Gesundheitsämter

Nach Abs. 2 sind die Gesundheitsämter bei Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, zu beteiligen, sei es als Träger öffentlicher Belange bei Planungsvorhaben, sei es im Einzelfall bei sonstigen Maßnahmen.

Zu § 9:

Die Vorschrift konkretisiert § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6.

Umfangreiche Vorläuferregelungen enthalten das VereinheitlichungsG 1934 und die §§ 24, 47 und 55 ff., 69 3. DVO. § 9 des Entwurfes regelt eine der wichtigsten Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, nämlich die hygienische Überwachung von Einrichtungen. Die Neuregelung trägt zu einer deutlichen Entschlackung gesetzlicher Vorschriften bei. Vergleichbare Vorschriften finden sich im Übrigen in allen Gesetzen über den öffentlichen Gesundheitsdienst der Bundesländer.

Die Einhaltung der Infektionshygiene für Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 IfSG regelt das Bundesrecht ausführlich und abschließend. Eine etwaige Aufzählung der nach § 36 Abs. 1 IfSG zu überwachenden Einrichtungen hätte deshalb nur eine deklaratorische Funktion und war deshalb entbehrlich. Mit dem Verweis auf den Siebten Abschnitt des IfSG ist zugleich die Zuständigkeit für die Überwachung der Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimmund Badebeckenwasser geregelt. Auch hier sind weitere Ausführungen entbehrlich.

Ermächtigungsgrundlage für eventuell erforderliche Maßnahmen aus hygienischer Sicht ist im Übrigen § 16 IfSG, auch hier bedurfte es keiner weiteren Regelung.

Abs. 2 statuiert eine Meldepflicht für Betreiber von Einrichtungen nach Abs. 1 als notwendige Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle. Die Vorschrift ist nach § 21 bußgeldbewehrt.

Abs. 3 enthält eine Aufzählung der Einrichtungen, die nicht ausdrücklich nicht im Sechsten Abschnitt des IfSG genannt sind. Ermächtigungsgrundlage für eventuell erforderliche Maßnahmen ist nach Abs. 3 ist auch hier § 16

IfSG. Nach Abs. 3 besteht keine Verpflichtung zur Überwachung. Ob die in Abs. 3 genannten Einrichtungen überwacht werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesundheitsämter. Die Formulierung "können... überwachen" entspricht also dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 IfSG. Zugleich verdeutlicht diese Formulierung, dass die Überwachung der Einrichtungen nach Abs. 1 eine höhere Priorität hat als die Möglichkeit der Überwachung nach Abs. 3, bei der Aufgabe nach Abs. 1 handelt es sich - schon nach den Vorschriften des Bundesrechts - um eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter.

Bei Abs. 3 Nr. 2 ist weit zu verstehen. Gemeint sind nicht nur Fahrzeuge und Einrichtungen des Rettungsdienstes und des Krankentransportes, sondern auch sonstige Unternehmen und Organisationen, die gewerblich Krankenfahrten aufgrund ärztlicher Verordnung (= sonstige Krankenbeförderung, einschließlich der Überwachung von Taxis und Mietwagen, nicht hingegen öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Straßenbahn) durchführen mit Ausnahme der zentralen Leitstellen.

Im Übrigen findet die Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 (GVBl. I S. 121) Anwendung, sofern es um die Einhaltung und Überwachung hygienischer Vorschriften bei Einrichtungen der Körperpflege (Kosmetik, Haarpflege, Piercing, Tätowieren) geht.

Abs. 4 verweist hinsichtlich des Friedhofs- und Bestattungsrechtes auf die geltende Rechtslage. Das Friedhofs- und Bestattungsrecht soll in Hessen umfassend in einem Friedhofs- und Bestattungsgesetz geregelt werden, ein entsprechender Gesetzentwurf ist in Abstimmung. Die Regelung von Einzelheiten im vorliegenden Gesetzentwurf ist deshalb entbehrlich. Umfangreiche Vorgaben befinden sich im Übrigen schon in den §§ 72 ff. 3. DVO.

