Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner mit Sozialhilfe

Mit Inkrafttreten des SGB XII wurden in einigen Bundesländern die bis zum 31. Dezember 2004 üblichen Weihnachtsbeihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz abgeschafft. Dies trifft insbesondere Heimbewohner, die keinen Anspruch auf einen Regelsatz haben und damit auch keinen monatlichen pauschalierten Anteil einer Weihnachtsbeihilfe.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Gibt es in Hessen eine einheitliche Regelung, wonach die Weihnachtsbeihilfe nicht gezahlt wird?

Wenn nein, welche kommunalen Gebietskörperschaften zahlen eine Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner mit Sozialhilfe?

Mit Schreiben vom 11. bzw. 17. November 2004 haben der Landeswohlfahrtsverband Hessen bzw. der Hessische Städtetag letztmalig empfohlen, eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 67,50 für Alleinstehende und Haushaltsvorstände bzw. in Höhe von 33,75 für Haushaltsangehörige im Jahr 2004 zu gewähren. Schon zum damaligen Zeitpunkt wurde die Meinung vertreten, dass ab dem Jahr 2005 keine Empfehlung zu einer Gewä hrung von Weihnachtsbeihilfe mehr gegeben werden könne, weil durch den Wegfall des Bundessozialhilfegesetzes die Rechtsgrundlage für die Auszahlung von Weihnachtsbeihilfe weggefallen sei.

Es ist nicht bekannt, dass eine hessische Kommune eine Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner mit Sozialhilfe unter Bezugnahme auf die Vorschriften nach dem SGB XII ausgezahlt hat.

Frage 2. In welchen Bundesländern wird eine Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner mit Sozialhilfe gewährt?

Sind diese Regelungen dort landeseinheitlich oder gibt es unterschiedliche Regelungen für einzelne Kommunen?

Eine Anfang Dezember 2005 durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass die sog. Weihnachtsbeihilfe in der Sozialhilfe in einigen Ländern noch gezahlt wird, in anderen hingegen nicht mehr. Im Jahr 2005 wurde die Weihnachtsbeihilfe von den Ländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und dem Saarland gewährt und betrug zwischen 30,68 und 35.

Ob Abweichungen in den einzelnen Kommunen anderer Bundesländer vorgenommen werden, ist nicht bekannt.

Frage 3. Wie viele Personen in Hessen haben im Jahre 2004 Anspruch auf die Weihnachtsbeihilfe gehabt und wie war die durchschnittliche Höhe pro Person?

Hierzu wurden der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag und der Landeswohlfahrtsverband Hessen um Stellungnahme gebeten. Derzeit liegt nur eine Antwort des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vor:

Im Jahr 2004 hatten im Rahmen der Zuständigkeit des LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger 13.571 Leistungsberechtigte einen Anspruch Eingegangen am 6. September 2006 · Ausgegeben am 19. September 2006 auf Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe. Ausgehend von der für Weihnachtsbeihilfe gezahlten Gesamtsumme von 476.877,57 errechnet sich ein durchschnittlicher Betrag pro Leistungsberechtigten von 35,14.

Frage 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage eine Gewährung der Beihilfe ausschließt?

Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage eine Gewährung der Beihilfe ausschließt. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung ist im SGB XII nicht gegeben. Einmalige Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt anlässlich des Weihnachtsfestes finden entsprechend im neuen Recht keine Grundlage mehr, weil die einmaligen Leistungen in § 31 SGB XII abschließend benannt sind.