Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

§ 23

Aufhebung von Rechtsvorschriften Aufgehoben werden

1. das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349),

2. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177), geändert durch Verordnung vom 4. März 1975 (GVBl. I S. 41),

3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1986 (GVBl. I S. 197),

4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S.138),

5. die Verordnung zur Überleitung der Gesundheitsämter auf die Stadtund Landkreise vom 2. Februar 1949 (GVBl. S. 22),

6. mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Veror dnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 766),

7. die Verordnung über die zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden vom 25. Januar 2001 (GVBl. I S. 118), geändert durch Verordnung vom 15. November 2006 (GVBl. I S. 611),

8. das Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. September 2001 (GVBl. I S. 423), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 518),

9. das Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 522),

10. § 38 des Hessisches Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 736). § 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Begründung

Allgemeines

Der vorstehende Gesetzesentwurf hat folgende Ziele:

- Zusammenfassung der wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in einem Gesetz,

- Entschlackung von überholten Vorschriften,

- Konzentration auf die wesentlichen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst,

- Benennung klarer Zuständigkeiten,

- Stärkung der Aufsichtsbehörden bei der Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren.

Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (VereinheitlichungsG 1934) und die dazu erlassenen drei Durchführungsverordnungen regeln bis heute noch die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Hessen (vgl. die Aufhebungsvorschrift in § 21 des Entwurfs, in den Anmerkungen zu diesem Entwurf ist jeweils von 1. DVO, 2.

DVO und 3. DVO die Rede). Seit 1949 sind die in Hessen bis dahin staatlichen Gesundheitsämter kommunalisiert ("Einrichtungen der Kreise", vgl. den Wortlaut in § 1 der Verordnung zur Überleitung der Gesundheitsämter auf die Stadt- und Landkreise vom 2. Februar 1949, GVBl. I S. 22). Die Gesundheitsämter nehmen insgesamt ein Bündel von Aufgaben aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen (insbesondere VereinheitlichungsG 1934, Infektionsschutzgesetz <IfSG>, Hessisches Schulgesetz) wahr.

Sämtliche anderen Bundesländer haben die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in eigenen Gesetzen geregelt, im Wesentlichen in den Neunzigerjahren. Die Gesetze sind in den Einzelheiten und vom Umfang her sehr unterschiedlich und nur teilweise vergleichbar. Alle Gesetze regeln aber mindestens die Zuständigkeit der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern und die wesentlichen Aufgaben, wie sie nunmehr in § 1 Abs. 2 des Entwurfes vorgesehen sind.

Der vorliegende hessische Entwurf führt die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes zusammen, soweit es gesetzlich möglich und sinnvoll ist.

Darüber hinaus stellt der Entwurf die Behördenzuständigkeiten klar. Inhaltlich beschränkt sich der Entwurf auf die Nennung der gesundheitspolitischen und rechtlichen Mindestanforderungen, die schon nach geltender Rechtslage zu den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes gehören. Neue Aufgaben werden den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht zugewiesen, von der Regelung in § 5 Abs. 1 abgesehen.

Der Gesetzesentwurf gliedert sich in drei Abschnitte. Der Erste Abschnitt beschreibt allgemein Ziele und Aufgaben des öffe ntlichen Gesundheitsdienstes und regelt die Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen. Aufsichts- und Weisungsverhältnisse werden erstmals und ausdrücklich geregelt.

Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter werden im Zweiten Abschnitt konkretisiert und näher ausgeführt, soweit diese sich nicht bereits aus besonderen Vorschriften (z. B. dem IfSG) ergeben. In diesem Abschnitt werden die Hauptaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes genannt, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die hygienische Überwachung von Einrichtungen, Prävention sowie Schutz und Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

Der Dritte Abschnitt regelt Gebühren, Ordnungswidrigkeiten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Befristung und Inkrafttreten.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden zwischen Zielen und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖDG). In Abs. 1 ist das Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes formuliert: Förderung und Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Diese Formulierung findet sich in ähnlicher Form in den

ÖGD-Gesetzen aller Bundesländer, allerdings wird häufig nicht näher zwischen Zielen und Aufgaben unterschieden.

