Handelsregister

(3) Datenhaltende Stellen der Handelsregister-, Genossenschaftsregister-, Partnerschaftsregister- und Vereinsregisterdaten sind die nach § 125 FGG mit der Registerführung betrauten Amtsgerichte. Das Registerportal vermittelt den Zugang zu den Registerdaten der Amtsgerichte und speichert die hierzu erforderlichen Daten.

§ 3:

Entwicklungsverbund:

(1) Mit der Unterzeichnung dieser Dienstleistungsvereinbarung tritt das Land Hessen dem Verbund zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder (Entwicklungsverbund) bei. Der Entwicklungsverbund legt die Grundlagen für die Realisierung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Registerportals fest. Er entscheidet insbesondere über

- noch nicht geregelte Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung,

- den Betrieb,

- die Pflege und Weiterentwicklung des Registerportals.

(2) Der Entwicklungsverbund fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Das Land Nordrhein-Westfalen und jedes dem Entwicklungsverbund beigetretene Land verfügt über eine Stimme. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen sind abweichend von Satz 1 einstimmig zu fassen.

§ 4:

Zusammenarbeit mit dem Unternehmensregister:

(1) Die Landesjustizverwaltung des Landes Hessen ist nach § 8b Abs. 3 Satz 2 HGB verpflichtet, dem Betreiber des Unternehmensregisters die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden mittels eines von dem Betreiber des Registerportals zur Verfügung gestellten Verfahrens von den registerführenden Stellen der Länder über das Registerportal an das Unternehmensregister übermittelt.

Auf Verlangen des Landes Hessen stellt das Registerportal dem Unternehmensregister auch weitere Daten zur Verfügung, insbesondere auch die zum Zweck der Gebührenerhebung erforderlichen Nutzerdaten.

(2) Der nach § 8 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB über das Unternehmensregister vermittelte Zugang zu den Registerdaten des Landes Hessen erfolgt über das Registerportal.

(3) Der Entwicklungsverbund und der Betreiber des Unternehmensregisters treffen in allen Angelegenheiten, die die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Unternehmensregisters betreffen, ihre Entscheidungen einvernehmlich.

Zweiter Abschnitt: Entwicklung des Registerportals

§ 5:

Softwareentwicklung:

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen lässt das Registerportal auf der Basis des als Anlage 1 beigefügten Feinkonzepts durch das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum Hagen, einem Landesbetrieb nach § 14 a Landesorganisationsgesetz Nordrhein-Westfalen, als Generalunternehmer erstellen.

(2) Das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum Hagen ist befugt, als Unterauftraggeber, die nach dem Feinkonzept zur Erstellung notwendigen Leistungen an Dritte, als Unterauftragnehmer, zu vergeben.

§ 6:

Eigentum und Nutzungsrechte:

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist Inhaber der ausschließlichen und übertragbaren Nutzungsrechte an den nach § 5 entwickelten Softwareprogrammen. z.B. Herstellerfirmen der Fachverfahren, Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt dem Land Hessen ein nicht ausschließliches und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht an den Programmen. Das übertragene Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, auf die bereitgestellten Programme länderspezifische Programmteile aufzusetzen bzw. Programmteile durch länderspezifische Module zu ersetzen. Hierzu werden bei Bedarf die benötigten Programmcodes bereitgestellt.

Dritter Abschnitt: Betrieb des Registerportals

§ 7:

Datenverarbeitung im Auftrag:

(1) Die zum Betrieb des Registerportals erforderliche Datenverarbeitung wird im Auftrag der zuständigen Stelle auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG).

(2) Die zur Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Registergerichte im Sinne des § 10 HGB übermittelten Daten werden auf einem zentralen Server des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen gesammelt und zu dem Internetserver übertragen, auf dem die Veröffentlichung erfolgt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten. Das Registergericht wird elektronisch über die Veröffentlichung seiner Bekanntmachungen im Internet informiert.

(4) Der Zugriff auf die Bekanntmachungen der Registergerichte erfolgt über die Internetseite des Registerportals www.handelsregister.de. Daneben ist der Bekanntmachungsdienst unter der Adresse www.handelsregisterbekanntmachungen.de erreichbar.

§ 8:

Übermittlung der Bekanntmachungsdaten

Die Übermittlung der Bekanntmachungsdaten von den Registergerichten des Landes Hessen zum Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen erfolgt als Dateitransfer aus dem Fachverfahren. Die Registergerichte senden aus dem Fachverfahren die zu veröffentlichenden Inhalte per Dateitransfer oder per E-Mail zu einer Kopfstelle, die alle Meldungen an einen zentralen Server im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen weiterleitet.

§ 9:

Ausfall- und Datensicherheit:

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit dem technischen Betreiber des Registerportals sicher, dass für technische Ausfälle zusätzliche Server und Netzkomponenten vorgehalten werden. Im Fehlerfall wird der Betrieb auf Veranlassung des technischen Betreibers des Registerportals auf diese Sicherungssysteme umgestellt. Weitergehende Pflichten des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen nicht.

(2) Die zentralen Server sind vor unbefugten Zugriffen geschützt. Der Internetserver ist vor unerlaubten Zugriffen durch eine Firewall gesichert. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird in regelmäßigen Tests überprüft.

(3) Der technische Betreiber des Registerportals verfügt über ein Sicherheitskonzept, das auf Verlangen einem Vertreter des Landes Hessen zugänglich gemacht und erläutert wird.

§ 10:

Zuständigkeiten und Ansprechpartner:

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit dem technischen Betreiber des Registerportals sicher, dass die für den Betrieb erforderlichen technischen und personellen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

(2) Zur Klärung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie von Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Registerportals benennen der technische Betreiber des Registerportals und das Land Hessen jeweils einen IT-betrieblichen Ansprechpartner.

Vierter Abschnitt: Haftungsregelung

§ 11:

Haftung

Das Land Nordrhein-Westfalen haftet für die Erfüllung der Pflichten aus der Errichtung und dem Betreib des Registerportals nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Anordnungr Abschnitt: Schlussvereinbarungen:

§ 12:

Kosten:

(1) Die Kosten für die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege des Registerportals stellt der technische Betreiber des Registerportals als jährliche Pauschalvergütung in Rechung. Die in der Anlage 2 nachgewiesenen Kosten in Höhe von 352.000 per annum decken den Aufwand für Entwicklung, Betrieb und Pflege des Registerportals in den ersten fünf Jahren bis Ende des Jahres 2011.

Der technische Betreiber des Registerportals legt in den Folgejahren den mit dem Betrieb und der Pflege des Registerportals verbundenen Aufwand offen.

Bei wesentlicher Änderung des Aufwands erfolgt eine Anpassung der jährlichen Pauschalvergütung.

(2) Der Betreiber des Unternehmensregisters trägt zu zwanzig vom Hundert die Kosten nach Abs. 1.

(3) Die verbleibenden Kosten nach Abs. 1 und die Kosten nach § 11 des Staatsvertrages werden gemeinsam in Rechnung gestellt. Sie werden zwischen den Ländern des Entwicklungsverbundes nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr vor der Fälligkeit der Beträge verteilt. Die Kosten werden zur Hälfte jeweils zum 15. März und 15. September eines Jahres fällig.

(4) Die auf das Land Hessen entfallenden Kostenanteile nach Abs. 3 sind in der Anlage 2 nachrichtlich dargestellt.

§ 13:

Inkrafttreten und Kündigung:

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung bleibt von der Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung mit anderen Ländern unberührt.

(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen.

Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.

Brüssel, 30. November 2006 Brüssel, 30. November 2006

Die Justizministerin.