Kalkulatorischen Kosten für die Kostenarten Kalkulatorische Abschreibungen Kalkulatorische Zinsen und Kalkulatorische

Sonderdienstes, des Sonstigen Personals und nicht zurechenbare Personalkosten.

- Sachkosten für die Kostenarten Lebensmittel, Medizinischer Bedarf, Wasser/Energie/Brennstoffe, Wirtschaftsbedarf, Verwaltungsbedarf, Zentrale Verwaltungsdienste, Zentrale Gemeinschaftsdienste, Steuern/ Abgaben/Versicherungen, Instandhaltung, Gebrauchsgüter und Sonstiges.

- Kalkulatorischen Kosten für die Kostenarten Kalkulatorische Abschreibungen, Kalkulatorische Zinsen und Kalkulatorische Tilgung.

- Kostenabzüge für Personalunterkunft und Sachkosten, Personalverpflegung, Hilfsbetriebe und Ambulanz des Krankenhauses.

- Ausgleichen von Budgetüberschüssen bzw. Budgetunterdeckungen aus Vorjahren.

Frage 13. a) Für welche bestehenden Standorte plant die Landesregierung bzw. der LWV eine Erhöhung der Plätze?

Die bestehenden Standorte für psychisch kranke Rechtsbrecher (§ 63 Strafgesetzbuch/§ 126a Strafprozessordnung) werden in Haina um zwei Stationen (+ 20 Plätze), in Gießen um vier Stationen (+ 63 Plätze) und in Eltville um zwei Stationen (+ 39 Plätze) erweitert.

Für die Unterbringung suchtkranker Rechtsbrecher (§ 64 StGB/ § 126a StPO) wird die Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar auf 235

Plätze erweitert.

b) In welcher Höhe sind die entsprechenden Kosten für die einzelnen Standorte zu veranschlagen?

Im Haushaltsplan des Landes Hessen für das Jahr 2004 sind im Einzelplan 08 für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums folgende Kosten veranschlagt:

- 5,5 Mio. für Umbaumaßnahmen zur Herrichtung von zwei Gebäuden mit insgesamt vier Stationen und eines Gebäudes für Ergotherapie und Funktionsräume zur Durchführung des Maßregelvollzuges nach § 63 StGB in der Außenstelle Gießen der Klinik für forensische Psychiatrie Haina und

- 10.456.000 für die Errichtung einer neuen Maßregelvollzugseinrichtung in dem Zentrum für Soziale Psychiatrie Rheinblick in Eltville.

c) Welcher Zeitrahmen ist dabei in der Planung jeweils avisiert worden?

Bei der Veranschlagung der Haushaltsansätze 2004 ist in der Planung für die Erweiterung in Gießen und die Erweiterung in Eltville jeweils ein Zeitrahmen bis 2006 avisiert; für die Erweiterung in Haina ist in der Planung aktuell ein Zeitrahmen bis 2005 avisiert. Ein Zeitrahmen für die Erweiterung der Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar auf 235 Plätze liegt noch nicht vor.

d) Was sind die Gründe hierfür, dass die Zeitrahmen nicht eingehalten werden?

Der Schaffung neuer Behandlungskapazitäten für den Maßregelvollzug geht regelhaft ein komplexer, oftmals schwieriger und zeitraubender Planungsprozess voraus. Dieser beinhaltet Überzeugungsarbeit gegenüber der Standortgemeinde und der Bevölkerung, die Erarbeitung der notwendigen Planungsunterlagen und nicht zuletzt die - in Zeiten knapper Kassen immer schwieriger werdende - Bereitstellung der notwendigen Finanzierungsmittel.

e) Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass zeitliche Verzögerungen möglicherweise dazu führen, dass sich die Stimmung in der Bevölkerung trotz einer zuvor positiven Einstellung aufgrund von Sicherheitsbedenken schließlich gegen die Standorte wendet?

Nein. Hierzu besteht aus heutiger Sicht kein Anlass.

Frage 14. Gibt es innerhalb des LWV oder der Landesregierung Überlegungen, die sich auf die Eröffnung eines neuen Standortes richten?

