Radioaktive Stäube

Die Immissionsprognose weist aus, dass die zulässigen Immissionswerte nach TA Luft ohne weitere Maßnahmen zur Emissionsminderung eingehalten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch inerte Stäube sind im Sinne der Luftreinhaltung damit nicht zu befürchten.

Radioaktive Stäube:

Der kristalline Odenwald, der überwiegend aus Graniten, Granidioriten und Gneisen besteht, gehört zu den Regionen, die eine erhöhte natürliche Strahlenbelastung besitzen. Insbesondere Granite und von granitoiden Schmelzen beeinflusste Gneise besitzen einen erhöhten Anteil radiogener Elemente.

Die natürliche Belastung tritt in Form von Radon (Rn) auf. Radon ist ein natürliches radioaktives Edelgas, das in Gesteinen und Böden, Wasser und Luft vorkommt. Es entsteht in den Zerfallreihen der Radionuklide Uran (U) und Thorium (Th) durch -Zerfall von Radium (Ra).

Alle Radon-Isotope sind -Strahler mit relativ kurzen Halbwertszeiten. Die Halbwertszeiten Rn-220 aus der Th-Reihe beträgt 55 Sekunden, Rn-219 aus der U-235-Reihe nur 4 Sekunden.

Rn-222 aus der U-238-Reihe birgt wegen einer Halbwertszeit von 3,8 Tagen die höchsten gesundheitlichen Gefahren.

Radon wird in Poren und Klufträumen des Bodens und Festgestein freigesetzt, wandert durch Diffusion weiter an die Oberfläche und tritt dort an die Atmosphäre über. Nach einschlägiger Literatur (Regionale Belastungssituation in Deutschland ­ www.sf.de/U/emis/ emi1099_4htm) - treten in der Bodenluft Radon-Aktivitätskonzentrationen von gewöhnlich mehreren tausend bis hunderttausend Bq/m3 auf. Im Extremfall können über Uranvererzungen bis zu vier Millionen Bq/m3 erreicht werden. Gelangt das Radongas in die freie Atmosphäre, bedingt die Zirkulation mit der Außenluft eine schnelle Verdünnung zu niedrigen RadonAktivitätskonzentrationen, die selten 50 Bq/m3 überschreiten. Dagegen kann ein Übertritt des im Untergrund zur Verfügung stehenden Radons in ein Gebäude Raumluftkonzentrationen von einigen hundert bis tausend Bq/m3 bewirken. Die Belastungen im Freien sind demnach gegenüber den Belastungen in Gebäuden untergeordnet.

Durch den Abbau des Gesteins und der damit verbundenen Freisetzung von Poren- und Kluftraum sowie großen Gesteinsoberflächen können zwar zusätzliche Belastungen örtlich begrenzt und kurzfristig auftreten, die wegen der Verdünnung mit der Außenluft jedoch nicht zu hohen Aktivitätskonzentrationen führen werden. Relevante Zusatzbelastungen durch radioaktives Radon außerhalb des Steinbruchgeländes sind daher nicht zu erwarten.

Die geforderte Nachprüfung von Dritten, dass die Belastung von U 238 in aerosoler Form einen Wert von 5 x 10-3 nicht überschreiten darf, ist für Steinbrüche nicht durchzuführen.

Der vorgenannte Wert wurde offensichtlich der Strahlenschutzverordnung entnommen. Er ist dort ein Grenzwert für die Ableitung von radioaktiven Stoffen bei Abluftströmen zwischen

Er gilt ausdrücklich nur für die Bereiche, in denen der Umgang mit radioaktiven Stoffen genehmigungsbedürftig nach Teil 2 der Strahlenschutzverordnung ist.

Das ist bei Steinbrüchen nicht der Fall, weil Gewinnen und Bearbeiten der Steine in einem Steinbruch nicht aufgrund des Anteils an natürlicher Radioaktivität oder zu ihrer Nutzung als Kernbrennstoffe erfolgt. Der besagte Wert von 5 x 10-3 ist daher formal für Abluftströme aus Steinbrüchen nicht anwendbar.

Den Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten regelt der 3. Teil der Strahlenschutzverordnung. Der Grenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv pro Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung aus Teil 2 der Strahlenschutzverordnung wird auch zum Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen als Richtwert zugrunde gelegt. In der Strahlenschutzverordnung werden abschließend alle Arbeitsfelder aufgezählt, bei welchen erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlenquellen auftreten können. Steinbrüche sind dort ausgenommen. Es ist damit davon auszugehen, dass diese über ein solches Potenzial nicht verfügen.

Auch die von Dritten vorgetragene Besorgnis, dass gerade die durch den Steinbruchsbetrieb freigesetzten radioaktiven Feinstäube vom Menschen eingeatmet und dadurch besonders gesundheitsgefährlich wirken können, ist als nicht relevant einzustufen.

Eine überschlägige Maximalbetrachtung hat eine -Aktivität für U-nat an atembaren Stäuben am Immissionsort von 1,28 x ergeben. Aus dieser konservativen Abschätzung errechnet sich für eine Einzelperson der Bevölkerung eine effektive Dosis von max. 0,09 mSv pro Jahr. Der obengenannte Richtwert von 1 mSv/a ist damit sicher unterschritten.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Bevölkerung durch radioaktive Stoffe, die durch den Abbau des Gesteins freigesetzt werden könnten, sind damit nicht zu befürchten.

Asbestfasern Entgegen den Angaben der Antragsunterlagen und den Angaben in alten geologischen Karten handelt es sich bei dem Gestein nicht um Amphibolit, sondern überwiegend (zu 95 %) um Gneise und Granit. Im Gesteinsverbund können kleinräumig Kalksilikatfels- und Amphibolitschollen auftreten. Granite gelten als nicht als potenziell asbesthaltig. Dagegen können im Amphibolit Asbestminerale auftreten.

Mehrere vom Antragsteller in Auftrag gegebene Bestimmungen des Massengehaltes an freien Asbestfasern gemäß TRGS 954 haben keine Asbestfasern nachweisen können. Unabhängig davon wurden auch Staubproben von der Überwachungsbehörde genommen und auf Asbestfasern untersuchen lassen. Hierbei wurde in einer Probe eine Asbestfaser gefunden, die die Nachweisgrenze des Untersuchungsverfahrens von 0,008 Masse-% überschritten hat. Diese Messung gab den Anlass, den Steinbruch im Jahr 2004 nochmals auf Asbestfasern hin untersuchen zu lassen.

Unter Beteiligung der zuständigen Stellen für Arbeits- und Immissionsschutz wurde der weitere Untersuchungsrahmen festgelegt. Danach waren

- der Massengehalt an freien Asbestfasern gemäß TRGS 954 in drei weiteren Staubproben durch eine akkreditierte Messstelle nach § 18 Abs.2 GefStoffV,

- die Asbestfaserkonzentration gemäß TRGS 945 in der Atemluft mehrerer Beschäftigen durch eine akkreditierte Messstelle nach § 18 Abs.2 GefStoffV und

- die Asbestfaserkonzentration in der Abluft der Gesteinsaufbereitungsanlage durch eine Messstelle nach § 26 BImSchG bestimmen zu lassen. Die Ergebnisse sind im April/Mai 2004 vorgelegt worden. Asbestfasern konnten danach bei den Untersuchungen der Staubproben und der Atemluft der Beschäftigten nicht festgestellt werden.

Im Abluftstrom der Gesteinsaufbereitungsanlagen ist eine Asbestfaser nachgewiesen worden, die nach den anzuwendenden Mess- und Analyseverfahren einen Messwert von 98 F/m3 ergibt. Die Obergrenze des 95%-Vertrauensbereichs lag bei 544 F/m. Der Emissionswert nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft von 1104 wird weit unterschritten. Der ermittelte Konzentrationswert für Asbestfasern im Abgasstrom liegt unter den Konzentrationen, die die Raumluft in Gebäuden nach einer Asbestsanierung gemäß den einschlägigen Richtlinien noch haben darf (Messwert 500 F/m, 95%-Vertrauensbereich). Eine relevante Belastung der Umwelt durch den Steinbruchsbetrieb mit Asbestfasern kann damit ausgeschlossen werden.

