Trennung der Beihilfe von der Personalverwaltung in den ZKH

Bei einer Prüfung der Personalakten beim Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße hatte ich erfahren, dass in allen Zentralkrankenhäusern (ZKH) der Stadtgemeinde Bremen die Beihilfeakten in den Personalabteilungen geführt werden, obwohl die Berechnung der Beihilfe bei Performa Nord erfolgt (vgl. 24. JB, Ziff. 5.1, vorl. Abs.). Diese Verfahrensweise verletzt das Trennungsgebot nach § 93 b Bremisches Beamtengesetz wonach die Beihilfeakte von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren ist und die Beihilfe in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet wird; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.

Aufgrund meines Vorschlags, entsprechend der Rechtslage und Verfahrensweise der übrigen bremischen Verwaltung die Beihilfeakten bei Performa Nord zu führen, hat der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erklärt, es würde von den ZKH als Rückschritt angesehen, wenn die Beihilfeakten bei Performa Nord geführt würden, zumal die senatorische Dienststelle mit den dortigen Personalabteilungen übereingekommen sei, durch Umorganisation innerhalb der eigenen Bereiche dem Trennungsgebot besser Rechnung zu tragen.

Auf Nachfrage hat das Ressort erklärt, nunmehr werde organisatorisch sichergestellt, dass die Personalstellen lediglich die Anträge der Beschäftigten offen entgegennehmen und prüfen, ob die Antragsteller beihilfeberechtigt sind, wobei die ärztlichen Rechnungen diesen Anträgen jedoch in einem verschlossenen Umschlag beizufügen seien. Die Rücksendung der Beihilfebescheide und die ärztlichen Rechnungen würden ­ wie bisher ­ von Performa Nord in verschlossenen Umschlägen direkt an die Antragsteller gesandt. Die Durchschriften dieser Bescheide würden ­ ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag ­ an das jeweilige ZKH gesandt. Diese Unterlagen würden nach Angaben der senatorischen Dienststelle nur noch zu Rechnungs- und Steuerprüfungszwecken verwendet, so dass die Durchschriften getrennt von den Personalakten und separat von den Personalstellen aufbewahrt würden.

Das Verfahren entspricht nunmehr dem Trennungsgebot, insbesondere weil die Personalstellen insoweit keine medizinischen Daten mehr zur Kenntnis nehmen können.

Personaldaten bei Personalräten, Frauenbeauftragten und den Schwerbehindertenvertrauensleuten:

Eine Eingabe, über die ich in meinem letzten Jahresbericht unter Ziff. 5.3 (Unterlagen über personelle Angelegenheiten beim Personalrat) berichtet habe, hat mich veranlasst, alle Personalräte in der bremischen Verwaltung auf bei der Verarbeitung von Personaldaten zu beachtende Datenschutzanforderungen hinzuweisen. Hierzu habe ich dem Gesamtpersonalrat (GPR) die Anforderungen über die Erhebung, die Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung von Personaldaten und Unterlagen, insbesondere über personelle Angelegenheiten sowie die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz dargelegt und gebeten, die Personalräte darüber zu unterrichten. Der GPR hat sich dankenswerterweise dazu bereit erklärt, die Unterrichtung ist dann in Form eines Rundschreibens erfolgt.

Auch die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF) habe ich über die gleichen Anforderungen und die Bedeutung der Schweigepflicht der Frauenbeauftragten in der bremischen Verwaltung nach dem Landesgleichstellungsgesetz unterrichtet. Auch die ZGF hat die Frauenbeauftragten in Form eines Rundschreibens darüber unterrichtet.

Hinsichtlich der Verarbeitung durch die Schwerbehindertenvertrauensleute habe ich in gleicher Weise den Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten über die Anforderungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) unterrichtet. Aufgrund der besonderen Situation, dass die Vertrauensleute besonders sensible Gesundheitsdaten über die Schwerbehinderten verarbeiten, ist mit dem Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten vereinbart worden, den Ende Oktober 2002 neu gewählten Schwerbehindertenvertrauensleuten erst nach erfolgter Einarbeitungszeit in einer Versammlung die besonders zu beachtenden Datenschutzbestimmungen vorzutragen und sie mit ihnen zu erörtern.

