Veränderung der Luftqualität

Diese wird mittels des Rückhaltebeckens ausgeglichen. Am Ende des Abbaues, wenn auf der unteren Sohle eine große zusammenhängende, weitgehend ebene und wechselfeuchte Schotterflur mit unruhiger Kleinstruktur entsteht, die einen weitaus langsameren Abfluss mit sich bringt, wird sich das Abflussverhalten umkehren.

Die Wasserversorgung der Vegetation ist ausschließlich vom Niederschlag abhängig. Die Situation im Steinbruch Mackenheim einschließlich der Erweiterungsfläche unterscheidet sich hier nicht von anderen Flächen des kristallinen Odenwalds. Bestehende Trockenschäden an der Vegetation sind in erster Linie auf klimatische Schwankungen innerhalb von Jahreszyklen zurückzuführen. Der Einfluss der Abbautätigkeit auf den Wasserhaushalt ist insgesamt als nicht relevant anzusehen.

Auswirkungen auf Luft/Klima:

Hinsichtlich einer Veränderung der Luftqualität wird auf Ziffer 1.2.2 verwiesen.

Die entfallende generelle lufthygienische Funktion des Waldbestandes auf der Erweiterungsfläche wird durch die nahen Ersatzaufforstungen kompensiert. Der dort zunächst nicht gegebene Hochwaldcharakter wäre auch im Waldbestand der Erweiterungsfläche in kürze nicht mehr im gegenwärtigen Maße gegeben, da größere Teile des Bestandes hiebreif sind. In forstwirtschaftlichem Zeithorizont ist der Zuwachs an Waldfläche dem Zuwachs seiner Luftfilterfunktion gleichzusetzen.

Nennenswerte klimatische Veränderungen sind im Vergleich zum derzeitigen Abbau bei der beabsichtigten Weiterführung des Abbaus nicht zu erwarten. Hinsichtlich mikro- und mesoklimatisch Auswirkungen wird auf Nr. 20.1.3 der Antragsunterlagen verwiesen.

Auswirkungen auf die Landschaft/das Landschaftsbild:

Die relevanten Aspekte für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind im Teil Landschaft (Ziffer 2.15 Abschnitt 20 der Antragsunterlagen) dargestellt. Die Unterlagen sind aus Sicht der Belange, die der Naturschutz zu vertreten hat, ausreichend. Danach kann eine naturschutzfachliche Bewertung durchgeführt werden, die sich einerseits auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 5 ff HENatG und andererseits auf die Prüfabschnitte nach der Landschaftsschutzverordnung „Bergstraße-Odenwald" zu beziehen hat.

Eingriffsfolgen können verbal-argumentativ oder wahlweise auch in Anlehnung an die Bewertungsgrundsätze der Ausgleichsabgabenverordnung dargestellt und bewertet werden. Diese Möglichkeiten sind in den Antragsunterlagen kombiniert worden, was zulässig und nicht zu beanstanden ist. Gestützt werden die Ausführungen insbesondere auf das durch den Arbeitskreis Landschaftsbildbewertung beim HMdILFN erarbeitete Verfahren zur Zusatzbewertung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen (Stand: 31.05.1998). Die den Antragsunterlagen vorgelegten Fotos und Fotomontagen über den Abbauzeitraum werden von den Behörden als realistisch angesehen. Ergänzend sind durch Nebenbestimmungen, die von den Naturschutzund Forstbehörden zur Rekultivierung, zu naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen, der Ersatzaufforstung, des Nutzungsverzichts sowie der Erfolgskontrolle und der Überwachung. vorgeschlagen worden sind, die Wirkungen im Sinne des § 4 Absatz 4 der Landschaftsschutzverordnung zu vermeiden bzw. zu vermindern. Damit kann sichergestellt werden, dass die Auswirkungen auf die Landschaft und das Landschaftsbild nicht erheblich sind und das Vorhaben diesbezüglich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Vorgetragene Bedenken, die den als Eingriff als besonders störend empfinden und die Bewertung des Landschaftsbildes in Antragsunterlagen nicht akzeptieren, können hier nicht berücksichtigt werden. Die Veränderung der Landschaft und des Landschaftsbildes wird von betrof- 15 - 16 fenen Personen subjektiv wahrgenommen. Grundsätzlich kann auch nicht bei einer Kulturlandschaft, die im Laufe der Zeit ständigen Veränderungen unterliegt, der Anspruch erhoben werden, dass das gewohnte Bild einer Landschaft erhalten bleiben muss. Um einen nachvollziehbaren Bewertungsmaßstab anzulegen, muss die Beurteilung auf einem einheitlichen Verfahren basieren.

