Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Diese Maßnahmen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte innehat.

(2) Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(4) Erfolgt die vorläufige Dienstenthebung während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 45

Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge:

(1) Die nach § 43 Abs. 2 bis 4 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

3. das Disziplinarverfahren aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 38 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre. Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die nach § 43 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem das Gehalt, das die Beamtin oder der Beamte während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, dasjenige Gehalt übersteigt, das in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden hätte; Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Abs. 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 43 Abs. 2 bis 4 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

Anordnungr Abschnitt Widerspruchsverfahren § 46

Widerspruch:

Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

§ 47

Widerspruchsbescheid:

(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten durch die oder den nach § 89 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zu20 ständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 41 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

(3) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 37 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde,

1. den Widerspruch zurückweisen,

2. die Disziplinarverfügung aufheben,

3. die Disziplinarverfügung zugunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder

4. das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

§ 48

Kostentragungspflicht:

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 47 Abs. 3 Nr. 4. Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(2) Wird der Widerspruch zurückgenommen, hat die Beamtin oder der Beamte die entstandenen Auslagen zu tragen.

(3) Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) Auslagen, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind, fallen der Beamtin oder dem Beamten zur Last.

(5) Auferlegt werden können auch die Auslagen, die durch ein Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind.

(6) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 49

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse:

(1) Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.

Vierter Teil Gerichtliches Disziplinarverfahren Erster Abschnitt Disziplinargerichtsbarkeit § 50

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes und für die sonstigen den Gerichten zugewiesenen Aufgaben ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Bei jedem Verwaltungsgericht wird eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese Spruchkörper sind auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig.

§ 51

Kammer für Disziplinarsachen:

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht mit. Eine oder einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,

2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und

3. über die Kosten.

Im Einverständnis der Beteiligten kann die oder der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer entscheiden. Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.

§ 52 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer:

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Landes- oder Kommunalbeamte sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.

(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28, 30 Abs. 1 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt. Die Regelung des § 55 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(4) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem vierten Jahr Vorschlagslisten von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte jeweils als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der im Lande bestehenden Gewerkschaften der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte für die Liste vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums aufzunehmen.

(5) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 53

Ausschluss von der Ausübung des Richteramts:

(1) Von der Ausübung des Richteramts ist ausgeschlossen, wer

1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,

2. Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,

3. mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,