Verwendung von Wachpolizisten in Hessen

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. In welchem Umfang sollen Wachpolizisten nach den Vorgaben des Innenministeriums im

a) Innendienst,

b) Außendienst der Polizei eingesetzt werden?

Seitens meines Hauses wurden und werden keine Vorgaben zum Umfang des Einsatzes der Wachpolizei im Innen- und Außendienst gemacht. Das Aufgabenspektrum ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift1 für die Wachpolizei und umfasst nachfolgende Aufgabenfelder:

- Objektschutzmaßnahmen,

- Unterstützung bei Abschiebungen und Vorführungen,

- Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen,

- Gewahrsamsdienst,

- Sicherungsaufgaben an polizeilichen Liegenschaften,

- Unterstützung bei Veranstaltungen und Lagen aus besonderem Anlass,

- anlassbezogene Begleitung des ÖPNV,

- Verkehrsüberwachungsdienst,

- Unterstützung des Kontaktbereichsdienstes (sofern eingerichtet),

- Fußstreifenpräsenz,

- Bearbeitung von Ermittlungsersuchen im Verkehrsbereich,

- sonstige einsatzbegleitende Unterstützung des Polizeidienstes (z.B. Begleitung von Schwertransporten, Unterstützung bei Unfallaufnahmen und polizeilichen Standkontrollen).

Die Tätigkeiten im Innendienst (ca. 10 bis 25 v.H.) ergeben sich hauptsächlich aus dem Gewahrsamsdienst, erkennungsdienstlichen Behandlungen und Unterstützung bei schriftlichen Arbeiten bei den Dienststellen. Der Außendienst (ca. 75 bis 90 v.H.) setzt sich aus allen Tätigkeiten zusammen, die im Rahmen der unmittelbaren Aufgabenerfüllung außerhalb der Dienststelle anfallen. Die Bereiche Objektschutz, Präsenzstreifen und der Transport von Gefangenen bilden hier den Schwerpunkt in der Verwendung.

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Verordnung über die Bestellung von Angestellten der Polizeibehörden zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (Hilfspolizeibeamtenverordnung).

Frage 2. Welche Polizeiaufgaben gehören zu der Tätigkeit der Wachpolizei?

Siehe Frage 1.

Frage 3. In welchen Bereichen polizeilicher Arbeit sollen Wachpolizisten nach Ansicht des Innenministeriums nicht eingesetzt werden?

Der Einsatz darf gemäß Verwaltungsvorschrift für die Wachpolizei nicht erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung gegeben sind; dies gilt insbesondere für Objektschutzmaßnahmen.

Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass im August dieses Jahres bei einem Todesfall im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Mittelhessen ausschließlich Wachpolizisten die so genannten Erstermittlungen vor Ort vorgenommen haben?

Der in Rede stehende Einsatz einer Streife der Wachpolizei bei einem Todesfall am 22. August 2003 ist nicht zu beanstanden; durch die Wachpolizisten wurden keine Ermittlungen vor Ort geführt.

Am 22. August 2003 wurden der Kriminaldirektion Gießen (RKI/K 31 LV) nahezu gleichzeitig drei Leichensachen gemeldet. Da für den oben genannten Fall zunächst weder Beamte des Kriminaldauerdienstes noch Streifen der zuständigen Polizeistation zur Verfügung standen, wurde eine Streife der Wachpolizei mit dem Auftrag eingesetzt, den Status zu halten und gegebenenfalls die Personalien der Anwesenden aufzunehmen. Bei Eintreffen der Wachpolizei waren bereits zwei Angehörige der Verstorbenen in der Wohnung anwesend. Gleichzeitig wurde durch einen Beamten der Kriminaldirektion Gießen (RKI/K 31 LV) der Hausarzt verständigt und gebeten, die Leichenschau durchzuführen. Nachdem der Arzt den natürlichen Tod der 91 Jährigen festgestellt hatte, ergab sich kein weiterer Grund für polizeiliche Maßnahmen (z.B. Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO).