Registerportal

Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1 der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

§ 1:

Gegenstand und Ziele des Registerportals

Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:

1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.

2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.

3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich.

Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.

§ 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG (Bundesgesetzblatt I, Seite 2553))

§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.

5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung.

6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4 und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 2:

Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Das Land Hessen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Hessen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3:

Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems:

(1) Das Land Hessen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 4:

Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§ 5:

Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen:

(1) Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Landes Hessen.

§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

§ 8 b HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

§ 4 Statistikregistergesetz in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

§ 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

§ 6:

Protokollierung der Abrufe:

(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe nach § 53 HRV. Das Land Hessen erhält über die Abrufe zum Nachweis der nach § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Hessen in elektronischer Form bereitgestellt.

(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Hessen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.

§ 7:

Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren:

(1) Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Abs. 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nor drheinWestfalen.

§ 8:

Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren:

(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

(2) Abrufe nach Abs. 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Hessen erhält zum Nachweis der nach Abs. 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 9:

Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der aufgrund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Hessen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 10:

Vereinsregister

Soweit das Land Hessen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

§ 11:

Kosten:

Das Land Hessen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. im Sinne von § 53 HRV-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)