Verwechslungsgefahr bei Insolvenzbekanntmachungen im Internet

Die Pkw des Petenten erfüllen zwar nicht unmittelbar diese Vorraussetzungen, weil die Fahrzeuge nicht vor mehr als 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, sie sind aber nach einer Stellungnahme der Technischen Universität München mit diesen vergleichbar.

Der Hessische Landtag konnte deshalb beschließen, die Petition für erledigt zu erklären, da dem Anliegen des Petenten Rechnung getragen werden wird.

Wiederaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen:

Im Berichtszeitraum gab es einige Beschwerden we gen Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Verweisung auf den Privatklageweg.

Die Verweisung auf den Weg der Privatklage kommt immer dann in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

So hatte die Staatsanwaltschaft zunächst auch die Sachlage bei dieser Petition gesehen. Der Petent allerdings war anderer Auffassung: Der komplett querschnittsgelähmte Petent parkte mit seinem Pkw auf einem Behindertenparkplatz. Auf einem daneben liegenden Parkplatz - ebenfalls als Behindertenparkplatz gekennzeichnet - parkte ein Fahrzeug ohne Sondergenehmigung.

Der Petent sprach den Fahrer daraufhin an, woraufhin ihn dieser auf das Übelste beschimpfte und begann, ihn nicht nur verbal, sondern auch tätlich zu attackieren. Die Aggression gipfelte schließlich darin, dass er die Fahrertür des Pkw des Petenten abbrach. Die vom Petenten alarmierte Polizei empfahl ihm, Strafanzeige zu erstatten, was der Petent auch tat. Die Staatsanwaltschaft schloss das Ermittlungsverfahren mit der Verweisung auf den Weg der Privatklage ab.

Das Hessische Ministerium der Justiz wurde um Stellungnahme gebeten und konnte schließlich mitteilen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlung wieder aufgenommen und Anklage wegen Beleidigung und Sachbeschädigung erhoben hat.

Dem Anliegen des Petenten konnte damit Rechnung getragen werden.

Verwechslungsgefahr bei Insolvenzbekanntmachungen im Internet:

Ein Anwaltsbüro wandte sich für seinen Mandanten an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags mit einer Beschwerde über die Art und Weise der Insolvenzbekanntmachungen im Internet, die zu Namensverwechslungen führen könne, welche dann geeignet seien, die Bonität der Betroffenen zu beeinträchtigen.

Auf der Internetseite "www.insolvenzbe kanntmachungen.de" waren Name und Wohnort eines Insolvenzschuldners genannt sowie das Aktenzeichen des Verfahrens. Weitergehende Identifizierungsmerkmale in Bezug auf die Person des Insolvenzschuldners waren auf der Startseite nicht vorhanden.

Da der Mandant des Rechtsanwaltsbüros denselben Vor- und Nachnamen wie der Insolvenzschuldner hatte und auch den selben Wohnort, gleichwohl mit dem Insolvenzschuldner nicht identisch war, kam es zu Verwechslungen, die dem Mandanten nicht nur unangenehm, sondern auch geschäftsschädigend waren.

Dieses Ärgernis konnte insoweit behoben werden, als aufgrund der Petition der Hessische Datenschutzbeauftragte empfohlen hat, bereits auf der ersten Seite des Internetportals der Insolvenzmitteilungen künftig eine bessere Identifikation des Schuldners zu schaffen, um Verwechslungen zu verhindern.

Um dieser Empfehlung des Hessischen Datenschutzbeauftragen Rechnung zu tragen, hat das Hessische Ministerium der Justiz gegenüber allen hessischen Insolvenzgerichten angeregt, in Fällen mit häufig vorkommenden Namen einen weiteren Zusatz im Veröffentlichungstext aufzunehmen sowie über die Nennung des Wohn- bzw. Geschäftsortes hinaus auch die zusätzliche Angabe der Straße.