Auswirkungen auf die Erholung:

Das Erweiterungsgebiet liegt im Naturpark Bergstraße-Odenwald, der u.a. die Entwicklung und Steuerung landschaftsgebundener Erholung zum Ziel hat. Diese Erholung erfolgt überwiegend als Kurzbesuchsverkehr (Übernachtungen/Einw. in Abtsteinach:

Die Erholungsformen „Wandern" und „Spazierengehen" werden durch den Steinbruchbetrieb nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Hauptwanderwege führen an dem Steinbruch in ausreichender Entfernung vorbei. Die Steinbruchserweiterung ist nicht besonders sichtexponiert.

Durch die vorgesehenen Bepflanzungen wird die Einsichtnahme in den Steinbruch kaum möglich sein. Lediglich Teile der Felswände werden sichtbar sein, die als solche jedoch keine besondere Störwirkung entfalten (s. Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild). Die Geräusche des Steinbruchs werden auf den Wanderwegen gegenüber dem Straßenverkehr untergeordnet sein. Relevante Beeinträchtigungen durch Staub sind nicht zu erwarten (s. Schutzgut Mensch, Einwirkungen durch Luftverunreinigungen). Die Störfaktoren für die Erholung werden insgesamt gering sein.

Gleiche Einschätzung trifft auch für den Mackenheimer Gasthof „Zum Grünen Baum" zu.

Die Einwirkungen an Lärm und Luftschadstoffen sind hier nicht relevant (s. Schutzgut Mensch, Einwirkungen durch Geräusche). Auch der Sprengknall von Sprengungen wird sich gegenüber dem bestehenden Betrieb bei Abständen von min. 460 m nicht wesentlich erhöhen, so dass die von Dritten befürchteten Wirkungen nicht nachvollziehbar sind.

Der Erholungswert des Gebietes wird sich durch die Steinbruchserweiterung daher nicht erheblich nachteilig verändern.

4. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:

Ist-Zustand:

Durch den bestehenden Abbau sind Kultur- und Sachgüter nicht unmittelbar betroffen. Durch Erschütterungen können jedoch durch den bestehenden Steinbruchsbetrieb Auswirkungen auf die Schutzgüter dieses Abschnitts ausgehen. Das Eisenbahnviadukt und der Friedhof der Familie Berghegger waren hier wegen der örtlichen Nähe durch Erschütterungen besonders betroffen. Die Höhe der zulässigen Erschütterungen wurde im Genehmigungsbescheid vom 13. August 1997 auf der Grundlage der DIN 4150 Teil 3 „Erschütterungen im Bauwesen Einwirkungen auf bauliche Anlagen", Stand: Mai 1985, objektbezogen begrenzt. Messtechnische Überprüfungen haben die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte bei jeder Einzelmessung bestätigt. Auf Sprengerschütterungen zurückzuführende Schäden an Kultur- und Sachgüter sind nicht bekannt geworden.

4.2 Künftige Entwicklung:

Die DIN 4150 Teil 3 ist als DIN 4150-3 „Erschütterungen im Bauswesen ­ Einwirkungen auf bauliche Anlagen" im Februar 1999 neu gefasst worden. Sie nennt - wie ihre Vorgängerin Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Gebrauchswertminderung von Bauwerken nicht eintreten. Die Anhaltswerte der DIN 4150-03, die sich hinsichtlich selten auftretender und nur kurzzeitig einwirkender Ereignisse nicht wesentlich zur DIN 4150 Teil 3 geändert haben, sind durch Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 als Immissionswerte definiert worden. Sind diese eingehalten oder unterschritten, ist davon auszugehen, dass schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetz nicht vorliegen.

