Wasserbehörden 1 Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige

36 (3) Der Wasseraufsicht unterliegen auch Wasserfernleitungen, künstliche Wasserspeicher und Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(4) Die §§ 5 bis 9, 11 bis 13, 30, 31 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 54

Wasserbehörden:

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist." § 55

Zuständigkeiten der Wasserbehörden:

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister kann die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Abweichung von Abs. 1 den oberen Wasserbehörden übertragen werden. Ebenso kann die Zuständigkeit für die Zulassungsverfahren und Aufsicht für Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der oberen Wasserbehörde übertragen werden. Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des an- 37 deren Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

§ 56

Zuständigkeiten anderer Behörden:

(1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig.

(2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die Plangenehmigung.

§ 57

Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors:

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Gewässerschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten, sofern es sich nicht um Untersuchungsaufgaben des Hessischen Landeslabors handelt.

(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät staatliche Behörden im Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der Bodenmechanik und der Abwasserentsorgung. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr.

(3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

§ 58

Sachverständige

Durch Rechtsverordnung

1. können bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen werden,

2. können die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung geregelt werden,

3. kann bestimmt werden, dass die antragstellende Person, der Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen hat, und

4. kann bestimmt werden, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

§ 59

Erleichterungen für EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Organisationen

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können durch Rechtsverordnung für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Ra- 38 tes vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen geregelt werden, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

§ 60

Schaukommission:

(1) Bei den Wasserbehörden sollen Schaukommissionen gebildet werden, die die Wasserbehörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete unterstützen. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Uferbereiche und der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen.

(2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und

1. bei oberirdischen Gewässern aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,

2. bei Wasserschutzgebieten aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes und der Gesundheitsbehörde zusammen.