Entlassungsverfügung

Die Zustellung und Schriftform der Entlassungsverfügung erfüllt die gleiche Funktion wie bei der Rücknahme der Ernennung. Die Begründung zu Nummer 2 gilt daher entsprechend.

Zu Nummer 5 (§ 48 Abs. 1 Satz 2)

Die Zustellung und Schriftform der Versetzung in den Ruhestand erfüllt die gleiche Funktion wie bei der Rücknahme der Ernennung und der Entlassungsverfügung. Die Begründung zu Nummer 2 gilt daher entsprechend.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bremischen Reisekostengesetzes)

Die vorgesehenen Ergänzungen ermöglichen neben der bisher geforderten Schriftform für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen sowie den

Antrag auf Gewährung der Reisekostenvergütung, die nur die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich auch die einfache elektronische Übermittlung.

Zu Artikel 13 (Änderung des Bremischen Umzugskostengesetzes)

Die vorgesehenen Ergänzungen in § 2 ermöglichen neben der bisher geforderten Schriftform für die Zusage der Umzugskostenvergütung sowie den Antrag auf Gewährung der Umzugskostenvergütung, die nur die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich auch die einfache elektronische Übermittlung.

Zu Artikel 14 (Änderung der Bremischen Trennungsgeldverordnung)

Die vorgesehene Ergänzung ermöglicht neben der bisher geforderten Schriftform für den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld, die nur die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich auch die einfache elektronische Übermittlung.

Zu Artikel 15 (Änderung der Bremischen Landesbauordnung)

Die Baugenehmigung bedarf nach § 74 Abs. 3 der Schriftform.

Der Entwurf schlägt an dieser Stelle ebenfalls eine Ausnahme von § 37 Abs. 3 Satz 2 vor; auf die Begründung zu Artikel 7 Nr. 2 wird verwiesen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Weiterbildungsgesetzes)

Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt nach § 37 Abs. 1 WBG durch schriftlichen Bescheid. Der Entwurf schlägt an dieser Stelle ebenfalls eine Ausnahme von § 37 Abs. 3 Satz 2 vor; auf die Begründung zu Artikel 7 Nr. 2 wird verwiesen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes)

§ 22 Abs. 1 Satz 6 statuiert ein Schriftformerfordernis für den Erlass von Beitragsbescheiden. Bisher wurde damit die elektronische Form bei Beitragsbescheiden ganz ausgeschlossen. Dies wurde durch die derzeitige Formulierung (nur in Schriftform) festgeschrieben. Durch die Streichung des Wortes nur wird nunmehr für Beitragsbescheide zwar wie bisher die Schriftform festgeschrieben, die elektronische Form aber in Verbindung mit § 3 a Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.

Durch die Ergänzung des Satzes 7 schlägt der Entwurf an dieser Stelle ebenfalls eine Ausnahme von § 37 Abs. 3 Satz 2 vor; auf die Begründung zu Artikel 7 Nr. 2 wird verwiesen.

Zu Artikel 18 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Vorschrift stellt sicher, dass die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen auch in den durch Gesetz geänderten Teilen einer künftigen Änderung oder Aufhebung durch den Verordnungsgeber zugänglich bleiben.

Zu Artikel 19 (Neubekanntmachung)

Die Vorschrift ermächtigt den Senator für Inneres, Kultur und Sport zur Neubekanntmachung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu Artikel 20 (In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten)

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Mit der generellen Öffnung des bremischen Verwaltungsverfahrensrechts für den elektronischen Rechtsverkehr ist das Bremische Gesetz zur Erprobung der digitalen Signatur in der Verwaltung vom 1. Juni 1999 entbehrlich geworden und kann gleichzeitig außer Kraft treten.