Zu den Vorsorgeuntersuchungen gehören die ScreeningUntersuchungen der Neugeborenen
Darüber hinaus dient die Verbindlichkeit der Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen der besseren Gesundheitsvorsorge aller Kinder.
Zu den Vorsorgeuntersuchungen gehören die "Screening-Untersuchungen" der Neugeborenen. Diese Untersuchungen werden bei allen Kindern mit einer festgelegten Methode durchgeführt. Es soll zentral überwacht werden, ob bei allen Kindern die Untersuchung auch durchgeführt wurde und alle positiv gescreenten Kinder rechtzeitige einer adäquaten Diagnostik und Therapie zugeführt werden. Dies ist beim Stoffwechsel- und Hormonscreening von extrem hoher Bedeutung, da kranke Kinder, die nur wenige Tage oder Wochen zu spät erkannt und therapiert werden, schwere geistige und körperliche Schäden davon tragen können. Deswegen ist es auch gerechtfertigt, das Neugeborenenscreening in den Kreis der verbindlichen Untersuchungen mit aufzunehmen.
Zu § 2 Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen
Zum Schutz aller Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere derer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst geimpft werden können, ist es erforderlich, vor Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung zu überprüfen, dass alle dem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Impfungen durchgeführt wurden. Diese Überprüfung erfolgt durch den Kinderarzt oder Hausarzt, der die Vollständigkeit bzw. das Fehlen bestimmter Impfungen bescheinigt. Mitarbeiter der Gemeinschaftseinrichtung müssen Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder nicht impfen lassen wollen, auf das Risiko zu erkranken und die damit verbundene Möglichkeit nach § 34 IfSG aus der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen zu werden, hingewiesen. Falls die Eltern weiterhin eine Vervollständigung des Impfstatus verweigern, müssen sie dies schriftlich erklären.
Die Alternative zu dieser Regelung wäre eine Zwangsimpfung. Abgesehen von den damit verbundenen schwierigen auch verfassungsrechtlichen Abwägungen birgt eine Zwangsimpfung das Risiko, dass bei jeder in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung stehende Gesundheitsverschlechterung ein Zusammenhang mit der Impfung vermutet wird. Dies könnte dem Impfgedanken insgesamt schaden.
Zu § 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum
Die Regelung beschreibt die Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums.
Abs. 1 regelt die zentrale Aufgabe, nämlich den Datenabgleich über die Teilnahme an den verbindlichen Früherkennungsuntersuchungen. Dieses Verfahren findet allerdings nur für die Untersuchungen ab dem 3. Lebensmonat (U 4 bis U 9) statt, weil vorher die Abstände der Untersuchungen zu gering sind, um ein Erinnerungsverfahren durchzuführen. Die Angemessenheit der Frist für die Personensorgeberechtigten richtet sich nach der in Abschnitt B der Kinder-Richtlinien benannten Toleranzgrenze für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung.
Abs. 2 bis 4 regeln die Aufgaben bei der Durchführung der ScreeningUntersuchungen (Neugeborenen-Stoffwechsel/Hormonscreening nach § 1 Abs. 2). Dass das Hessische Kindervorsorgezentrum die Untersuchungen durchführt, bedeutet nicht, dass es auch die Laboruntersuchungen selbst vornimmt. Dies kann vielmehr einem Labor übertragen werden, das die entsprechenden Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 zur Kinderrichtlinie erfüllt. Das Labor darf dabei allerdings keine personenbezogenen Daten erhalten. Allerdings wird durch Abs. 2 die freie Wahl des Laborarztes eingeschränkt. Da das Kindervorsorgezentrum einen Überblick darüber haben muss, dass tatsächlich alle Kinder in Hessen untersuc ht worden sind, ist eine solche Beschränkung aber auch geboten.
In Abs. 5 wird aus datenschutzrechtlichen Gründen die Leitungsfunktion einer Ärztin oder einem Arzt vorbehalten, die oder der der Schweigepflicht unterliegen. Da das Hessische Kindervorsorgezentrum im Falle der Screening-Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 auch gegenüber den Eltern ärztlich beratend auftritt, ist diese Qualifikation ohnehin geboten. Die weiteren Voraussetzungen sind erforderlich, um die als Bundesrecht zwingenden Anforderungen der Kinder-Richtlinien zu erfüllen.
Der durch Abs. 6 geschaffene Beirat soll die Qualität der Arbeit des Hessischen Kindervorsorgezentrums sichern helfen und umfasst zur Sicherung des Datenschutzes auch einen Vertreter des HDSB. Abs. 7 ermächtigt die Sozialministerin zur Bestimmung des Hessischen Kindervorsorgezentrums mittels Rechtsverordnung. Das Zentrum muss schon wegen der Anforderungen des § 31 Meldegesetz öffentlich-rechtlich verfasst sein.