Einwirkungen durch Erschütterungen:

Durch Sprengungen werden Erschütterungen verursacht, die im Einwirkungsbereich erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz für den Menschen in Gebäuden bewirken können.

In der Genehmigung vom 13. August 1997 wurden dementsprechend ortsbezogene Erschütterungsgrenzwerte auf der Grundlage der DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauswesen ­ Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden", Stand: Dez. 1992, festgesetzt. Überwachungsmessungen haben in der Vergangenheit die Einhaltung dieser Werte bestätigt. Die Grenzwerte waren in der Regel deutlich unterschritten.

Künftige Entwicklung:

Die DIN 4150 Teil 2 ist als DIN 4150-2 „Erschütterungen im Bauswesen ­ Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" im Juni 1999 neu gefasst worden. Sie nennt - wie ihre Vorgängerin Anforderungen und Anhaltswerte, bei deren Einhaltung in der Regel erhebliche Belästigungen von Menschen in Wohnungen oder vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden und bewertet die zulässige Höhe von Erschütterungsimmissionen nach der Häufigkeit und des zeitlichen Verlaufs der Erschütterungsereignisse sowie nach dem Gebietscharakter, in dem sich das Gebäude befindet. Die DIN 4150-02, die hinsichtlich selten auftretender und nur kurzzeitig einwirkender Ereignisse keine wesentlichen Änderungen zur DIN 4150 Teil 2 beinhaltet, kann durch Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 für die Messung und Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf den Menschen als antizipiertes Sachverständigengutsachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden. Die Anhaltswerte der DIN 4150-2, die allerdings nicht starr angewandt werden dürfen, markieren danach die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Einen Anlass, der eine Abweichung von diesen Anhaltswerten zugunsten der Wohnbebauung hätte rechtfertigen können, besteht nach Prüfung aller berechtigten Belange jedoch nicht.

Erschütterungen durch Sprengungen sind selten auftretende und nur kurzzeitig einwirkende Ereignisse: Hier darf der Maximalwert der bewerteten Schwingstärke (KBFmax) in der Regel den in der DIN angegebenen oberen Anhaltswert Ao nicht überschreiten. Der Ao-Wert ist für Wohngebiete mit 3 und für Mischgebiete mit 5 festgesetzt. Der Ao-Wert darf bei Vorwarnung der unmittelbar Betroffenen in beiden Gebieten bis zu dem Wert 6 ansteigen. Bei seltenen Ereignissen, bis zu 10-mal im Jahr, dürfen die KBFmax-Werte bis zu 8 betragen.

In den Antragsunterlagen sind die zu erwartenden Erschütterungen durch ein Gutachten prognostiziert worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Erweiterungsfläche unter Einhaltung der zulässigen Werte mittels Sprengstoffen abgebaut werden kann, wenn die sprengtechnischen Parameter bei der Annäherung an die nächsten Anwesen den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden.

Die kürzesten Entfernungen zwischen der geplanten Abbauerweiterung und den Wohnungen in Wohngebieten betragen in Vöckelsbach ca. 430 m und zu Wohngebieten in Mackenheim ca. 360 m (Im Gräben), ca. 410 m Vöckelsbacher Weg und ca. 490 m (Am Langen Bangert).

Andere Wohngebäude sind mehr als 500 m von der Erweiterungsfläche entfernt.

Die Entfernungen zu Wohnungen in Mischgebieten oder nicht überplanten Bereiche (Außenbereich) betragen zum Hof Berghegger ca. 190 m, zu den Häusern „Am Hofböhl" ca. 220 m und zu den Häusern „Vöckelsbacher Weg" ca. 410 m.

Durch die geringeren Entfernungen des beantragten Abbaugebietes zu den nächsten Wohnungen werden sich höhere Einwirkungen an einzelnen Wohnungen nicht vermeiden lassen.