Gefahren durch herabstürzende Flugzeugteile und "blue-ice"

Am Donnerstag, 9. August 2007, soll nach Presseberichten ein Flugzeugteil, konkret ein Tankdeckel, in einer Hofeinfahrt in Rüsselsheim-Königstädten gelandet sein. Bei dem Vorfall ist glücklicherweise kein weiterer Schaden entstanden.

Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Nach Darstellung der Flughafenbetreiberin Fraport AG ereigneten sich in den letzten drei Jahren vier Vorfälle, deren Ursachen nicht eindeutig geklärt werden konnten. Dabei entstand in zwei Fällen Sachschaden, Personenschaden gab es bei keinem Vorfall.

Der Landesregierung werden von der Flughafenbetreiberin nur Ereignisse mit Personenschäden mitgeteilt. Da keine Personenschäden aufgetreten sind, ist die Landesregierung über diese Vorgänge nicht informiert worden.

Auch wenn Vorfälle nicht eindeutig dem Flugverkehr oder bestimmten Flugzeugen bestimmter Luftverkehrsgesellschaften zuzuordnen waren, hat die Fraport AG aus Kulanzgründen für entstandene Schäden (jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) einen Ausgleich gezahlt. In solchen Fällen wird mit den Eigentümern betroffener Anwesen von der Fraport eine Einigung angestrebt.

Frage 1. Welche Vorfälle herabstürzender Flugzeugteile, von blue-ice oder vergleichbarer Art sind der Landesregierung innerhalb der letzten drei Jahre bekannt geworden?

Nach Mitteilung der Fraport AG gab es vier Vorfälle. Am 12. November 2005 schlug ein Scheinwerferteil in ein Dachfenster in Mühlheim ein. Am 2. Dezember 2005 wurde in Rödermark (Landkreis Offenbach) eine Hauswand beschmutzt und eine Markise zerstört. Hier wurde ein von einem Flugzeug stammender Eisbrocken als Ursache angenommen. Am 9. August 2007 fiel ein Tankdeckel eines Flugzeuges in eine Hofeinfahrt (der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Vorfall) und am 19. September 2007 fiel ebenfalls ein Tankdeckel auf einen Bürgersteig am Mönchhofgelände.

Frage 2. Welche Schäden sind bei diesen Vorfällen jeweils entstanden?

Frage 3. Welche Kosten wurden jeweils dadurch verursacht?

12.11.2005: Das beschädigte Dachfenster wurde auf Kosten der Fraport AG instand gesetzt. Der Schaden belief sich auf 288,94. 02.12.2005: Die verschmutzte Hauswand wurde gereinigt und die Markise erneuert. An Kosten für die Fraport AG fielen 7.562,25 an.

Frage 4. Wie werden die Verursacher dieser Vorfälle ermittelt und in welcher Weise zum Schadenersatz herangezogen?

Da bei den einzelnen Vorfällen nicht immer der Verursacher ermittelt werden konnte oder auch nur der luftfahrtbezogene Zusammenhang evident war, sich der Schaden jedoch in engen Grenzen hielt, hat die Fraport AG im Interesse einer vernünftigen Gestaltung der Nachbarschaftspflege die Schäden beglichen. Im Falle der beiden Tankdeckel wurde versucht, die Verursacher an Hand von Bauteilnummern ausfindig zu machen. Die Untersuchungen dazu sind nach Fraport-Angaben noch nicht abgeschlossen. In jedem Fall werden die Fluggesellschaften und die Servicefirmen durch den Flughafenunternehmer immer wieder aufgefordert, ein Höchstmaß an Betriebssicherheit zu gewährleisten.

Frage 5. Sind der Landesregierung Vorfälle der genannten Art bekannt, bei denen Geschädigte am Ende selbst beziehungsweise deren Versicherungen den Schaden regulieren mussten?

Der Landesregierung sind solche Fälle nicht bekannt.

Frage 6. Folgt die Schadensregulierung ggf. internationalen Vereinbarungen oder verbindlichen Vorgaben?

Die Haftung richtet sich nach § 33 ff Luftverkehrsgesetz (LuftVG), nach dem der Halter des den Schaden verursachenden Luftfahrzeugs schadensersatzpflichtig ist. Bei der extrem niedrigen Zahl von Vorfällen mit teilweise auch noch ungeklärter Ursache hält die Landesregierung die Kulanzpraxis der Fraport AG für einen pragmatischen Weg der Schadensregulierung.

Frage 7. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten, derartige Vorfälle möglichst zu verhindern?

Aus Sicht der Landesregierung wird die bestehende Gesetzeslage (§ 33 ff LuftVG) zur Regelung der Entschädigungsfrage für ausreichend erachtet.

Die am Flughafen Frankfurt Main getroffenen Vorkehrungen in Verbindung mit den von der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) festgelegten Flugverfahren/-routen werden als ausreichend erachtet, um den o.g. Vorfällen entsprechend zu begegnen.