Sprengungen in Steinbrüchen

Da durch die Erschütterungseinwirkungen über die Menge der eingesetzten Sprengstoffe die Stärke der Immissionen im Wesentlichen beeinflusst werden kann, ist die Einhaltung der Anhaltswerte jedoch möglich. Hierzu sind in einer Genehmigung die Sprengstoffmengen in Abhängigkeit von der Entfernung zur nächsten Wohnung zu begrenzen sowie Kontrollen durch messtechnische Überprüfungen festzusetzen.

Da die Erschütterungen über das Gebäude auf den Menschen einwirken, sind die Festsetzungen im Zusammenhang mit den Einwirkungen auf die baulichen Anlagen zu treffen.

Gefahren durch Steinflug/Sprengstofflagerung

Ist-Zustand::

Bei Sprengungen in Steinbrüchen besteht generell die Gefahr durch Steinflug, der innerhalb des Sprengbereichs nicht ausgeschlossen werden kann. Als Sprengbereich gilt der Bereich, in dem mit Sprengstücken gerechnet werden muss. Der Sprengbereich ist bei jeder Sprengung von dem Sprengberechtigten festzulegen.

Steinflug über den festgelegten Sprengbereich hinaus, ist im besehenden Steinbruch nicht bekannt geworden.

Die Lagerung von Sprengstoffen erfolgt in einem bauartzugelassenem Sprengstofflager unter Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsabstände. Die Lagerung entspricht den Anforderungen der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, die die Aufbewahrung von Sprengstoffen regelt.

Die potenziellen Gefahren sind minimiert.

1,4.2 Zukünftige Entwicklung:

Die Antragsunterlagen enthalten eine Begutachtung zum Steinflug. Es werden darin Randbedingungen genannt, die erfüllt sein müssen, um den Sprengbereich verringern zu können.

Nach dem Gutachten können die Sprengungen so durchgeführt werden, dass die vorgenannten Anwesen nicht im Sprengbereich liegen.

Letztendlich kann jedoch auch das Gutachten dem Sprengberechtigten die Verantwortung bei der Festlegung des Sprengbereichs nicht abnehmen. Die Sorgfaltspflicht des Sprengberechtigten ist hier zur Vermeidung von Gefahren durch Steinflug besonders herauszustellen. Der Unternehmer hat hier durch entsprechende Anweisungen, Dokumentationspflichten und Kontrollen sicherzustellen, dass die Sprengungen und Absperrmaßnahmen sachgerecht ausgeführt werden. Die Antragsunterlagen haben dies unter dem Punkt 14 ausführlich ausgeführt.

Unter diesen Voraussetzungen sowie der Tatsache, dass Sprengunfälle in Steinbrüchen sehr selten sind, liegt die Gefahr durch Steinflug hier im Rahmen des allgemein gesellschaftlich tolerierten Restrisikos.

Bei der Verlagerung des Sprengstofflagers werden die Anforderung der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz eingehalten. Es entsteht dadurch kein zusätzliches Gefahrenpotenzial.

1.5 Belastungen durch den Schwerlastverkehr:

Ist-Zustand:

Der an- und abfahrende Schwerlastverkehr wird bestimmt durch die Durchsatzleistung der Anlage zum Brechen und Klassieren von Gestein. Die genehmigte Kapazität dieser Anlage liegt bei 600.000 t/a. Sie wird mit 350.000 t/a Gestein aus Mackenheim und mit 250.000 t/a Gestein aus dem Steinbruch in Ober-Mengelbach beschickt. Das Material aus OberMengelbach wird derzeit im Pendelverkehr über die L 3409 und L 3120 per LKW angeliefert.

Die fertigen Produkte (Schotter in verschiedenen Körnungen) werden zu ca. 60 % über Weiher und zu ca. 40 % über Kreidach abgefahren.

Künftige Entwicklung:

Die flächenmäßige Erweiterung des Steinbruchs verändert den an- und abfahrende Schwerlastverkehr zunächst nicht.

Erst mit der Einstellung der Gesteinsgewinnung in Ober-Mengelbach soll die dort gewonnene Menge durch eine Produktionserhöhung in Mackenheim kompensiert werden, so dass die Gesteinsgewinnung in Mackenheim auf 600.000 t/a ansteigen soll.

Für den an- und abfahrenden LKW-Verkehr bedeutet dies, dass der Pendelverkehr zwischen Ober-Mengelbach und Mackenheim künftig entfallen wird. Die Belastungen im Ortsteil Kreidach und im Bereich der Zufahrt des Werksgeländes werden sich damit künftig entsprechend reduzieren.

Die übrigen Verkehrsströme des Schwerlastverkehrs werden nicht verändert. Das Material wird weiterhin über die L 3120 in Richtung Mörlenbach zu ca. 60 % und über Waldmichelbach zu ca. 40 % abgefahren werden. Der prozentuale Anteil der Fahrt-Routen ist von der momentanen Marktlage abhängig und kann zeitweise auch stark variieren.