Beabsichtigter Bau einer Gedenkkapelle:

Der Petent beabsichtigte, eine kleine Gedenkkapelle mit 12 qm Grundfläche zu errichten, und wandte sich mit dieser Vorstellung an die Stadt, die der Idee zu diesem Zeitpunkt noch positiv gegenüberstand und dem Petenten sogar ein geeignetes Grundstück hierfür vorschlug.

Nachdem auch die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sowie des Kreisbauamtes eingeholt war, sprach sich der Magistrat der Stadt doch gegen das vorgesehene Grundstück aus und verwies den Petenten darauf, sich selbst nach einem geeigneten Grundstück umzusehen.

Trotz der Versicherung des Petenten, sich in jedem Fall nicht nur um den Bau der Kapelle zu kümmern, sondern auch für die Unterhaltung aufkommen zu wollen, akzeptierte der Petent dies und erwarb für 13.000 ein entsprechendes Grundstück.

Hiernach wandte sich der Petent, im irrigen Glauben nach Erwerb eines eigenen Grundstückes und aufgrund der bisherigen Aussagen der Verantwortlichen, nun alsbald mit dem Bau beginnen zu können, erneut an die Stadt.

Die jedoch ließ sich für die weitere Bearbeitung der Angelegenheit Zeit und forderte zwischenzeitlich im Rahmen einer Vereinbarung unter anderem vom Petenten die Hinterlegung von Unterhaltskosten, zuletzt in Höhe von 13.800, sowie die Verpflichtung zur Instandsetzung, den Unterhalt und die Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen Weges, der zum neu erworbenen Grundstück des Petenten führt.

Nachdem der Petent dies abgelehnt hatte, wurde einige Zeit später eine neue Vereinbarung von der Stadt vorgelegt, nach der weitere Bedingungen formuliert wurden, unter anderem die Eintragung einer Grundschuld auf dem Grundstück zugunsten der Stadt sowie wöchentliche Kontrolle und Abtransport von eventuellem Müll oder eine Mähpflicht ab einer Grashöhe von 15 cm.

Auch dieser Vereinbarung wollte der Petent nicht zustimmen und forderte die Stadt auf, nun eine Entscheidung des Magistrats herbeizuführen.

Dem kam die Stadt nicht nach, sodass sich der Petent an die zuständige Kommunalaufsicht wandte, was ebenfalls erfolglos blieb.

Hiernach wandte sich der Petent erneut an die Bauaufsichtsbehörde und bat diese zu veranlassen, dass vom Magistrat der Stadt eine Entscheidung ergeht, auf deren Grundlage ein Bescheid ausgestellt werden könne.

Die Bauaufsicht teilte dem Petenten sodann mit, dass die Bauvoranfrage mit der Begründung, das Grundstück sei nicht erschlossen, abgelehnt sei.

Das zuständige Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sah in seiner Stellungnahme die Versagung der Baugenehmigung aufgrund fehlender Erschließung kritisch und teilte insoweit nicht die Einschätzung der Stadt bei einer derartigen Kapelle mit 12 qm Grundfläche.

Um in dieser Angelegenheit eventuell doch noch zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu kommen und sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen, wurde daher vom zuständigen Berichterstatter ein Ortstermin anberaumt.

Der Ausgang des Verfa hrens bleibt abzuwarten.

Beschwerde gegen illegale Taubenzuchtanlage:

Dass auch eine für den Petenten positiv abgeschlossene Petition nicht zwangsläufig zu einem tatsächlich positiven Ergebnis führt, wird an dem Beispiel der Beschwerde eines Petenten gegen eine illegale Taubenzuchtanlage deutlich.

Der Petent beschwerte sich im Wege der Petition über die Haltung von Zuchttauben in seiner Nachbarschaft, einem Gebiet, das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist.

Die Taubenzuchtanlage selbst befindet sich außerhalb eines Bebauungsplangebiets und ist somit dem Außenbereich zuzurechnen.

Damit beeinträchtigt die Taubenzuchtanlage als "sonstiges Vorhaben" im Sinne von § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Sie widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, beeinträchtigt das Orts- und Landschaftsbild, lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten und ist daher im Außenbereich nicht zulässig.