Abs. 2 der Vorschrift formuliert allgemein das Aufgabenspektrum des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Abs. 1 und 2 werden durch den Zweiten Abschnitt des Gesetzes präzisiert, dort werden einzelne Aufgaben und Befugnisse der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes näher dargelegt.

Ein vergleichbare zusammenfassende Beschreibung des Aufgabenspektrums findet sich bereits in § 3 VereinheitlichungsG 1934 i.V.m. § 4 1. DVO.

Mit der in Abs. 2 genannten Reihenfolge ist keine Aussage über die Wertigkeit oder Wichtigkeit der Aufgaben verbunden. Bei allen Aufgaben handelt es sich um klassische und notwendige Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Nach Abs. 3 ist der ÖGD verpflichtet, mit allen gesellschaftlichen Institutionen und Behörden zusammenzuarbeiten, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Damit kommt dem ÖGD eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu.

Zu § 2 Abs. 1 stellt klar, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts Rechtsträger der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.

Abs. 2 benennt die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Behörde auf unterer Ebene sind danach Kreisausschuss bzw. Magistrat. Für die untere Verwaltungsbehörde wird in den Bundesländern überwiegend der Begriff Gesundheitsamt verwendet. Diese Bezeichnung entspricht der geltenden Rechtslage und dem allgemeinen Sprachgebrauch. Außerdem ist der Begriff durch Bundesrecht geprägt, auch das für den öffentlichen Gesundheitsdienst sehr wichtige Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), verwendet mehrfach den Begriff Gesundheitsamt und enthält in § 2 Nr. 14

IfSG sogar eine Legaldefinition.

Aus diesen Gründen wird an dem Begriff Gesundheitsamt im Entwurf eines HGöGD festgehalten (vgl. §§ 4 ff.). Die Verknüpfung eines Schlagwortes ("Gesundheit") mit einer Organisationseinheit ("Amt" oder "Behörde", also "Gesundheitsamt") findet im Übrigen Parallelen in vielen hessischen Fachgesetzen, z. B. heißt es in den §§ 52, 61 und 72 der Hessischen Bauor dnung: Bauaufsichtsbehörde, das Hessische Wassergesetz verwendet die Bezeichnung Wasserbehörde und das Hessische Naturschutzgesetz ausgehend von § 30 HeNatG durchgängig den Begriff "untere Naturschutzbehörde".

Die Aufgaben der oberen Gesundheitsbehörde sind in Hessen seit 1. Januar 2005 beim Regierungspräsidium Darmstadt konzentriert.

Zu § 3 Abs. 1 stellt gesetzestechnisch klar, dass grundsätzlich die unteren Gesundheitsbehörden zuständig sind. Die wenigen Ausnahmen sind abschließend im Gesetz genannt, insbesondere in §§ 5 und 16 des Entwurfes, soweit nicht andere Gesetze besondere Zuständigkeiten begründen. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die untere Gesundheitsbehörde auch dann zuständig, wenn in anderen Gesetzen die Begriffe Amtsarzt, Gesundheitsamt oder öffentlicher Gesundheitsdienst verwendet werden.

Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für eine der wichtigsten Aufgaben des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 7 Abs. 2 der Verordnung über die zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden und wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit in die Vorschrift über den umweltbezogenen Gesundheitsschutz aufgenommen.

Grundsätzliche Bedeutung hat auch Abs. 3. Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. Der öffentliche Gesundheitsdienst ist neben der stationären und ambulanten Versorgung die dritte Säule des Gesundheitswesens.

Die Aufgaben können nur angemessen wahrgenommen werden, wenn entsprechendes fachärztliches Personal vorgehalten wird. Andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen.