, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes ist, geschehen.

Zu Art. 5 (Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz)

Die Begründung zu Art. 4 gilt entsprechend.

Zu Art. 6 (Änderung des Gesetzes über die Eingliederung staatlicher Umweltbehörden in die Regierungspräsidien) § 3 regelt bisher neben der Zuständigkeit der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht der Regierungspräsidentin bzw. des Regierungspräsidenten sowie des fachaufsichtführenden Ministeriums. Weiterhin wurde ausdrücklich geregelt, dass die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie alle Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt der obersten Dienstaufsicht des für die Angelegenheiten der inneren Verwaltung zustehenden Ministeriums unterstehen. Im Jahre 2001 wurden die Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt zu dem fachaufsichtsführenden Ministerium umressortiert.

Wer die oberste Dienstaufsicht wahrnimmt, richtet sich danach, in welchem Stellenplan die Stelle des jeweiligen Bediensteten veranschlagt ist. In diesem Fall wäre dies das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Dem steht die Regelung in § 3 jedoch entgegen. Da die erforderliche Änderung anlässlich der Umressortierung der Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt nicht erfolgt ist, müsste diese nachgeholt werden. § 3 in der bisherigen Fassung kann daher gestrichen werde, da er überflüssig ist. Es bedarf weder einer ausdrücklichen Regelung der obersten Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums noch der Dienstaufsicht. Die Fachaussicht ergibt sich aus dem Zuständigkeitskatalog nach Art. 104 der Hessischen Verfassung, die Dienstaufsicht aus der Veranschlagung der Stelle im jeweiligen Haushaltsplan. An die Stelle des bisherigen § 3 tritt nunmehr eine Regelung zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes.

Zu Art. 7 (Änderung des LFN-Reformgesetzes)

Mit Gesetz vom 23. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797) wurde die Zuständigkeit für den Bereich Dorf- und Regionalentwicklung sowie für den ländlichen Tourismus von den Regierungspräsidien auf das Hessische Landesvermessungsamt übertragen. Dieser Bereich wurde nunmehr vom Hessischen

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zum Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz umressortiert. Es bedurfte daher einer Änderung des § 3 Abs. 2, da das Hessische Landesvermessungsamt nachgeordnete Behörde des nicht mehr zuständigen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist. Weiterhin wurde die Vorschrift neu gefasst, um eine klarere Zuständigkeitsregelung zu treffen.

Zu Art. 8 (Änderung des Hessischen Forstgesetzes)

Nach § 59 Abs. 5 HForstG sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die unteren Forstbehörden, das heißt hessenweit 85 Forstämter. Diese Regelung hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Die Zuständigkeit soll daher neu geregelt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt soll künftig Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für ganz Hessen sein.

Zu Art. 9 (Versetzung)

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Versetzungsregelung für Mitarbeiter des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, die infolge der Umressortierung erforderlich wird. Sie erfolgt mit Gesetz, um einen reibungslosen Aufgabenübergang zu gewährleisten.

Zu Art. 10 (Zuständigkeitsvorbehalt)

Diese Vorschrift enthält einen Zuständigkeitsvorbehalt.

Zu Art. 11 (In-Kraft-Treten)

Es handelt sich bei diesem Artikel um eine Regelung zum In-Kraft-Treten.

Wiesbaden, 1. September 2003

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister des Innern und für Sport Koch Bouffier

Der Hessische Minister. Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum für Wirtschaft, Verkehr und Verbraucherschutz und Landesentwicklung Dietzel Dr. Rhiel

Die Hessische Sozialministerin Lautenschläger