Zu § 10:

Die Vorschrift konkretisiert § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

Die § 4 Abs. 6. und §§ 55 ff. 3. DVO regeln bereits ausführlich die Schulgesundheitspflege als Aufgabengebiet der Gesundheitsämter. Danach hatten die Gesundheitsämter umfassende und wichtige Aufgaben zur Kinder- und Jugendgesundheit wahrzunehmen.

§ 10 und § 11 des Gesetzes sind zentrale Vorschriften des HGöGD. Die Kinder- und Jugendgesundheit und auch die Zahngesundheit nach § 11 des vorliegenden Entwurfes haben in der täglichen Arbeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine erhebliche praktische Bedeutung. Durch rechtzeitige Vorsorge soll eventuellen Fehlentwicklungen vorgebeugt werde n.

Nach Abs. 1 sind alle zur Schule angemeldeten oder schulpflichtigen Kinder im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen ärztlich zu untersuchen. Schon nach bisheriger Rechtslage handelt es sich um eine wesentliche Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Vorsorge beibehalten wird. Abs. 2 ermöglicht es den Gesundheitsämtern, weitere und ergänzende Untersuchungen durchzuführen. Abs. 3 trägt der Koordinierungsfunktion nach § 1 Abs. 3 Rechnung.

Abs. 4 regelt eine Mitwirkungspflicht der Schulen und Kindertagesstätten sowie deren Träger bei Maßnahmen der Schulgesundheitspflege und Gruppenprophylaxe.

Zu § 11:

Die Vorschrift konkretisiert § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

§ 4 Abs. 6. und §§ 55 ff. 3. DVO regeln bereits neben der Schulgesundheit ausführlich die Schulzahnpflege als Aufgabengebiet der Gesundheitsämter.

In § 58 Abs. 1 S. 1 3. DVO heißt es: "Der Amtsarzt hat darüber zu wachen, dass der schulärztliche Dienst einschließlich der Schulzahnpflege einwandfrei durchgeführt wird..."

Die Vorschrift gibt hat für die praktische Arbeit der Gesundheitsämter eine große Bedeutung. Abs. 1 verankert einen umfassenden Beratungsauftrag der Gesundheitsämter. Nach Abs. 2 sind regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen durchzuführen.

Abs. 3 nimmt Bezug auf die Regelung zur Gruppenprophylaxe nach § 21 des Anordnungn Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098). Danach fördern die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und beteiligen sich an den Kosten der Durchführung.

Zu § 12:

Die Vorschrift konkretisiert § 1 Abs. 2 Nr. 8.

Die 3. DVO schreibt in § 1 fest, dass das Gesundheitsamt Listen über diejenigen Medizinalpersonen führt, die in ihrem Bezirk selbstständig oder in abhängiger Stellung Behandlung, Pflege oder gesundheitliche Fürsorge am Menschen ausüben, die Leichenschau betätigen oder die Entkeimungen von Wohnung oder Gegenständen vornehmen. Ergänzend waren den Gesundheitsämtern umfangreiche Überwachungsaufgaben über sonstiges ärztliches Hilfspersonal nach § 20 3. DVO zugewiesen, unabhängig davon, ob diese Personen selbstständig oder nicht selbstständig ihren Gesundheitsberuf ausgeübt haben.

Berufe des Gesundheitswesens sind die Berufe, die sich mit der Gesundheit des Menschen befassen. Das sind zum einen die medizinischen Berufe im engeren Sinne, nämlich die freien Berufe Arzt, Zahnarzt und Psychiater, nicht hingegen Tierarzt oder Apotheker. Weiterhin sind es alle Fachberufe des Gesundheitswesens (Heilberufe), die einer staatlichen Anerkennung unterliegen. Auf die Aufzählung in der Begründung zu § 16 wird verwiesen.

