Mackenheimer Steinbruch - Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG

Im Abbaugebiet des Mackenheimer Steinbruchs im Bereich der Gemeinde Abtsteinach sind seit vielen Jahren Kobalt-, Wismut- und Uran-Funde bekannt. Von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern wird daher eine gesundheitliche Gefährdung durch belastete Feinstäube, die durch den dortigen Abbau entstehen, befürchtet.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Die in der Vorbemerkung der Fragestellerin angesprochenen Befürchtungen einer gesundheitlichen Gefährdung durch belastete Feinstäube waren bereits Gegenstand zahlreicher Untersuchungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Steinbruchs und der darauf folgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Aufgrund der sehr umfangreichen Aktenlage kann hier nur ein grober Überblick über die vorliegenden Untersuchungen und Gutachten mit einer zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse gegeben werden.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welche Untersuchungen wurden wann und von welchen Instituten zu gesundheitlichen Auswirkungen durch belastete Feinstäube, bedingt durch den weiteren Abbau in diesem Steinbruch, vorgenommen und wie waren die jeweiligen Ergebnisse?

Am 4. August 2003 hat die Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG einen Antrag zur Erweiterung des bestehenden Steinbruchs um 7,4 ha und zur Erhöhung der jährlichen Abbaurate gestellt. Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingeschlossen. Die Öffentlichkeit wurde nach § 10 BImSchG im Verfahren beteiligt. Unter anderem waren die Antragsunterlagen zur Einsicht für alle Bürger in den betroffenen Gemeinden Abtsteinach, Mörlenbach und Wald-Michelbach offengelegt worden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in einer Einwendung darauf hingewiesen, dass das ehemalige Landesamt für Bodenforschung in den Jahren um 1975 Schürfungen nach Kobalt- und Wismut im Bereich des Steinbruchs durchgeführt habe. Dieser Hinweis wurde zusammen mit den zahlreichen sonstigen Einwendungen öffentlich erörtert und anschließend geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist in der am 16. November 2004 erteilten Genehmigung ausführlich dargelegt worden.

Dabei wurde von Einwendern eine Nachprüfung gefordert, dass der Grenzwert für die Belastung von Uran 238 in aerosoler Form von 5 x 10-3 Bq/m3 unterschritten wird.

Der genannte Wert von 5 x 10-3 Bq/m3 ist der Strahlenschutzverordnung entnommen worden. Er gilt ausdrücklich nur für die Bereiche, in denen der

Umgang mit radioaktiven Stoffen genehmigungsbedürftig nach Teil 2 der Strahlenschutzverordnung ist. Das ist bei Steinbrüchen nicht der Fall, weil Gewinnen und Bearbeiten der Steine in einem Steinbruch nicht aufgrund des Anteils an natürlicher Radioaktivität oder zu ihrer Nutzung als Kernbrennstoffe erfolgt. Der besagte Wert von 5 x 10-3

Bq/m3 ist daher formal für Abluftströme aus Steinbrüchen nicht anwendbar.

Den Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten regelt der 3. Teil der Strahlenschutzverordnung. Der Grenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv pro Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung aus Teil 2 der Strahlenschutzverordnung wird auch zum Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen als Richtwert zugrunde gelegt. In der Strahlenschutzverordnung werden abschließend alle Arbeitsfelder aufgezählt, bei welchen erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlenquellen auftreten können. Steinbrüche sind dort ausgenommen. Es ist somit davon auszugehen, dass diese über ein solches Potenzial nicht verfügen.

Zwischenzeitlich erfolgte Hinweise von Herrn Prof. Dr. A. Goepfert aus Mörlenbach über den Urangehalt des Gesteins im Steinbruch Mackenheim sind durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) bestätigt worden (hierzu verweise ich auch auf die Antwort zu Frage 5).

Dieser Sachverhalt ist unabhängig von dem formalen Erfordernis zum Anlass genommen worden, die mögliche Erhöhung der natürlichen Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung infolge von Staubimmissionen durch den Steinbruch abzuschätzen.

Dabei wurden seitens der Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umweltschutz Darmstadt, RPU Darmstadt) effektive Jahresdosen durch Inhalation für eine erwachsene Person über 17 Jahre von 0,09 mSv/a und für ein Kind 1 Jahr von 0,04

mSv/a unter sehr konservativem Ansatz errechnet. Diese Abschätzung verdeutlicht, dass der genannte Richtwert von 1 mSv/a durch den Betrieb des Steinbruchs bei Weitem nicht erreicht werden kann.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Bevölkerung durch radioaktive Stäube, die durch den Abbau des Gesteins freigesetzt werden könnten, sind damit auszuschließen.

Das nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch Prof. Goepfert aufgegriffene Thema Radioaktivität im Steinbruch Mackenheim führte zu einer Verunsicherung der Bevölkerung. In den Betrachtungen des Prof. Goepfert wurde ein Einheitenfehler mit einer Erhöhung um den Faktor 1.000 durch die zuständigen Behörden festgestellt, den Prof. Goepfert anschließend eingestehen musste. Die Gefährdungstheorie wurde jedoch weiterverbreitet.

Die angeführten Befürchtungen zahlreicher Bürgerinnen und Bürger haben hier ihre Ursache.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind 19 Stellen zu dem Vorhaben gehört worden. Mit Ausnahme der Gemeinde Mörlenbach haben alle diese Stellen positiv zu dem Vorhaben Stellung genommen. Die Gemeinde Mörlenbach hatte hierbei lediglich Bedenken gegen das Vorhaben wegen den befürchteten Verkehrsbelastungen auf der Landesstraße L 3120 in ihren Ortsdurchfahrten Weiher und Mörlenbach erhoben. Die Genehmigung wurde gemäß § 21a der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) öffentlich bekannt gemacht und hat zur Einsicht offengelegen.

Mit den Antragsunterlagen zur Erweiterung des Steinbruchs ist außerdem ein Gutachten der TÜV Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 5. März 2003 hinsichtlich der Emissionen und Immissionen von Schwebstaub (PM10) und Staubniederschlag (Staubgutachten) vorgelegt worden. Das Gutachten ist Bestandteil der Antragsunterlagen und hat zur Einsicht öffentlich ausgelegen.

Ergebnis des Gutachtens war, dass die vorgegebenen Immissionswerte nach der hier einschlägigen Technischen Anleitung Luft (TA Luft) deutlich unterschritten werden. Nur an einem bewohnten Aufpunkt wurde die Irrelevanzgrenze der TA Luft (3 v.H. des Immissionswertes) überschritten. Die Gesamtbelastung wurde aber auch dort deutlich unter dem Immissionswert ermittelt, sodass die Schutzvorschriften nach TA Luft eindeutig eingehalten sind.

Die Berechnungen ergaben weiterhin, dass die Gesamtbelastung während der ungünstigsten Abbausituation im beantragten Abbaubereich gegenüber den Belastungen durch den gegenwärtigen Betrieb des Steinbruchs abnimmt.

Die Aussagen des Gutachtens sind durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) überprüft und bestätigt worden. Die Immissionsprognose wurde als konservativ, auf der sicheren Seite liegend, eingestuft.

Anzumerken ist, dass wegen der potenziellen Staubeinwirkungen eine Nachbarklage seit Mai 2005 beim VG Darmstadt anhängig ist. Weiterhin wurde ein Beweisantrag der Gemeinde Mörlenbach wegen potenzieller Einwirkungen durch Staub und radioaktiven Stoffen durch das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim VGH Kassel ist noch nicht entschieden.

Insgesamt wurden im Rahmen der wegen der Änderungsgenehmigung anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren außerdem folgende Stellungnahmen eingeholt und Gutachten erstellt, die alle die Unbedenklichkeit des genehmigten Abbaus konstatieren:

- Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau v. 28. Januar 2005.

- Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zur Uranbelastung im Gebiet des Steinbruchs in Abtsteinach/Mackenheim v.

21. Februar 2005, das unter Zugrundelegen des "worst case"-Szenariums, also selbst unter Einbeziehung einer uranvererzten Ganglinie, die Unbedenklichkeit bescheinigt.

- Prof. Dr. v. Philipsborn (Universität Regensburg), "Stellungnahme zum Schriftsatz von RA Möller-Meinecke vom 28. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht Darmstadt aus radiometrischer Sicht" vom 30. August 2005.

- Dr. S. Wisser (Universität Mainz), "Stellungnahme zur Klagebegründung des Rechtsanwalts M. Möller-Meinecke im Verwaltungsstreitverfahren <Bürger aus Mackenheim, Name aus Datenschutzgründen geschwärzt>./. Land Hessen aus geowissenschaftlicher Sicht" vom 30. August 2005.

- Bergbau-Berufsgenossenschaft, "Bericht über die Messungen der Radonund Radon-Folgeproduktkonzentration in der Betriebsstelle AbtsteinachMackenheim der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG am 2. September 2005".

- Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 27. Oktober 2006 zur Schwachstellenanalyse, erstellt vom Ingenieurbüro für Meteorologie und technische Ökologie, Offenbach a.M.

Selbst die Antragstellerin im derzeit beim VGH anhängigen Beweissicherungsverfahren, die Gemeinde Mörlenbach, hat mehrere Wasser- und Gesteinsproben genommen und von verschiedenen Stellen untersuchen lassen, unter anderem vom Bundesamt für Strahlenschutz (Bundesamt für Strahlenschutz, "Bestimmung der Gehalte natürlicher Radionuklide im Trinkwasser <des Ortsteils Weiher>" v. 10. Februar 2006). Auch hier wurden keine gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung vor Ort ermittelt.

Frage 2. Wurden Untersuchungen zu gesundheitlichen Vorbelastungen durchgeführt?

Wenn ja, durch welches Institut und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, weshalb nicht?

Das oben genannte Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die gesamten Einwirkungen des Steinbruchs durch Schwebstaub (PM 10) und Staubniederschlag einschließlich des an- und abfahrenden Lkw-Verkehrs als Zusatzbelastung ermittelt. Weitere relevante Emittenten sind im Einwirkungsbereich des Steinbruchs nicht vorhanden. Die Vorbelastung konnte somit über das Immissionsmessnetz (nächste Messstation: Fürth/Odw.) bestimmt werden (Nr.Abs. 1 TA Luft). In dem für die Genehmigung relevanten Zeitraum in 2002 wurde an der oben genannten Messstation ein Jahresmittelwert für Schwebstaub (PM 10) von 21 µg/m³ ermittelt. Dieser Wert hat sich in den Folgejahren 2003 bis 2006 nicht wesentlich verändert. Der vorgeschriebene Immissionswert zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach TA Luft beträgt für Schwebstaub (PM) 40 µg/m³, sodass in dem betroffenen Gebiet von einer Vorbelastung für Schwebstaub auszugehen ist, die weit unterhalb des zulässigen Immissionswertes liegt. Eine Zusatzbelastung durch die Erweiterung des Steinbruchs, die weniger als 3 v.H.