Messe

39 Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.

Zweiter Abschnitt Kosten, Zwangsrechte und Ausgleich § 61

Kosten der Wasseraufsicht:

(1) Wer

1. ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt,

2. nach § 44 Abs. 1 Grundwasser oder Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,

3. eine Anlage nach §§ 18b, 19a oder 19g des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt,

4. eine Anlage nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreibt,

5. eine Anlage nach § 22 betreibt oder

6. sonst zu Maßnahmen der Wasseraufsicht Anlass gibt, hat die Kosten notwendiger Maßnahmen der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der wasserbehördlichen Überwachung einer Gewässerbenutzung und der in Satz 1 aufgezählten Anlagen und Maßnahmen, die Verwaltungskosten für eine wasseraufsichtliche Anordnung, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und die Kosten der Gefahrerforschung.

Bestätigt sich der Gefahrenverdacht nicht, so hat die Person nur die Kosten der Gefahrerforschung zu tragen, die durch ihr unsachgemäßes Verhalten oder durch die Verantwortung für den unsachgemäßen Zustand einer Sache die Maßnahme der Behörde veranlasst sind.

(2) Für die im Rahmen der Wasseraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist.

Für anlassbezogene weitergehende Untersuchungen besteht ebenfalls eine Kostentragungspflicht. Für die im Rahmen der Wasseraufsicht über die gesetzlich durchzuführenden Sachverständigenprüfungen von Anlagen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Maße, wie ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen festgestellt wird.

§ 62

Betretungsrechte:

(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz der Wasseraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen sind die Eigentümer oder die nutzungsberechtigten Personen zu benachrichtigen.

(3) Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auch ist auf Verlangen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.

§ 63

Duldungspflichten:

(1) Die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen und die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden.

(2) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung, der Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

§ 64

Durchleiten von Wasser und Abwasser

Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken können auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen unter den Voraussetzungen des § 66 zu dulden.

§ 65

Mitbenutzung von Anlagen:

(1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksbewässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einer anderen Person die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Die zur Mitbenutzung berechtigte Person hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest.

(3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage haben die zur Mitbenutzung Berechtigten einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

§ 66

Voraussetzungen der Duldungspflicht

Eine Anordnung nach den §§ 63 bis 65 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

- 41 § 67

Ausgleich:

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 1, des § 60 Abs. 1 und der §§ 62 bis 64 sind Schäden auszugleichen. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

(2) Für den Ausgleich nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer ausgleichspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle eines Ausgleichs verlangen, dass die ausgleichspflichtige Person das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt.

Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

(4) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag an Stelle eines Geldausgleichs Land zu überlassen.

(5) Kann aufgrund einer ausgleichspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf der Ausgleich ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies der ausgleichspflichtigen Person wirtschaftlich zumutbar ist.

Die technischen Voraussetzungen für den Ausgleich durch elektrische Arbeit hat die ausgleichspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(6) Der Ausgleich ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu leisten, die durch die ausgleichspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt sind.

(7) Einmalige Ausgleichszahlungen sind mit sechs vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde.

§ 68

(zu § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausgleich von Rechten und Befugnissen

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden. Die §§ 69, 70 und § 82 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.

§ 69

Einigung und Festsetzungsbescheid:

(1) Vor Festsetzung des Ausgleichs nach diesem Gesetz oder einer Entschädigung nach § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zu Stande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält

1. Ort und Zeit der Verhandlung,

2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,

3. die Erklärungen der Beteiligten.