Die gesetzliche Neufassung konzentriert sich auf das Wesentliche und führt zu einer nicht unerheblichen Entlastung der Gesundheitsämter. Abs. 1 stellt nunmehr klar, dass allein die selbstständigen Gesundheitsberufe anzuzeigen sind, nicht ein etwaiger Wechsel angestellten Personals. Nach der bisherigen Rechtslage waren auch alle beruflichen Veränderungen von angestellten Medizinalpersonen zu melden. In der Praxis wurden diese Vorgaben unterschiedlich eingehalten, in jedem Fall führten sie zu einer erheblichen Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter, ohne dass die Meldungen zu unmittelbaren verwaltungspraktischen Konsequenzen geführt haben. In der bisherigen Praxis hatte sich gezeigt, dass die umfangreichen Meldepflichten praktisch nicht zu überwachen waren. Die unterlassene Anmeldung kann nach § 21 mit einem Bußgeld belegt werden.

Abs. 2 differenziert hinsichtlich der Überwachungstätigkeit zwischen der Berechtigung zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen, der Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Andere zuständige Stellen sind hinsichtlich der Ärzte und Zahnärzte die Kammern nach dem Heilberufsgesetz.

Abs. 3 entspricht der bisherigen Praxis und sollte daher beibehalten werden.

Zu § 13:

Die Vorschrift konkretisiert § 1 Abs. 2 Nr. 7. § 1 Nr. 1 2. DVO regelt bereits die Verpflichtung der Gesundheitsämter, die "gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten". Zudem formuliert § 39 3. DVO die Berichterstattung von übertragbaren Krankheiten.

Die Gesundheitsämter können wesentliche Aufgaben nach diesem Gesetz nur wirksam wahrnehmen, wenn sie sich über die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung kontinuierlich unterrichten. In welcher Form dies geschieht, hängt von vielen Faktoren ab, zum einen von der Struktur des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, aber auch von der Prioritätensetzung und der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung. Satz 1 der Vorschrift ist deshalb bewusst allgemein und offen gehalten und bringt dies auch mit der Formulierung "im Rahmen ihrer Prioritäten" zum Ausdruck. Die gewählte Formulierung führt damit im Ergebnis zu einer Entlastung der Gesundheitsämter.

Hinsichtlich der erhobenen Daten geht es im Wesentlichen um die Erkenntnisse, die die Gesundheitsämter aus bestimmten Untersuchungen gewonnen haben, z. B. aus Schuleingangsuntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3.

Zusätzliche Pflichtaufgaben oder die Durchführung gesonderter oder aufwendiger Untersuchungsreihen sind nicht gemeint.

Satz 2 eröffnet den Gesundheitsämtern die Möglichkeit, epidemiologische Untersuchungen durchzuführen, um Erkenntnisse über die Verteilung von Krankheiten und die Erkennung von Einflussfaktoren sowie die Umsetzung dieser Erkenntnisse zu gewinnen. Auf der Grundlage der Erkenntnisse können gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zum Verhüten von Krankheiten getroffen werden.

Zu § 14:

Die Vorschrift konkretisiert § 1 Abs. 2 Nr. 10.

Ärztliche Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten gehören zu den klassischen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Eine vergleichbare Regelung findet sich in den Gesetzen über den öffentlichen Gesundheitsdienst aller Bundesländer. Eine Vorgängerregelung findet sich § 3 Nr. 3

VereinheitlichungsG 1934. Die 2. DVO weist den Gesundheitsämtern die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit zu, soweit sie durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen worden ist.

Die Durchführung von Untersuchungen oder Erstellung von individuellen Gutachten oder Bescheinigungen ist im Übrigen auch eine Aufgabe nach dem IfSG, z. B. nach § 19 oder § 25 IfSG. Auch das Beamtenrecht erwähnt die amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich, z. B. heißt es in § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11, Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert mit Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229): "Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt