Tarifverträge

§ 7:

Stellenbewirtschaftung, Personalmittel:

(1) Abweichend von §49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.

(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68 000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82 500 Euro nicht übersteigen darf.

(4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen oder Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizeioder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.

(5) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 425 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet §21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.

(7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden.

(8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.

§ 8:

Umsetzung von Stellen:

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen, Stellen und Leistungen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsord nung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umge setzten Stellen personengebundene Vermerke "künftig umzuwandeln" auszubringen. Dies gilt abweichend von Abs. 2 Satz 3 auch für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 9:

Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit:

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und -stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.

(3) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport ermächtigt, bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu leisten.

§ 10:

Leerstellen:

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen für

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,

2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,

3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,

4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen oder Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,

5. Beamtinnen und Beamte, die nach §85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach §85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach §7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,

6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach §50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach §55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Ar beiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,

7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,

8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,

9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr frühe6 res Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.

(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.

§ 11:

Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen:

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreiten.

(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.

(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12:

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen:

(1) Abweichend von §63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgabe n des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von §63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.

(3) Abweichend von §63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.