Ja. Das Kabinett hat am 5. Juli 2004 beschlossen, in Riedstadt im Zentrum für Soziale Psychiatrie Philippshospital eine forensische Klinik mit 162 Plätzen zu errichten, um den prognostizierten Bedarf für die Unterbringung psychisch kranker Straftäter (§ 63 Strafgesetzbuch/§ 126a Strafprozessordnung) zu decken. Die Verbandsversammlung des LWV hat am 7. Juli 2004 einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Frage 15. a) Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf den Standort Bad Emstal-Merxhausen und die Durchführung des Projektes im Rahmen eines kooperativen Festpreismodells?

Für die Durchführung der Teilmaßnahme "Umbau Alte Schule" sind anteilige Landesmittel in Höhe von rund 2,1 Mio. bewilligt worden. Finanzierungsmittel für denkmalpflegerische Mehraufwendungen stehen im Wirtschaftsplan des Zentrums für Soziale Psychiatrie Kurhessen zur Verfügung.

Die Teilmaßnahme "Neubau einer forensischen Klinik" soll durch einen Generalunternehmer - begleitet durch einen Projektmanager und einen Lenkungsausschuss unter mitverantwortlicher Begleitung des Hessischen Sozialministeriums - abgewickelt werden. Der Generalunternehmer soll eine Festpreisvergabe erhalten.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ermächtigt, die Genehmigungsplanung zu beauftragen und den Bauantrag zu stellen. Er ist ferner ermächtigt, die Erstellung des baulichen Anforderungsheftes (Raumbuch) zu beauftragen.

Die Funktion des Projektmanagers ist vom Hessischen Sozialministerium europaweit ausgeschrieben.

b) Wie ist dieses Modell im Einzelnen ausgestaltet?

Ziel ist, bei der Errichtung neuer forensischer Kliniken eine höhere Kostensicherheit zu erreichen. Angesichts der knapper werdenden finanziellen Mittel kommt dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Maßregelvollzug hohe Priorität zu. Das kooperative Festpreismodell zeichnet sich dadurch aus, dass die Baumaßnahme für den Neubau der forensischen Klinik in Bad Emstal-Merxhausen von einem projektbegleitenden Lenkungsgremium mit Entscheidungsbefugnis zur Einhaltung des Festpreises, insbesondere bei Abweichungen von den Planungsvorgaben, gesteuert wird. Neben den klassischen Aufgaben der Projektsteuerung hat der Projektmanager die zentrale Aufgabe, die Sitzungen dieses projektbegleitenden Lenkungsgremiums zu koordinieren und Entscheidungsvorlagen vorzubereiten. Diesem Lenkungsgremium werden als Finanzier und Fachaufsicht über den Maßregelvollzug in Hessen Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Sozialministeriums, als Träger der Maßregelvollzugseinrichtung Vertreterinnen und Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, als Nutzer Vertreterinnen und Vertreter des Zentrums für Soziale Psychiatrie Kurhessen sowie der zukünftige Generalunternehmer und der zukünftige Projektmanager angehören.

Frage 16. Welche Gründe waren dafür ausschlaggebend, den Maßregelvollzug in Heppenheim nicht auszubauen?

Zu der Zeit, als Heppenheim als Standort für eine forensische Klinik in der Diskussion war, ging man von einer erforderlichen Kapazität von 72 Plätzen aus. Die steigenden Zugangszahlen erfordern eine größere forensische Klinik. Auch aus fachlicher Sicht sollte eine Einrichtung im Bereich des Maßregelvollzuges nach § 63 StGB eine Größe haben, die sowohl eine Differenzierung in Bezug auf den erforderlichen Grad der Sicherungsmaßnahmen als auch der therapeutischen Behandlungsprogramme ermöglicht. Eine Klinik mit 162 Plätzen, wie sie für Riedstadt geplant ist, wäre in Heppenheim nicht zu realisieren gewesen.

Frage 17. Welche Gründe sprechen dafür, am Standort Riedstadt eine neue forensische Klinik zu eröffnen?

Aus Sicht der Landesregierung ist für die Errichtung einer forensischen Klinik die Erfüllung verschiedener Standortkriterien notwendige Voraussetzung. Dies sind unter anderem der Verbund mit einem Fachkrankenhaus, um qualifiziertes Fachpersonal gewinnen und die vorhandene Infrastruktur nutzen zu können, sowie das Vorhandensein geeigneter Grundstücke. Daraus folgt, dass es nur eine begrenzte Zahl möglicher Standorte gibt.