Ein Gutachten, das mit den Antragsunterlagen vorgelegt wurde, empfiehlt gegenüber der bestehenden Situation keine alternativen Transportrouten, da die die derzeit genutzten Transportwege sich als die geeignetsten bei der Analyse der verkehrlichen Situation erwiesen haben. Vertretbare Alternativen konnten nicht aufgezeigt werden. Ein Abtransport über die Bahnstrecke wurde alleine wegen der damit verbundenen zusätzlichen Verladetätigkeiten als unverhältnismäßig eingestuft.

Rechtlich können die Belastungen des LKW-Aufkommens auf öffentlichen Straßen dem Vorhaben nicht angelastet werden. Aus Sicht des Immissionsschutzes werden die Geräusche des anlagenbezogenen Straßenverkehrs durch die TA Lärm und der Lärm auf öffentlichen Straßen durch die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) geregelt.

Nach TA Lärm (Nr. 7.4) sind die Fahrzeuggeräusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage stehen, nur auf dem Betriebsgrundstück und auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Ein- und Ausfahrt bis zu einem Abstand von max. 500 m von dem Betriebsgrundstück entfernt in Misch- und Wohngebieten zu berücksichtigen. Im vorstehenden Umkreis befinden sich keine dieser Gebiete, die durch den an- und abfahrenden Verkehr beeinträchtigt werden können. Regulierende Maßnahmen können somit hier nicht getroffen werden.

Die 16. BImSchV gilt ausschließlich für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen etc. Das Erweiterungsvorhaben hat hierauf keinerlei Einfluss, da die bestehenden Verkehrsbelastungen für die Ortsdurchfahrt von Weiher sich nicht verändert und für die Ortsdurchfahrt von Kreidach sich künftig reduzieren werden. Im Rahmen des Genehmi- 10 - 11 gungsverfahrens kann daher auf die bestehende Verkehrssituation kein Einfluss genommen werden.

Da das Vorhaben die bestehende verkehrliche Situation nicht negativ verändert, können erhebliche nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

2. Schutzgut Tiere und Pflanzen:

Ist-Zustand:

Zur Bestandsbeschreibung der Tier- und Pflanzenwelt wird auf das botanisch-zoologische Fachgutachten (Anhang 8 der Antragsunterlagen) verwiesen.

Künftige Entwicklung:

Zur Bewertung der Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt wird ebenfalls das botanisch-zoologische Fachgutachten (Anhang 8 der Antragsunterlagen) herangezogen. Nach Prüfung der beteiligten Fachbehörden sowie der Genehmigungsbehörde werden in diesem Gutachern die notwendigen Sachverhalte umfassend und sachgerecht aufgearbeitet. Insbesondere werden darin die zu erwartenden Auswirkungen auf Fauna und Flora sowie die Maßnahmen, mit denen erhebliche negative Auswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können, abgehandelt. Nachfolgend wird auf wesentliche Aussagen des Gutachtens zugegriffen.

Auswirkungen auf die Flora:

Das Gutachten stellt fest, dass im geplanten Erweiterungsbereich keine Pflanzenart nachgewiesen werden konnte, die in Deutschland oder Hessen als gefährdet eingestuft ist. Lediglich im äußersten Westen der Erweiterungsfläche wurde auf einem Feldweg schmalblätteriger Hohlzahn gefunden, der in der hessischen Roten Liste der Pflanzen (Butler et al. 1996) als Art der Vorwarnliste aufgeführt ist. Diese Pflanze ist auf westlichen Äckern ebenfalls vertreten.

In Bezug auf des Schutzgut Pflanzen ist der Eingriff als unproblematisch einzustufen.

Im Erweiterungsbereich gehen Waldbestände von zwei Gesellschaften verloren, die in Deutschland als gefährdet gelten. Zum einen ist dies in Feuchtwaldbereichen mit dominierender Esche das Pruno-Fraxinetum (Traubenkirchen-Eschen-Auenwald) und zum anderen in mesophilen Waldbereichen mit domoinierender Buche oder Esche das Luzulo-Fagatum (Bodensaurer Hainsimsen-Buchen-Wald). Während das Erstgenannte als naturnah und gut ausgebildet bezeichnet wird, gilt dies für das Zweitgenannte nur teilweise. Die Nadelholzgruppen sind hiebreif und können schnell wieder in naturnähere Waldbereiche verwandelt werden. Die vorhandenen Reihen von Roteiche stellen eine in Mitteleuropa fremde Baumart dar, die jedoch auf Grund ihres Alters strukturell sich gut in den Wald einpassen und mit beginnender Höhlenbildung eine ökologische Funktion für Vögel und Fledermäuse übernehmen. Der Verlust älterer Waldbereiche ist nur schwer auszugleichen. Die Wiederaufforstung von Wald wird zwar einen Teil der verloren gehenden Funktionen ausgleichen, die gefährdenden Gesellschaften werden dadurch jedoch nicht kompensiert werden. Hierzu ist die Umwandlung von bisher weniger naturnaher Bereiche in naturnähere Bereiche vorgesehen (z.B. durch Herausnehmen von Fichten) sowie die langfristige Sicherung bereits jetzt hochwertiger Bereiche.

Die geplante Erweiterung greift in einen Sickerquellen-Bereich und dessen Bachbildung ein.

Der in den Lößlehm eingegrabene Bach geht hierdurch verloren. Einen Sickerquell-Bereich wird aber in stark veränderter Form weiterhin gegeben sein.