Gewässereigentum

(1) Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

(3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt.

§ 26

Eigentumsgrenzen:

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie, die Uferlinie durch die Schnittlinie der Wasserfläche mit dem Ufer bei Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:

1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,

2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,

3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

§ 27

Gewässerveränderungen:

(1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 26 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbettes ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbettes zu. Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3.

(2) In den Fällen des Abs.1 hat der Eigentümer des Gewässerbettes dem bisherigen Eigentümer einen Ausgleich zu leisten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. Das Recht auf Wiederherstellung und Ausgleich erlischt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 206 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(3) Fällt ein Gewässerbett trocken oder verlandet oder entsteht eine Insel im Gewässerbett, so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Soweit das Eigentum am Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, wächst ein trocken gefallenes oder verlandetes Gewässerbett im Rahmen der Bestimmungen der Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3 dem Eigentümer des jeweiligen Ufergrundstücks zu. Werden bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Insel, bleiben diese im Eigentum des bisherigen Eigentümers. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 28

Duldungspflicht des Eigentümers bei Benutzungen der Gewässer:

(1) Der Eigentümer hat die Benutzung des Gewässers durch eine andere Person zu dulden, soweit diese eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1. für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,

2. für Talsperren und Wasserspeicher (§ 22),

3. für oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

(3) Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.

§ 29 (zu §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gemein- und Eigentümergebrauch:

(1) Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 22 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-, Grund- und Niederschlagswasser, soweit keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts zu besorgen ist. Ebenfalls dem Gemeingebrauch unterliegen Wasserentnahmen bis zu 10 l/s und 1 000 m3 pro Jahr durch mobile Anlagen an Gewässern erster Ordnung. Die Wasserbehörde kann an Gewässern oder Gewässerteilen von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeingebrauch für Wasserentnahmen zulassen.

(2) Benutzungen nach Abs. 1 Satz 3 sind der Wasserbehörde anzuzeigen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

(4) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen im Sinne des § 22 den Gemeingebrauch zulassen.

(5) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushaltes oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung der Gewässer sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(6) Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.

(7) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) sind befugt, oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung für den eigenen Bedarf zu benutzen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wasser, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Anlieger oder Hinterlieger an Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind.

§ 30

(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Benutzung zu Zwecken der Fischerei:

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.

§ 31

Schifffahrt:

(1) Schiffbare Gewässer darf jede Person zur Schifffahrt benutzen. Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde zur Schifffahrt zugelassen hat. Dies gilt nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(2) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die durch besondere Rechtsvorschriften oder auf Anordnung der Wasserbehörde ausgenommen wurden. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

(zu § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes) Bewirtschaftungsziele Grundwasser:

(1) Das Grundwasser ist nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht wird und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet ist.