Abstufung von Bundes- und Landesstraßen zu Kreisstraßen

Nach unseren Informationen hat die Landesregierung in den letzten Monaten in größerem Umfang die Zustimmung hessischer Landkreise zu einer Herab- Umstufung von Landes- zu Kreisstraßen im Sinne des § 5 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz angefordert.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welche Herab- bzw. Umstufungen von Landesstraßen sind im Einzelnen beabsichtigt?

Zurzeit werden folgende Verfahren zur Abstufung von Landesstraßen zu Kreisstraßen betrieben:

a) L 3017, 1 Abschnitt in Hofheim-Wallau zur K 785,

b) L 3079 zwischen Sickels und Fulda (Westring),

c) L 3124 zwischen Fuldabrück-Dörnhagen und Kassel,

d) L 3429 zwischen Margretenhaun und Dirlos östlich Fulda.

Darüber hinaus besteht die Absicht, Teile folgender Bundesstraßen zu Kreisstraßen abzustufen:

e) B 3/B 255 zwischen Nieder-Weimar und Marburg,

f) B 40 zwischen Flieden und Neuhof,

g) B 83 zwischen Körle und Wollrode,

h) B 252 zwischen Abzweig B 62 bei Wetter und Münchhausen,

i) B 7, B 27, B 400 zwischen Kassel und Wommen.

Frage 2. Für welche Herab- und Umstufungen von Landesstraßen liegt die Zustimmung der jeweiligen Landkreise vor?

Zu a: Zustimmung liegt vor.

Zu b: Wurde mit Landkreis Fulda abgestimmt und hat mit Bebauungsplan Rechtskraft erlangt.

Zu c: Der Landkreis Kassel hat dazu noch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Zu d: Maßnahme befindet sich in frühem Planungsstadium. Es besteht Einvernehmen mit dem Landkreis Fulda.

Zu e: Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist der Landkreis Marburg-Biedenkopf beteiligt.

Zu f: Übernahme als Kreisstraße ist mit Landkreis Fulda abgestimmt.

Zu g: Der Schwalm-Eder-Kreis hat nicht zugestimmt.

Zu h: Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist der Landkreis Marburg-Biedenkopf beteiligt.

Zu i: Das Konzept wurde dem Werra-Meißner-Kreis vorgestellt und wird entsprechend der Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte der A 44 umgesetzt.

Frage 3. Welche Überlegungen und Absichten stehen hinter den jeweils vorgesehenen Herab- oder Umstufungen?

Zu a: Infolge des Neubaus der Ortsumgehung Hofheim-Wallau im Zuge der L 3017 hat sich die Verkehrsbedeutung der Straße im Sinne des § 5 Abs. 1 des Hessisches Straßengesetzes (HStrG) geändert. Die L 3017 ist insoweit entsprechend ihrer neuen Verkehrsbedeutung in die Straßenklasse der Kreisstraßen einzustufen.

Zu b: Nach dem geplanten Neubau des parallel verlaufenden Westrings Fulda im Zuge der L 3418 hat sich die Verkehrsbedeutung der L 3079 im Sinne des § 5 Abs. 1 HStrG geändert.

Zu c: 1. Das Abstufungskonzept des Bundes für BAB-parallele Bundesstraßen sieht die Abstufung der B 83 zwischen der B 253 in Melsungen und der B 7 nördlich der AS Kassel-Waldau vor.

2. Als Voraussetzung für dauerhafte Maßnahmen zur deutlichen Verringerung des LKW-Verkehrs zwischen Körle und AS KasselWaldau ist das Straßennetz in diesem Raum neu zu ordnen.

Nach dem Konzept der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung soll die B 83 über die L 3221 zur AS Guxhagen geführt werden; hierzu hat - trotz Nr. 1 - der BMVBS seine Zustimmung erteilt.

Gleichzeitig ist die B 83 (alt) zwischen Körle und AS KasselWaldau aufgrund der geänderten Verkehrsbedeutung abzustufen:

- Zwischen Körle und Wollrode zur Kreisstraße (s.hierzu auch g).

Eine Einstufung zur Landesstraße kommt für diesen Straßenabschnitt nicht infrage, da davon auszugehen ist, dass die diesbezüglichen Verkehrsanteile nach § 3 Abs.1 Nr. 1 HStrG in überwiegendem Maße dem Verlauf der B 83 zur AS Guxhagen folgen werden.

- Ab Wollrode zur Landesstraße zur Weiterführung der von Osten kommenden L 3460 nach Kassel.

Von der geänderten Verkehrsbedeutung ist auch die L 3124 im Fuldatal zwischen Fuldabrück-Dörnhagen und Kassel betroffen, da sie parallel zur B 83 (alt)/L 3460 (neu) verläuft. Sie wird zukünftig die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße nach § 3 Abs. Nr. 2 HStrG haben.

Zu d: Infolge des geplanten Neubaus der Entlastungsstraße Petersberg/Verbindungsspange Künzell, Landkreis Fulda, und der Widmung zur L 3379 verändert sich die Verkehrsbedeutung der L 3429 nach § 5 Abs. 1 HStrG.

Zu e: Infolge des Neubaus des Lückenschlusses der B 3 südlich Marburg sowie der Ortsumgehung Nieder-Weimar im Zuge der B 255 hat sich die Verkehrsbedeutung im Sinne des § 5 Abs. 1 HStrG geändert.

Zu f: Infolge des Neubaus der A 66 zwischen AS Schlüchtern Nord und AS Fulda Süd hat sich die Verkehrsbedeutung im Sinne des § 5 Abs. 1 HStrG geändert.

Zu g: Siehe hierzu die Ausführungen unter c.

Zu h: Infolge des Neubaus der Ortsumgehung Münchhausen-Wetter im Zuge der B 252 hat sich die Verkehrsbedeutung im Sinne des § 5 Abs. 1 HStrG geändert.

Zu i: Infolge des Neubaus der A 44 zwischen Kassel und Eisenach hat sich die Verkehrsbedeutung im Sinne des § 5 Abs. 1 HStrG geändert.

Frage 4. Wie hoch ist die finanzielle Zusatzbelastung der einzelnen Landkreise durch die Übernahme der Baulast für die übergebenden künftigen Kreisstraßen?

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die umgestuften Straßen bei der Bemessung der Zuweisung nach § 27 FAG zu berücksichtigen sind, sodass insoweit ein finanzieller Ausgleich stattfindet.

Frage 5. Werden die betreffenden Landkreise als mögliche Straßenbaulastträger einen Ausgleich der damit korrespondierenden Mehraufwendungen durch das Land Hessen (Konnexitätsgrundsatz) definitiv erhalten?

Zunächst ist auf den letzten Satz der Antwort auf Frage 4 zu verweisen.

Zur Frage der Anwendung des Konnexitätsprinzips ist festzustellen, dass Art. 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung auf Umstufungsfälle keine Anwendung finden kann.

Art. 137 Abs. 6 Satz 1 und 2 HV lautet: "Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben verpflichtet, so sind Regelungen über die Kostenfolgen zu treffen. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen."

Die Umstufungen erfolgen nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes, sondern durch einen Verwaltungsakt. Darüber hinaus führt die Umstufung einer Straße auch nicht zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Kommunen in ihrer Gesamtheit, woran die Verfassungsbestimmung eine Ausgleichverpflichtung knüpft. Aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/3553) ergibt sich, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den Ausgleich von Mehrbelastungen einzelner Kommunen nicht geschaffen werden sollte (vgl. Nr. B 3.2 Abs. 2). Wiesbaden, 3. Januar 2006

In Vertretung: Bernd Abeln