Besteuerung von Grundstücksveräußerungen und -entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen und -entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen unterbleibt in vielen Fällen.

Den zuständigen Bearbeitern in den Finanzämtern fehlen oft die erforderlichen Informationen. Steuerpflichtige kommen häufig ihren Erklärungspflichten nicht nach. Auch Kontrollmitteilungsverfahren und die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsbereichen der Finanzämter sind verbesserungsbedürftig.

Das Ministerium hat die Mängel weitgehend anerkannt und aufgrund der Empfehlungen des Rechnungshofs Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen.

Vorbemerkungen Land- und Forstwirte haben die entstehenden Gewinne aus dem Verkauf oder der Entnahme von zum Betriebsvermögen gehörenden Flächen unabhängig von der Gewinnermittlungsart in der Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern (Bodengewinnbesteuerung).

Der Rechnungshof hat in den Jahren 2004 und 2005 bei fünf Finanzämtern insgesamt 700 Grundstücksveräußerungen bzw. ­entnahmen der Jahre 1997 bis 2003 überprüft und 319 Fälle beanstandet. In 92 dieser Fälle haben die Finanzämter nicht erfasste Veräußerungsgewinne in Höhe von mehr als 2,3 Mio. Euro festgestellt und Einkommensteuer von mehr als 239.000 Euro nacherhoben. Hochgerechnet auf Hessen ist für den Zeitraum von 1997 bis 2003 mit nicht erfassten Veräußerungsgewinnen in Höhe von mehr als 10 Mio. Euro und Steuerausfällen von über 1,1 Mio. Euro zu rechnen.

28 Besteuerung von Grundstücksveräußerungen und -entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen 236 Bemerkungen 2006 des Hessischen Rechnungshofs

Erfassung von Grundstücksveräußerungen und ­entnahmen

Die Veranlagungsteilbezirke der Finanzämter (VTB) haben bei steuerlich geführten Land- und Forstwirten zu kontrollieren, ob in der Steuererklärung Veräußerungs- oder Entnahmevorgänge bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt worden sind. Bei steuerlich nicht geführten Land- und Forstwirten ist es gegebenenfalls erforderlich, zur Überprüfung der Einkommensteuerpflicht die Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern.

Zu Kontrollzwecken haben die Bewertungsstellen der Finanzämter den VTB die Veräußerung oder Entnahme von zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken mitzuteilen. Diese Kontrollmitteilungen sind von den VTB umgehend auszuwerten.

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs erklärten insbesondere nichtbuchführende Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung bzw. Entnahme von Betriebsgrundstücken oftmals nicht. So unterblieb die Bodengewinnbesteuerung in vielen Fällen, weil den VTB die nötigen Informationen fehlten. Trotz entsprechender Vorgaben fertigten die Bewertungsstellen nur in 3,4 v. H. der eingesehenen Fälle Kontrollmitteilungen für die VTB. Des Weiteren wurden häufig Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einkommensteuerlich nicht geführt bzw. nicht mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt. Diese Mängel waren insbesondere in den Finanzämtern anzutreffen, in denen Land- und Forstwirte in den VTB dezentral veranlagt wurden.

Der Rechnungshof hat die unvollständige Erfassung von Grundstücksveräußerungen und ­entnahmen beanstandet. Er hat eine effektivere Zusammenarbeit zwischen Bewertungsstellen und VTB als wichtige Voraussetzung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Bodengewinnbesteuerung 28 Besteuerung von Grundstücksveräußerungen und -entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Bemerkungen 2006 des Hessischen Rechnungshofs 237 angesehen. Er hat empfohlen, die betroffenen Bearbeiter zu schulen und ihnen die Bedeutung der Kontrollmitteilungen von Bewertungsstellen bei der Bodengewinnbesteuerung zu verdeutlichen. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass die zentrale Bearbeitung der land- und forstwirtschaftlichen Steuerakten eine wesentlich höhere Qualität aufweise als eine dezentrale Bearbeitung. So bestehe die Möglichkeit, umfangreiches Spezialwissen aufzubauen und vorzuhalten. Er hat angeregt, zentrale Bearbeitungsstellen auch in den Finanzämtern einzurichten, in denen bisher noch dezentral bearbeitet wurde.

Das Ministerium hat angekündigt, es werde den Empfehlungen des Rechnungshofs folgen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) werde in den Finanzämtern Dienstbesprechungen und Fortbildungsmaßnahmen über die Zusammenarbeit zwischen VTB und Bewertungsstellen sowie Kontrollmitteilungsverfahren veranlassen. Sie werde außerdem auf eine stärkere Einbindung der Sachgebietsleiter hinwirken und erneut auf die ergangenen Verwaltungsanweisungen hinweisen. Ferner prüfe die OFD, ob das Kontrollmitteilungsverfahren maschinell unterstützt werden könne. Gegenwärtig werde in den Bewertungsstellen ein maschinelles Bearbeitereingabeverfahren eingeführt, das gegebenenfalls um eine entsprechende Komponente ergänzt werden könne.

Das Ministerium hat weiter mitgeteilt, es teile die Einschätzung des Rechnungshofs, dass die Bearbeitungsqualität durch eine zentrale Bearbeitung dieser Fälle verbessert werden könne. Diese Zentralisierung gebe es bisher in 29 Finanzämtern. Die OFD habe begonnen zu prüfen, ob eine zentrale Bearbeitung auch in den übrigen Finanzämtern eingerichtet werden könne.