Wie groß ist das ehemalige Pintsch-Gelände in Hanau insgesamt?

Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz wie folgt:

Frage 1. Wie groß ist das ehemalige Pintsch-Gelände in Hanau insgesamt?

Das Grundstück ist 27.728 m² groß, wovon ca. 25.000 m² kontaminiert waren.

Frage 2. Welche Kosten sind dem Land Hessen für die Sanierung und die damit verbundenen Maßnahmen des Geländes entstanden?

In den Jahren 1984 bis 1991 entstanden Kosten in Höhe von 14 Mio., nach Übertragung der Sanierung an die HIM ab 1992 bis 2003 weitere 54,5 Mio..

Frage 3. Wurde die Sanierung des Geländes vollständig aus Mitteln des Landes finanziert?

Die Sanierung des Geländes wurde fast vollständig aus Mitteln des Landes finanziert. Durch Heranziehung der ehemaligen Geschäftsführer der Firma Pintsch-Öl bzw. deren Erben konnten angesichts ihrer Vermögenslage lediglich Forderungen in Höhe von 215.000 durchgesetzt werden.

Frage 4. Wie lange dauerten die Sanierungsmaßnahmen?

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurden in größerem Umfang ab 1988 durchgeführt (Grundwasseraufbereitungsanlage, Errichtung einer Schmalwand zur hydraulischen Sicherung, Beseitigung von Schadstoffquellen, Demontagearbeiten). Ab 1992 wurde die Sanierung von der HIM GmbH als Trägerin der Altlastensanierung übernommen. Die Bodensanierung wurde 2000 beendet, die Grundwassersanierung 2003. Die Aufhebung der Altlastenfeststellung erfolgte 2003.

Frage 5. Was ist nach Beendigung der Sanierungsarbeiten mit dem Grundstück geschehen?

Seit Beendigung der Sanierungsmaßnahmen liegt das Grundstück brach.

Frage 6. Wie haben sich die Eigentumsverhältnisse in den letzten 20 Jahren entwickelt?

Vor 15.04.1993 Eigentümer des Grundstücks: Firma Pintsch-Öl.

15.04.1993 Zwangsversteigerung: Eigentümer eines Teilgrundstücks von 19.977 m² (im folgenden Teilgrundstück A) wird Herr K. Bode. Das andere Teilgrundstück von 7.751 m², das nicht zur Versteigerung kam, verbleibt im Eigentum der Firma Pintsch-Öl.

26.04.1993 Vertrag: Übertragung des Teilgrundstücks A durch Herrn K. Bode auf die Firma Pfandkredit Siegburg.

22.03.1994 Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Firma Pfandkredit Siegburg in das Grundbuch zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruches.

24.11.1997 Rückübertragungsvertrag: Abtretung des Anspruches auf Eigentumsübertragung durch die Firma Pfandkredit Siegburg an Herrn K. Bode.

13.04.1999 Antrag auf Einleitung des Aneignungsverfahrens durch das Land Hessen, da der Eigentümer Herr K. Bode zwischenzeitlich gegenüber dem Grundbuchamt auf das Eigentum an dem Grundstück verzichtete.

05.05.2000 Eintrag des Landes Hessen als Eigentümer des Teilgrundstücks A in das Grundbuch durch Aneignung.

Frage 7. Wer ist heute Eigentümer des Geländes?

Eigentümer des Teilgrundstücks A ist das Land Hessen. Gleichzeitig ist im Grundbuch vorrangig eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Firma Pfandkredit Siegburg eingetragen. Das andere Teilgrundstück befindet sich im Eigentum der Firma Pintsch-Öl.

Frage 8. Wenn das Land Hessen (Mit-)Eigentümer an dem Grundstück ist, was beabsichtigt das Land damit zu tun?

Das Land Hessen beabsichtigt, in Abstimmung mit Herrn K. Bode bzw. der Firma Pfandkredit Siegburg das Teilgrundstück A und ggfs. auch das andere Teilgrundstück zu verkaufen. Das Teilgrundstück A wurde am 16. bzw. 17. Juni 2006 öffentlich ausgeboten. Die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen das andere Teilgrundstück in den Verkauf einbezogen werden kann, konnte noch nicht abgeschlossen werden, da derzeit für die Firma Pintsch-Öl kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist.

Frage 9. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Wert des Grundstücks?

Ein aktuelles Gutachten des Hessischen Baumanagements nennt zum Stichtag 03.05.2006 einen Verkehrswert für das Teilgrundstück Avon 1.768.347.

Frage 10. Gibt es Einschränkungen bei der Nutzung des Geländes?

Im Flächennutzungsplan ist das gesamte Grundstück als Sondergebiet Hafen ausgewiesen. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, sodass sich genehmigungspflichtige Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch richten. Eine Einschränkung bei der Nutzung des Geländes besteht auch durch die Tatsache, dass das Grundstück im Überschwemmungsgebiet für den Hanauer Hafen liegt.