Eine Regelung von Pflichten des Jugendamtes ist verfassungsrechtlich unzulässig, aber auch nicht notwendig. In § 8a SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber die Pflichten des Jugendamtes bei einem Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls abschließend geregelt, sodass für den Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz insoweit besteht. Das Jugendamt muss im Rahmen seines gesetzlichen Schutzauftrags nach Übermittlung der Daten tätig werden und prüfen, welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um das Kindeswohl zu gewährleisten und Kinder vor Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen. Da bei einer Nichtteilnahme an einer Pflichtuntersuchung trotz Erinnerung ein Verstoß gegen eine zugunsten des Kindeswohls bestehende Rechtspflicht vorliegt, ist in jedem Fall wenigstens ein Gefahrerforschungseingriff geboten, um eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen.
Zu § 4 Mitteilungen Abs. 1 regelt die Meldepflicht der Untersuchungspersonen über die Durchführung der Untersuchung. Diese Meldepflicht ist erforderlich, damit das Hessische Kindervorsorgezentrum feststellen kann, welche Kinder nicht an der Untersuchung teilgenommen haben. Es wird klargestellt, dass das Meldeverfahren unbeschadet der bestehenden Teilnahmepflicht für alle Untersuchungen nach § 1 nur für die Untersuchungen durchgeführt wird, bei denen die Intervalle so beschaffen sind, dass die Personensorgeberechtigten überhaupt durch eine Erinnerung sinnvoll erreicht werden können.
Die Datenübermittlung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - ein.
Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da es kein milderes Mittel gibt, mit dem die Risikoselektion der Verdachtsfälle vorgenommen werden kann.
Abs. 2 regelt die Übermittlungspflichten im Rahmen des Neugeborenenstoffwechsel- und Hormonscreenings.
In Abs. 3 wird eine Befugnis der Untersuchungspersonen eingeführt, im Falle eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren. Bisher muss dies im Einzelfall durch Rechtsgüterabwägung geklärt werden, vergleiche § 9 Abs. 2 der Hessischen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Mit der Neuregelung soll eine Erhöhung der Rechtssicherheit für die betroffenen Berufsgruppen erreicht werden.
Zu § 5 Datenschutz
Die Information, ob ein Kind an welcher Untersuchung teilgenommen hat, ist nach sechs Jahren zu vernichten, da die Kinder mit knapp sechs Jahren in der Regel die Schule besuchen und in geringerem Umfang einer zusätzlichen staatlichen Kontrolle bedürfen.
Bei den Screening-Untersuchungen fallen jedoch beim Hessische n Kindervorsorgezentrum auch Restblutproben aus dem Neugeborenenscreening an.
Diese können als Beweisstück dienen, falls die Krankheit der Kinder später erkennbar wird und im Screening nicht aufgefallen ist. Einige der untersuchten Krankheiten manifestieren sich erst nach mehreren Jahren, sodass eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist geboten ist. Daher müssen diese Dokumente gesichert aufbewahrt werden. Die Restblutproben müssen zusätzlich über einen Schlüssel pseudonymisiert werden, um die Gefahr der Rekonstruktion von genetischen Daten zu bannen. Eine längere Aufbewahrung ist jeweils nur mit Zustimmung der Berechtigten möglich.
Zu § 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des neuen Stammgesetzes.
Zu Art. 2
Durch den neuen § 18a MeldDÜVO werden die Meldebehörden verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum nach § 3 des Kindergesundheitsschutzgesetzes die für einen Abgleich mit den Daten nach § 4 Abs. 1 des Kindergesundheitsschutzgesetzes notwendigen Daten zu übermitteln. Das Hessische Kindervorsorgezentrum kann dadurch diejenigen Kinder feststellen, die nicht an den verbindlichen Untersuchungen nach § 1 des Kindergesundheitsschutzgesetzes teilgenommen haben. Da die Daten nur für Kinder bis zu einem Alter von 5 1/2 Jahren abgeglichen werden sollen, ist die Datenübermittlung insoweit auf diesen Personenkreis beschränkt.
Zu Art. 3
Durch Art. 3 wird klargestellt, dass der neu eingefügte § 18a MeldDÜVO weiterhin durch Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert werden kann.
Zu Art. 4
Der Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Wiesbaden, 17. September 2007
Der Hessische Ministerpräsident.