Bereits 1998, also lange vor Einreichung der Petition des Nachbarn, hörte die zuständige Bauaufsichtsbehörde den Taubenzüchter hierzu an und führte die Angelegenheit dem Gesamtpaket "Illegale Kleinbauten im Außenbereich" zu, mit dem die Vorgänge nach Priorität abgearbeitet werden sollten.

Hohe Priorität scheint die Angelegenheit allerdings nicht genossen zu haben, passiert ist bis zur Einreichung der Petition des Nachbarn nichts, woran auch diverse Beschwerden des Nachbarn oder die Forderung der unteren Naturschutzbehörde nach Abriss der illegalen Gebäude nichts zu ändern vermochten.

Nach Einreichung der Petition reagierte dann allerdings die Gemeindevertretung unverzüglich in der Form eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan zur Ausweisung eines "Sondergebiets Reisetaubenzuchtanlage" und beschloss parallel hierzu die Änderung des Flächennutzungsplanes. Der hiervon betroffene Bereich umfasst ausschließlich das Grundstück des Taubenzüchters.

Diese Entwicklung sah auch das zuständig Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung kritisch und stellte unter anderem fest, dass "die Flächennutzungsplanänderung und die Erweiterung des Bebauungsplans im Wesentlich nur dazu dienen, eine Fehlentwicklung im privaten Interesse eines betroffenen Bauherrn zu legalisieren".

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der entsprechenden Stellungnahmen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wurde die Unzulässigkeit der vom Petenten beanstandeten Taubenzucht aus mehreren Gründen festgestellt und somit die Petition im Sinne des Petenten positiv beschieden.

Da allerdings die Gemeindevertretung das wie vor beschriebene Bauleitplanverfahren eingeleitet hatte, ändert sich vorläufig bis zum Ende dieses Verfahrens nichts an dem derzeitigen Zustand. Lediglich die Flugzeiten der Tauben wurden, allerdings nach Absprache mit dem Taubenzüchter, zum Schutz des Petenten verbindlich festgelegt.

Da sich der positiv beschiedene Petent nach Abschluss der Petition beschwerte, dass selbst die ihm vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr mitgeteilten Flugzeiten der Tauben durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht in dem beschriebenen Umfang umgesetzt wurden, und auch aufgrund der Vorgehensweise der Gemeindevertretung in dieser Angelegenheit insgesamt, wurde die Sache erneut als Petition aufgegriffen und wird vom Petitionsausschuss nochmals, auch hinsichtlich des eingeleiteten Bauleitplanverfahrens, überprüft werden.

Verbesserung der örtlichen Verkehrssicherheit:

Der Petent bat in seiner Eingabe um Hilfe bei der Einrichtung einer Fußgängerschutzanlage mit Querungshilfe an der örtlichen Bundesstraße. Der Sohn des Petenten wurde an der hierfür vorgesehenen Stelle von einem zu schnell fahrenden Pkw erfasst und lag nach diesem Unfall im Koma, inzwischen, 18 Jahre später, ist der Sohn mittels eines Elektro-Krankenfahrstuhls wieder in der Lage, am sozialen Leben teilzunehmen.

Um solche Vorfälle zukünftig soweit möglich durch verlangsamten Kraftfahrzeugverkehr zu vermeiden und dem auf den Krankenfahrstuhl angewiesenen Sohn zu ermöglichen, die am Haus des Petenten vorbeilaufende Bundesstraße sicher zu überqueren, hat sich der Petent an die Gemeinde, mit der Bitte eine solche Querungshilfe zu schaffen, gewandt.

Nachdem die Gemeinde auf diese Bitte des Petenten längere Zeit nicht reagiert hatte, wurde nach Einreichung der Petition ein Ortstermin durchgeführt.

Hierbei wurde der dringliche Handlungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf den behinderten Sohn des Petenten festgestellt, der, um zum einzigen Bürgersteig an der Bundesstraße zu gelangen, diese überqueren muss, und die Einrichtung einer sogenannten "schlafenden Fußgängerschutzanlage"