Auswirkungen auf geschützte Bauten und Stätten Unmittelbare Auswirkungen der Abbauerweiterung auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf das Kulturgut "Landschaftsbild" sind separat betrachtet (s.o.).

Eine Beeinträchtigung des Eisenbahnviadukts durch Aufschüttungen ist nicht zu befürchten.

Die Aufschüttungen im Rahmen der Rekultivierung sollen die alte Kontur annähernd wiederherstellen. Eine negative Beeinflussung des Erscheinungsbildes ist hier nicht gegeben.

Die Auswirkungen durch Sprengerschütterungen auf geschützte Bauten und sonstige Gebäude werden in den Antragsunterlagen durch das Gutachten des Herrn Dr. Lichte aufgezeigt. Danach können die Sprengungen mit bestimmten sprengtechnischen Einschränkungen durchgeführt werden, ohne dass Schäden im Sinne einer Gebrauchswertminderung nach DIN 4150-03 auftreten.

Im Genehmigungsbescheid sind besondere Regelungen zum Erschütterungsschutz zu treffen.

Insbesondere ist die Erschütterungsempfindlichkeit der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude feststellen zu lassen. Bis dahin sind an den Gebäuden schärfere Erschütterungswerte einzuhalten. Besonders betroffen ist hier das Gebäude Ortsstraße 28 in Abtsteinach/Mackenheim.

Hinsichtlich der Grabstätte der Familie Berghegger ergeben sich keine gegen das Vorhaben gerichtete Beeinträchtigungen. Die von Einwendern vorgetragene Unvereinbarkeit von Trauer, Totenruhe und Pietät kann hier nicht als stichhaltiger Grund anerkannt werden. Zum einen ist das alte Abbaugebiet bereits wesentlich näher an den Familienfriedhof heran gegangen und zum anderen sind Bestattungen dort seit 1988 nicht mehr zulässig. Die letzten Bestattungen haben 1975 stattgefunden. Sofern hier künftig Ausnahmen zugelassen werden sollten, kann dies nur auf den besonderen Wunsch der Familie Berghegger, die sich des Erweiterungsvorhabens bewusst ist, erfolgen. Da Familienangehörige die betreffenden Grundstücke selbst veräußern oder verpachtet haben, ist deren Einvernehmen zu der Erweiterung vorauszusetzen.

Auswirkungen auf sonstige Sachgüter (Wohngebäude):

Hinsichtlich der Gefährdung von Sachgütern durch Sprengerschütterungen ergibt sich aus den im oben genannten Gutachten berechneten Erwartungswerten, dass der Abbau im geplanten Abbaufeld durchgeführt werden kann. Im Zusammenwirken mit der Abbausystematik werden dort Vorgaben zur Sprengtechnik abgeleitet. Diese Vorgaben stellen sicher, dass in keinem Gebäude im Einwirkungsbereich Sprengerschütterungen auftreten werden, die die Anhaltswerte nach DIN 4150-3 überschreiten und damit Sachgüter gefährden können.

Besonders betroffen werden die Häuser des Hofes Berghegger und in der ersten Phase des Abbaus die Anwesen „Am Höfböhl" sein. Bei einer Genehmigung sind hier besondere Vorkehrungen zum Erschütterungsschutz zu treffen, damit die zulässigen Werte zuverlässig eingehalten werden.

5. Wechselwirkungen Wechselwirkungen sind insbesondere dann als eigenes Thema von Interesse, wenn durch positive Rückkopplungen einzelne Wirkungen geschwächt oder in einem anderem Schutzgut zu einer wesentlichen Verbesserung beiträgt. Solche Wirkungen sind ­ betrachtet man das Vorhaben für sich alleine - zwischen den Schutzgütern Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter nicht erkennbar.