Da ca. die Hälfte aller nach § 63 StGB eingewiesenen psychisch kranken Straftäter aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Darmstadt kommt, ist eine Klinik in Südhessen sinnvoll.

Frage 18. Wie viele Plätze sind in Riedstadt im Maßregelvollzug geplant?

In Riedstadt sind 162 Plätze zur Unterbringung psychisch kranker Rechtsbrecher (§ 63 StGB/§ 126a StPO) geplant.

Frage 19. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung bzw. der LWV zu ergreifen, um die Akzeptanz für den Ausbau in der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen?

Unabdingbare Voraussetzung für die Akzeptanz der Bevölkerung für eine solche Einrichtung ist, die Bedenken und Ängste ernst zu nehmen und den legitimen Sicherheitsbedürfnissen nachweislich und kontinuierlich Rechnung zu tragen.

Die Sicherheit der Bevölkerung wird bei den konzeptionellen und planerischen Überlegungen an oberster Stelle stehen.

Es wird zudem im Herbst 2004 ein Beirat ("Forensikbeirat") aus Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern und fachkundigen Bürgerinnen und Bürgern berufen, der an den weiteren Planungen beteiligt wird und der beratende Funktionen mit dem Ziel, die Akzeptanz und das Verständnis für die Aufgaben des Maßregelvollzuges zu fördern, wahrnimmt.

Frage 20. a) Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass sich eine Bürgerinitiative in Riedstadt veranlasst gesehen hat, einen Bürgerentscheid durchzuführen?

Die Durchführung des Maßregelvollzuges ist eine gesetzliche Verpflichtung für das Land. Die gesicherte Unterbringung und Behandlung psychisch kranker Straftäter dienen der Sicherheit der Bevölkerung. Die Bedenken und Befürchtungen in der Bevölkerung sind sehr ernst zu nehmen und werden bei der Planung und Realisierung berücksichtigt.

Aus den genannten Gründen gibt es zum Forensikstandort Riedstadt keine Alternative, sodass an diesem Standortvorschlag festgehalten werden muss.

b) Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Ergebnis des Bürgerentscheids?

Siehe Antwort zu Frage 20 a.

c) Wie ist das Votum der Gemeindevertretung in Bezug auf den Maßregelvollzug in Riedstadt?

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Riedstadt hat in ihrer Sitzung am 25. März 2004 zum Bürgerbegehren/Bürgerentscheid folgenden Beschluss gefasst: "In der Fragestellung wird von der Bürgerinitiative davon ausgegangen, die Gemeinde Riedstadt könne das Erforderliche tun, um den Bau einer forensischen Klinik mit Hochsicherheitstrakt und Nachsorgeambulanz zur Unterbringung und Rehabilitation psychisch gestörter Straftäter verhindern. Nähere Erklärungen dafür, was unter der allgemein gehaltenen Formulierung "alles Erforderliche" zu verstehen ist, werden von der Bürgerinitiative nicht gegeben.

Zunächst ist deshalb klarzustellen, dass mittels dieser allgemein gehaltenen Formulierung weder die Einlegung von Rechtsmitteln gemeint sein noch zur Verfolgung eines gesetzeswidrigen Zieles aufgefordert oder gezwungen werden darf, weil die Fragestellung sonst gegen das Gesetz verstoßen würde.

Auch beinhaltet sie keinen konkreten Handlungsauftrag an den Gemeindevorstand. Einem Bürgerentscheid im Sinne der Fragestellung käme damit lediglich Resolutionscharakter zu.

Damit bleibt festzustellen, dass der Gemeindevorstand keine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten hat, den Bau einer forensischen Klinik zu verhindern. Die Entscheidungskompetenz liegt alleine bei der Landesregierung und dem Landeswohlfahrtsverband.

Es sollte auch bedacht werden, dass von einer professionell geführten forensischen Klinik kein messbares Risiko für die Allgemeinheit und insbesondere keines für die Standortgemeinde ausgeht. Dies gilt auch für eine Nachsorgeambulanz, weil diese nicht am Klinikstandort, sondern aufsuchend am Wohnort oder Arbeitsplatz und damit flächendeckend tätig wird.

Der Gemeindevorstand empfiehlt aus vorgenannten Gründen, die Frage mit nein zu beantworten."

Am 6. September 2004 hat die Gemeindevertretung mit 25 von 32 Stimmen einen beantragten Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Verhinderung der forensischen Klinik abgelehnt.