Veröffentlichung von Personaldaten im Intranet:

Eine im Sozialzentrum Mitte/Östliche Vorstadt Beschäftigte hat moniert, dass ein Dokument mit Änderungen ihres Arbeitsvertrages in das Verwaltungsnetz der Dienststelle eingestellt wurde, so dass dadurch alle dort Beschäftigten Kenntnis über die Maßnahme erlangen konnten.

Auf meine Anfrage hat die Dienststellenleitung erklärt, das Dokument sei durch einen Verfahrensfehler in einem nicht dafür vorgesehenen Laufwerk abgespeichert worden. Obwohl dieses Laufwerk öffentlich nicht zugänglich gewesen sei, konnte ein eingeschränkter Kreis von Behördenmitarbeitern das Dokument einsehen. Das Dokument ist dann unverzüglich aus dem Verwaltungsnetz entfernt worden.

Offener Versand von Rechnungen mit privaten Telefongebühren:

Eine Eingabe wandte sich dagegen, dass der Bremer Baubetrieb Rechnungen über private Telefonkosten der Handys hausintern offen verschickte und die Rechnungen über mehrere Tage offen in den Postfächern der betroffenen Beschäftigten liegen würden. Dadurch seien die darin enthaltenen privaten Gesprächsdaten für andere Kollegen des Betriebes einsehbar.

Aufgrund meiner Anfrage hat der Bremer Baubetrieb erklärt, die hausintern offene Versendung von Handyabrechnungen würde seit mehreren Jahren praktiziert und habe nie zu Beanstandungen geführt. Gleichwohl werde der Betrieb nunmehr das Fernmeldegeheimnis nach § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG) einhalten, indem solche Schriftstücke nur noch in verschlossenen Umschlägen an die Mitarbeiter weitergereicht werden.

Vollständiger Vorname in E-Mail-Adresse:

Eine Beschäftigte in der bremischen Verwaltung hat moniert, dass ihre aufgrund der neuen E-Mail-Richtlinien vom 7. März 2002, S. 223) nunmehr ihren vollständigen Vornamen enthält, obwohl bisher nur der Anfangsbuchstabe des Vornamens Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse war. Sie habe zwar kein Problem, wenn die neue E-Mail-Adresse nur innerhalb ihrer Dienststelle verwendet wird. Da sie jedoch auch außerhalb ihrer Dienststelle und außerhalb der bremischen Verwaltung genutzt werden müsse, macht sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen geltend, weil sie aus persönlichen Gründen ihren Vornamen auch nicht im öffentlichen Telefonbuch veröffentlicht habe.

Auch ich halte die obligatorische Aufnahme des vollständigen Vornamens in die E-Mail-Adresse nicht für erforderlich. Gleichwohl ist anlässlich der Beratungen zur neuen E-Mail-Richtlinie von seiten des Senators für Finanzen erklärt worden, die bisherige Angabe nur des Anfangsbuchstabens des Vornamens und des vollständigen Nachnamens hätte teilweise zu missverständlichen oder beleidigenden Namensbezügen bzw. Assoziationen geführt. Aus diesem Grunde sei die Angabe des vollständigen Vornamens in der E-Mail-Adresse erforderlich.

Unabhängig davon ist die E-Mail-Richtlinie im Lichte des § 93 Bremisches Beamtengesetz anzuwenden. Danach dürfen Beschäftigtendaten verarbeitet werden, soweit dies u. a. zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der eingangs begründeten Beschwerde der Betroffenen werden insoweit schutzwürdige Belange beeinträchtigt.

Im Übrigen enthält das neue Bremische Datenschutzgesetz ein Widerspruchsrecht in § 22 a Danach dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, soweit der Betroffene der Verarbeitung bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Verarbeitung überwiegt.

Ich habe der Beschwerdeführerin daher geraten, unter Hinweis auf die vorgenannten Rechtsvorschriften von ihrer Beschäftigungsdienststelle zu verlangen, dass ihre neue E-Mail-Adresse entsprechend umgestaltet wird. Zwischenzeitlich konnte ich bei der Dienststelle der Beschäftigten erreichen, dass nur der Anfangsbuchstabe des Vornamens mit dem Nachnamen verwendet wird.

6. Inneres:

Videoüberwachung Bahnhofsvorplatz Bahnhofsvorplatz nun immer im Blick titelte eine Bremer Tageszeitung. Anfang Oktober 2002 ging die polizeiliche Videoüberwachungsanlage auf dem Bahnhofsvorplatz in Bremen in Betrieb, ohne dass den datenschutzrechtlichen Anforderungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden war. Weder war ich rechtzeitig über die Planungen zum Aufbau dieses automatisierten Informationssystems unterrichtet worden, noch hatte ich Möglichkeiten, auf die Auswahl von Hard- und Software, die Installation oder die Datenübertragungswege Einfluss zu nehmen, kurzum bei der Vorbereitung, Inbetriebnahme und der weiteren Durchführung der Videoüberwachung auf dem Bahnhofsvorplatz in Bremen musste ich Verstöße gegen das Bremische Datenschutzgesetz und gegen die Bestimmungen des Polizeigesetzes feststellen.

Wäre eine Videoüberwachung tatsächlich nur mit dem Einsatz eines Fernrohrs durch einen Polizeibeamten vergleichbar, hätte ich mich nicht besonders beklagt.

Ein solcher Vergleich hinkt aber, denn er verkennt nicht nur die technischen Möglichkeiten moderner Videoüberwachungsanlagen, sondern lässt auch die Auswirkungen einer Videoüberwachung außer Acht. Die installierte Überwachungsanlage hat nämlich ständig alle Personen im Blick, die sich im videoüberwachten Bereich aufhalten. Dabei wird nicht nur deren Anwesenheit an einer bestimmten Örtlichkeit registriert, sondern auch, wie sie sich dabei geben, wie sie gekleidet sind, was sie mit sich tragen und mit wem sie sich dort aufhalten und wie sie sich etwaigen Begleiterinnen oder Begleitern oder Dritten gegenüber verhalten. Auch kann festgestellt werden, welches Gebäude oder welches Geschäft sie betreten.

Die Videokamera selbst befindet sich an einem Mast der BSAG zwischen dem Hotel Mercure und den Straßenbahnhaltestellen. Sie ist als Videokamera für einen Laien nicht zu erkennen, da sie sich in einem kleinen zylindrischen Behälter von ca. 30 Zentimeter Durchmesser befinden, der in etwa fünf Metern Höhe angebracht ist. Die Videokamera auf dem Bahnhofsvorplatz kann vom Polizeipräsidium (Lagezentrum) aus gesteuert werden. Mit der Anlage lassen sich mit Hilfe eingebauter Zoom-Objektive Videobilder bis ins Detail vergrößern, wobei der Zoom-Bereich vom Herdentorsteinweg über die Kreuzung Bahnhofstraße bis hin zum Aufgang Überseemuseum reicht.

Und hiermit ist ein weiterer Mangel angesprochen. Hinweisschilder sollen den Bereich der Überwachung markieren und allen Bürgern klar machen, dass sie sich in dem beobachteten Bereich befinden. Die Anbringungsorte der Schilder, die Anbringungshöhe und die optische Gestaltung stellen dies in dem eben genannten Überwachungsbereich nicht ausreichend sicher. Die etwa DIN A3 großen Schilder in der Grundfarbe Dunkelblau sind schlecht zu lesen und fallen im Erscheinungsbild nicht auf; man muss sie suchen. Die Schilder stehen zum Teil weit innerhalb des überwachten Bereichs, das Problem wird durch die eingefügten Bilder deutlich sichtbar. Die angebrachten Hinweisschilder erreichen damit nicht den vom Gesetz verlangten Zweck. Nach § 29 Abs. 3 sollen die Hinweisschilder deutlich sichtbar und erkennbar sein.