Dienstvorgesetzte

Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Dritter Abschnitt Abschlussentscheidung

§ 36:

Einstellungsverfügung:

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. nach § 17 oder § 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder

4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,

2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder

3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 37

Disziplinarverfügung:

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine Disziplinarverfügung erlassen.

(2) Alle Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Anordnungl der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß können die nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Abs. 3 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 38

Erhebung der Disziplinarklage:

(1) Ist die Maßnahme der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt, wird gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben.

(2) Die Disziplinarklage erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde, gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die oder der nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

§ 20 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 39

Kostentragungspflicht:

(1) Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können der Beamtin oder dem Beamten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten können im Übrigen auch die Auslagen auferlegt werden, die durch ihr oder sein Verschulden entstanden sind.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Erstattungsfähig sind auch Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

§ 40

Kosten:

Als Auslagen sind zu erheben:

1. Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten nach § 31 Abs. 1,

2. Auslagen der nach § 31 Abs. 2 bevollmächtigten Person,

3. Auslagen der gesetzlichen Vertretungen nach § 3 Abs. 2 und

4. lagen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229). § 41

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse:

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese ihre oder hält dieser seine Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die höhere Dienstvorgesetzte oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält oder die Befugnisse der oder des höheren Dienstvorgesetzten für ausreichend hält. Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat.

(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Entscheidung nach Satz 1 anzuhören.

(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung nachgeordneter Dienstvorgesetzter, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.

§ 42

Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren:

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund deren die Disziplinarmaßnahme nach § 17 nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

(3) Die Kostentragungspflicht richtet sich im Falle der Ablehnung des Antrags nach § 39 Abs. 1 und im Falle seiner Stattgabe nach § 39 Abs. 2.

Vierter Abschnitt Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen § 43

Zulässigkeit:

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 43 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 43 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Einkünfte aus genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit dürfen zusammen mit den nach Abs. 2 oder 3 gekürzten Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist auf die nach Abs. 2 oder 3 gewährten Bezüge anzurechnen. Die Beamtin oder der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichtet.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor Anordnungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuhören.

(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(7) Der Rechtsbehelf der Beamtin oder des Beamten gegen die vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltung von Bezügen richtet sich nach § 68.

§ 44