Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen

Todestag oder dem Tag der Schenkung bis zum Beginn einer Verzinsung würde in über 90 v. H. der Fälle zur Sachverhaltsermittlung ausreichen.

Der Rechnungshof hat der Landesregierung empfohlen, auf eine Gesetzesänderung hinzuwirken.

Das Ministerium hat mitgeteilt, die Einführung einer Verzinsung sei auf Tagungen der Referatsleiter Erbschaftsteuer sowie Abgabenordnung erörtert worden. Die Mehrheit der Sitzungsteilnehmer habe sich gegen eine Ausdehnung der Vollverzinsung auf die Erbschaftsteuer ausgesprochen, weil sich an den Gründen, die den Gesetzgeber seinerzeit zu der Ausnahme veranlasst hatten, nichts geändert habe.

Der Rechnungshof begrüßt die vom Ministerium veranlassten und geplanten Maßnahmen. Er erwartet, dass diese zügig umgesetzt und die festgestellten Mängel beseitigt werden. Er hält seine Empfehlung aufrecht, auf eine Vollverzinsung der Erbschaft- und Schenkungsteuerforderungen hinzuwirken.

30 Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen 248 Bemerkungen 2006 des Hessischen Rechnungshofs 30 Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen (Kapitel 17 41 und 09 21)

Der Rechnungshof stellte Probleme bei der Anwendung der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen fest. Die Mängel bei der Ermittlung der Kostenrichtwerte führen zu Rückforderungen in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro, die dem Kommunalen Finanzausgleich wieder zugeführt werden können.

Durch eine Änderung der Verordnung und gezielte Unterrichtung der Fachbehörden können nach Einschätzung des Rechnungshofs Mängel vermieden werden. Dadurch würden Fördermittel von rund 10 Mio. Euro effizienter eingesetzt. Das Ministerium hat die Verordnung überarbeitet und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergriffen.

Vorbemerkungen:

Nach § 31 Absatz 1 des Finanzausgleichgesetzes können Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände pauschale Zuweisungen für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen erhalten. Die Höhe der pauschalen Zuweisungen bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten. Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen und den darin festgelegten Kostenrichtwerten geregelt.

Die Kommunen waren bis Ende des Jahres 2005 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Abwasseranlagen den gesetzlichen Anforderungen wie etwa der EG-Richtlinie „Kommunales Abwasser" (91/2717 EWG) oder dem Wasserhaushaltsgesetz entsprachen. Da nicht alle Kommunen dieser Verpflichtung nachgekommen sind, soll im Rahmen eines Sofortprogramms in den Jahren 2006 und 2007 ein Investitionsvolumen von 500 Mio. Euro durch Bankdarlehen finanziert werden. Hierbei übernimmt das Land einen Teil des von den Kommunen zu leistenden Kapitaldienstes. Je nach finan30 Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Bemerkungen 2006 des Hessischen Rechnungshofs 249 zieller Leistungsfähigkeit der Kommune beträgt der Anteil des Landes zwischen 25 und 50 v. H. der Tilgung. Für alle Maßnahmen übernimmt das Land außerdem noch eine Zinsvergünstigung von einem Prozentpunkt. Die Gesamtzuweisung aufgrund des Sofortprogramms wird bis zum Ende der Darlehenslaufzeit rund 212 Mio. Euro betragen. Mit dem Sofortprogramm läuft die Finanzierung des Baus von kommunalen Abwasseranlagen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs aus.

Mängel bei den geprüften Bewilligungsverfahren

Der Rechnungshof untersuchte die Anwendung der Kostenrichtwerte zur Berechnung der pauschalen Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen. Alle Oberen und ausgewählte Untere Wasserbehörden (rund 60 v. H. aller zuständigen Fachbehörden) wurden geprüft. In seine Querschnittsprüfung bezog er 366 von insgesamt 1.169 in den Haushaltsjahren 2001 bis 2003 geförderten Maßnahmen ein. Vom Gesamtvolumen der Zuweisungen in Höhe von rund 361 Mio. Euro wurden dabei rund 106 Mio. Euro überprüft.

Ausgewählt wurden Baumaßnahmen aus den Bereichen:

· Kanalisation,

· Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle,

· Abwasserbehandlungsanlagen.

Der Rechnungshof stellte unter anderem fest, dass unzulässigerweise Anlagen für Freizeiteinrichtungen, Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung gewerblich oder industriell genutzter Gebiete gefördert wurden.