Genehmigung von Abwasseranlagen, Bestandsplan
(1) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen. § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere der Wassermenge und der Gewässergüte oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Genehmigung schließt für Vorhaben erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
(3) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in Anlage 4 genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 78 durchzuführen ist. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Abwasseranlagen, über die Abwasser abgeleitet oder behandelt wird, für das in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen festgelegt sind; soweit es sich dabei um Kanäle handelt, gilt dies nur, wenn sie für einen Abwasserdurchfluss von mehr als fünf Kubikmeter pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind. Für Abwasserbehandlungsanlagen, für die baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise vorliegen, gelten diese als Bestandspläne.
§ 46 (zu § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes) Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen:
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben sicherzustellen, dass beim Betrieb und der Unterhaltung die Anforderungen nach § 51 Abs. 2 eingehalten werden. Treten dennoch Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat der Unternehmer der Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Das gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine Überschreitung befürchten lassen. Er ist verpflichtet, vorhersehbare Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt werden,
1. dass die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben,
2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzliche Überprüfungen von Abwasseranlagen sowie Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
4. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
5. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise über die notwendigen Überprüfungen gemäß den Anforderungen nach Nr. 4 vorlegen lassen,
6. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2 und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 von staatlichen Stellen, anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind,
7. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind,
8. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermitteln und welche Angaben zu den zukünftig notwendigen Maßnahmen erforderlich sind,
9. dass die Unternehmer der Abwasseranlagen der zuständigen Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben.
Zweiter Abschnitt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Schadensfälle § 47
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der für die Anlage zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann nur schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf.
(2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen vergleichbare Stoffe, wie Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden.
(3) Durch Rechtsverordnung kann für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt werden,
1. wie die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt; § 19g Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt,
2. in welchen Fällen aus Gründen des Gewässerschutzes der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Anlagen zulässig ist,
3. welche Anforderungen an die Zulässigkeit und die technische Ausführung, die betrieblichen Maßnahmen und die Versicherung von Anlagen im Hinblick auf den Gewässerschutz zu beachten sind,
4. unter welchen Voraussetzungen Anlagen oder Anlagenteile ohne behördliche Vorprüfung im Einzelfall als eignungsfestgestellt gelten,
5. die Festlegung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Einstufung von Stoffen, die noch nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift erfasst sind,
6. wie die Anlagen im Einzelnen nach § 19i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen sind, wie die Zulassung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen erfolgt und wie im Einzelnen die Prüfungen von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen sind,
7. wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind und welche Bodenuntersuchungen ein Betreiber vor Errichtung oder Stilllegung einer Anlage auf seine Kosten durchzuführen hat,
8. wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist und welche Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen,
9. wie Fachbetriebe zu überprüfen und zu kennzeichnen sind,
10. in welchen Fällen eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 entfällt und in welchen Fällen die Stilllegung von Anlagen mitzuteilen ist,
11. wann von einer unbedeutenden Menge nach Abs. 4 Satz 3 auszugehen ist und welche anderen Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde von den Verantwortlichen anzuzeigen sind.
(4) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft oder auf andere Weise mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder, soweit dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist.