Abschiebungsgewahrsam

Es hat sich gezeigt, dass im Land Bremen große Datenbestände (100.000 Datensätze) durchgearbeitet werden mussten, um 589 Datensätze herauszufiltern. Ob diese so gewonnenen Datensätze Betroffener hinreichende Ermittlungsansätze bieten werden, ist fraglich. Dies zeigt, dass neben der ökonomischen Betrachtung polizeilicher Arbeit es fraglich ist, ob eine solche bundesweit angelegte Maßnahme auf derart fragwürdigem Fundament den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte Unzähliger rechtfertigen.

In jedem Fall bedarf es aber nach Abschluss der Maßnahmen und der Ermittlungen einer Evaluierung des Verfahrens der Rasterfahndung. Es scheint, dass bei der Rasterfahndung Terroranschlag USA mit Hilfe des Instruments der Rasterfahndung keine konkreten Verdachtsfälle aufgedeckt werden konnten, auf die die Polizei nicht auch ohne die Rasterfahndung gestoßen wäre. Gleichwohl wäre selbst diese Ergebnis kein generelles Argument gegen den Einsatz der Rasterfahndung schlechthin. Es bedarf daher genauerer wissenschaftlicher Untersuchungen.

Ich werde bis zum Abschluss der Rasterfahndung und der sich daran anschließenden Maßnahmen bei meinen begleitenden Prüfungen mein besonderes Augenmerk darauf richten, dass zu Unrecht in Verdacht geratene Personen umfassend rehabilitiert werden, und es dürfen an keiner Stelle Datenschatten zu diesen Personen verbleiben, die bei anderen Anlässen später zu Beeinträchtigungen führen können.

Abschiebungsgewahrsam bei der Polizei Bremen:

Auf Grund des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam vom 4. Dezember 2001 hat der Senator für Inneres, Kultur und Sport den Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) vom 6. Juni 2002 und die Ausführungsvorschrift zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam herausgegeben.

Zu den Entwürfen dieser Regelungen habe ich im Frühjahr 2002 jeweils Stellung genommen.

Ende September 2002 fand eine Prüfung des Polizeigewahrsams der Polizei Bremen (PGW) statt. Diese Prüfung hatte zum Anlass, die Umsetzung dieser Regelungen zu prüfen und Probleme, die vor Ort auftreten, zu erkennen bzw. aufzuarbeiten. Es war erkennbar, dass die Mitarbeiter des Abschiebungsgewahrsams eine datenschutzgerechte Verarbeitung der Daten gewährleisten wollen.

Geprüft habe ich das Verfahren im Abschiebungsgewahrsam, insbesondere die Erhebung, Speicherung, Löschung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten der Abschiebungshäftlinge.

Den Antrag auf Aufnahme einer Person in den Abschiebungsgewahrsam stellt die Ausländerbehörde. Dieser Antrag wird nur vollziehbar, wenn der zuständige Richter diesem zustimmt, d. h., einen entsprechenden richterlichen Beschluss erlässt. Wird der Betroffene aus anderen Gründen (Festnahme auf Grund einer Straftat) in Polizeigewahrsam genommen, so bedarf es gleichwohl eines Beschlusses für die Überführung in den Abschiebungsgewahrsam. Über jede Gewahrsamsnahme wird ein Protokoll (Aufnahmeschein/Laufzettel) gefertigt.

Dieser Aufnahmeschein/Laufzettel verbleibt für die Dauer der Gewahrsamsnahme in einem sogenannten Zellenfach (für jede Zelle gibt es ein Regalfach) auf der Wache des Polizeigewahrsams. Neben den Angaben über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie (bisherige) Anschrift ­ soweit vorhanden/bekannt ­ werden festgehalten: Datum und Uhrzeit der Festnahme, der Grund der Festnahme und der Veranlasser der Festnahme. Zusätzlich wird vermerkt, ob und welche Gegenstände abgenommen und in Verwahrung genommen wurden. Die abgenommenen Gegenstände (Messer, Scheren u. ä.) gemäß Ziffer 2.8.1 der Gewahrsamsordnung werden im Zellenfach und die auf Wunsch des Abschiebungshäftlings verwahrten Wertgegenstände bzw. Geld werden im Wertschrank gesichert verschlossen.

Die Grunddaten aus dem Aufnahmeschein/Laufzettel (Name, Vorname, laufende Nr., Zelle, Aufnahmedatum und Datum des Endes der Sicherungshaft) werden in das Gewahrsamsbuch/Aufnahmebuch übernommen. Es dient dem lückenlosen Nachweis der Inhaftierten. Es werden auch die im Polizeigewahrsam befindlichen Personen erfasst.

In das Übergabebuch werden alle wichtigen Hinweise, die Häftlinge, die Zelle oder technische Mängel betreffen, eingetragen. Die Eintragungen betrafen z. B. Besuch beim Zahnarzt, Defekt einer Sprechanlage oder Klingel sowie Ausgabe von bestimmten Medikamenten zu einer bestimmten Zeit. Das Übergabebuch dient der Unterrichtung des/der nächstfolgenden Wachteams.

In das Besucherbuch werden alle Besucher von Häftlingen eingetragen. Es wird vermerkt der Name und Vorname des Besuchers, seine Adresse sowie der Name der besuchten Person. Die Besuche sind ca. 30 Minuten vorher anzumelden und werden vom Wachpersonal zeitlich zugeteilt. Die Besucher werden gemäß Ziffer der Gewahrsamsordnung behandelt, d. h., die Besucher und die mitgebrachten Sachen werden regelmäßig durchsucht. Der Besuch von Rechtsanwälten wird nicht kontigentiert und auch nicht überwacht.

Nach Entlassung eines Abschiebungshäftlings werden die Aufzeichnungen über den Abschiebungshäftling zur Abrechnungsstelle (innerhalb des Polizeigewahrsams) gegeben, die Rechnung für den Kostenträger (zuständige Ausländerbehörde) erstellt und die Unterlagen (Aufnahmeschein/Laufzettel, richterlicher Beschluss usw.) als begründende Unterlagen der Kopie der Rechnung beigefügt.

Diese Unterlagen werden zurzeit zehn Jahre im PGW aufbewahrt.

Außer kleinen Handhabungsfehlern ­ die mit der Polizei noch aufgearbeitet werden müssen ­ (z. B. veraltete Formulare, die keine hinreichende Aufklärung der Betroffenen gewährleisten, oder die Kennzeichnung der Haftfähigkeit der Gewahrsamsperson, ebenso muss noch ein Verfahren entwickelt werden, wie die Abrechnungsunterlagen gesperrt und früher gelöscht werden) wurde festgestellt, dass die Mitarbeiter im Abschiebungsgewahrsam bemüht sind, die Rechte der Abschiebungshäftlinge zu wahren.

Es wurde mitgeteilt, dass eine Sozialarbeiterin beim Senator für Inneres, Kultur und Sport eingestellt wird, die sich um die persönlichen Belange der Abschiebungshäftlinge kümmern soll.

EVA-HB:

Im letzten Jahr berichtete ich umfassend über die Konzeptionsarbeiten zu einem neuen elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem (EVA) für die Polizei im Lande Bremen (vgl. 24. JB, Ziff. 6.6), dass das bisherige ISA-D-Verfahren ablösen soll.

Die Einführung des Systems war für den Sommer 2002 vorgesehen. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden, die Einführung wurde auf Ende 2002 verschoben.

Ende des Jahres stellte sich dann heraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt das System nicht in Betrieb genommen werden konnte, weil die Integration der Altdaten aus dem bisherigen ISA-D-System (sog. Migration) nicht vollständig gelungen war. Jetzt wird mit einer Inbetriebnahme im Frühjahr 2003 gerechnet. Ich hoffe nicht, dass sich die leidvollen Erfahrungen der Polizei anderer Länder in Bremen wiederholen.

Datenschutz kann in solchen Systemen nur gewährleistet werden, wenn die einzelnen Nutzer eines solchen Systems hinreichend sicher damit umgehen können.

Ich habe deshalb immer wieder darauf gedrungen, die Polizeibeamten rechtzeitig zu schulen. Die Schulungen der Mitarbeiter der Polizei wurden im Laufe des Berichtsjahres vorgenommen. Dabei traten noch einige datenschutzrechtliche Fragen auf,deren ich mich weiter annehme.

Projekt INPOL-Land Anlässlich einer Sitzung des Datenschutzausschusses der Bremischen Bürgerschaft im Dezember 2002 erfuhr ich beiläufig, dass die Beschaffung von Hard- und Software für ein DV-Verfahren INPOL-Land abgeschlossen bzw. kurz vor dem Abschluss sei, dass die ersten Tests unmittelbar bevorstünden sowie die Migration der Altdaten aus ISA in das neue INPOL-Land vorbereitet und getestet würde.

Über dieses Vorhaben bin ich entgegen der eindeutigen Bestimmung in § 27 Abs. 3 Bremisches Datenschutzgesetz nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, obwohl ich rechtzeitig über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, unterrichtet werden muss. Das habe ich sowohl dem Senator für Inneres, Kultur und Sport als auch dem Polizeipräsidenten der Polizei Bremen mitgeteilt. Daraufhin erhielt ich eine mündliche Zusage, mich zu beteiligen. Weiteres ist aber bisher nicht geschehen.

Es ist mir unverständlich, dass ich über ein solch wichtiges DV-Verfahren der Polizei nicht frühzeitig und umfassend unterrichtet werde. Nur wenn ich die Gelegenheit habe, frühzeitig die datenschutzrechtlichen Aspekte geltend zu machen, kann es gelingen, die datenschutzgerechte Ausgestaltung eines solchen Systems sicherzustellen. Nachträgliche Anpassungen gestalten sich in der Regel schwieriger und sind meistens kostenintensiver.

Wie ich bereits berichtet hatte (vgl. 24. JB, Ziff. 6.6), gab und gibt es erhebliche Probleme, den Polizeien ein modernes, leistungsfähiges DV-System zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung zu stellen. Nachdem lange Zeit geplant war, für interessierte Länder das INPOL-System des Bundes im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag auch den Ländern zur Verfügung zu stellen, ist der Bund von dieser Zusage abgerückt. Im Gegenzug hat der Bund diesen Ländern die Nutzung der INPOL-Software auf ihren eigenen DV-Systemen angeboten. Dieses angepasste INPOL-Land-System soll einerseits die Datenhaltung für das Land im Bereich der Kriminalpolizei ermöglichen und gleichzeitig als Übermittlungssoftware für die Dateneingabe und den Datenabruf aus dem INPOL-System des Bundeskriminalamtes dienen.

DNA-Analyse bei der Polizei Bremen:

Ich hatte berichtet, dass die Einwilligungserklärung und die Belehrung der Betroffenen bei der freiwilligen Entnahme von DNA-Material datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügte (vgl. 23. JB, Ziff. 6.1.1). Der Datenschutzausschuss der Bremischen Bürgerschaft hatte der Polizei Bremen und dem aufgegeben, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen (vgl. 24. JB, Ziff. 4.1).

Ich habe die Polizei in der Angelegenheit mehrfach beraten. Ende September 2002 wurde mir mitgeteilt, dass meine Anregungen akzeptiert würden. Mitte Oktober wurde mir der neue Vordruck übersandt; er entspricht jetzt datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Nicht zu verwechseln ist die Entnahme von DNA-Material mit der daran anschließenden Untersuchung und Einspeicherung der personenbezogenen Daten in polizeiliche Dateien beim BKA. Hier bleibt es weiterhin dabei, ­ und dies hat die Polizei Bremen mir noch einmal bestätigt ­ dass im eigenen Aufgabenbereich spätestens vor der Untersuchung des DNA-Materials eine richterliche Anordnung herbeigeführt wird.

City-Server:

Durch eine Vorlage zu einer Deputationssitzung erhielt ich im November 2002 davon Kenntnis, dass der Senator für Inneres, Kultur und Sport insbesondere mit den Ortsämtern sich dafür interessiert, dass in der Stadtgemeinde Bremen ein sog. City-Server eingerichtet wird.

Der City-Server wird digitale Aufnahmen von allen Straßenzügen in Bremen mit den darin befindlichen Häusern, jeweils als Straßenansicht enthalten. Verbunden sind diese Aufnahmen mit der Angabe geostationärer Punkte, der Angabe des Straßennamens und der Blickrichtung der Aufnahme als Himmelsrichtung sowie dem Aufnahmedatum. Praktisch ist es so, dass im City-Server einzelnen Fotos vergleichbare Bilder abgelegt werden, so als wenn ein Fotograf entlang einer Straße alle fünf oder zehn Meter ein Foto machen würde.

Der City-Server soll in vielen Fällen (Planung von Veränderungen im Straßenraum, Stellungnahme zu Bauanträgen usw.) eine Besichtigung vor Ort erübrigen.

Der genannten Deputationsvorlage war nicht zu entnehmen, dass die senatorische Behörde sich Gedanken um den Datenschutz bei Einsatz eines solchen Produktes gemacht hat.