Aktiengesellschaft
Die in der Trägerschaft der Sparkassen- und Giroverbände HessenThüringen und Rheinland-Pfalz stehenden SV SparkassenVersicherungen wollen von der in Art. 21 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 eingeräumten Option Gebrauch machen und sich in Aktiengesellschaften umwandeln.
Da die SV SparkassenVersicherung nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht mehr dienstherrnfähig sein wird, muss ein neuer Dienstherr für diese Beamten und die ca. 125 Versorgungsempfänger gefunden werden. Hierzu bedarf es eines förmlichen Gesetzes.
B. Lösung:
Die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel und die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit grundsätzlich dienstherrnfähig. Da beide Beamtenversorgungskassen zurzeit noch keine Dienstherrneigenschaft besitzen, muss ihnen das Recht, Beamte zu haben, nach § 3 des Hessischen Beamtengesetzes zuerkannt werden, was durch dieses Gesetz erfolgen soll.
Die Zuordnung der Beamten zum jeweiligen neuen Dienstherrn soll auf der Grundlage der bisherigen Verwendung am jeweiligen Dienstsitz erfolgen. Durch den Dienstherrnwechsel sollen die Beamten keine Nachteile in status- und besoldungsrechtlicher Hinsicht erfahren.
Aufgrund der künftigen Rechtsform der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft ist eine Fortführung der Trägerschaft für die Beamten nach der Umwandlung ausgeschlossen. Die Übernahme der Beamten durch die Beamtenversorgungskassen bietet sich aufgrund der seit vielen Jahrzehnten bestehenden Zusammenarbeit zwischen der SV SparkassenVersicherung und den Kommunalen Versorgungskassen an.
Der den Beamtenversorgungskassen durch die Übernahme der Beamten entstehende Aufwand im Sinne des § 2 dieses Gesetzes wird von der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft erstattet.
F. Auswirkungen, von denen Frauen in stärkerem Maße oder anders betroffen sind als Männer.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen.
(1) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung, die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel oder die Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel wahrgenommen haben und die bis zum 30. Juni 1997 Beamte der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt KasselErfurt waren oder deren Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Kassel zu einem späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel.
(2) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung, die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau oder die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden wahrgenommen haben und die bis zum 30. Juni 1997 Beamte der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt oder der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden waren oder deren Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Wiesbaden zu einem späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden.
(3) Die Beamten, die bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung erfüllt haben, nehmen weiterhin Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger nach Maßgabe näherer Vereinbarungen wahr.
Hierzu wird ihnen eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zugewiesen. Für diese Beamten kann bei der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck und der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau jeweils eine gesonderte Behörde als eigene Dienststelle gebildet werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bezogen auf ihre frühere Beschäftigung entsprechend für die Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen.
(5) § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 2:
Die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. ihre Rechtsnachfolger erstatten der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck sowie der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Aufwand aus den Dienstverhältnissen der Beamten, denen eine Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft zugewiesen wurde, sowie den Aufwand für die Versorgungsempfänger, die Aufgaben der Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft wahrgenommen haben, und stellen sie vollständig von der Haftung für Besoldungs-, Versorgungs- und sonstige Zahlungspflichten aus den Dienst- und Versorgungsverhältnissen frei.