Ratenzahlung

Gesetzentwurf der Landesregierung

Für ein Anordnungs Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 26. Mai 2003 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 12. Mai 2003 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten.

A. Problem:

Aus der Sicht der Vollstreckungspraxis ist eine Reihe von Regelungen des Vollstreckungsrechts nicht mehr zeitgemäß. Gesetzeslage und Vollstreckungswirklichkeit stimmen in einigen Bereichen nicht mehr überein. In vielerlei Hinsicht wird das Verwaltungsvollstreckungsverfahren als schwerfällig, kompliziert und unübersichtlich empfunden.

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist deshalb zu vereinfachen und zu beschleunigen, ohne berechtigte Interessen des Pflichtigen zu beeinträchtigen.

Im Interesse der Harmonisierung des Vollstreckungsrechts ist es außerdem angezeigt, das Verwaltungsvollstreckungsrecht an die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung anzupassen, wobei insbesondere die Änderungen der Zivilprozessordnung durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle zu berücksichtigen sind.

Weitere Änderungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssystematik notwendig.

B. Lösung:

Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsvollstreckung sowie für die Anpassung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Bestimmungen an die der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vorgesehen:

- Möglichkeit zur Bestellung eines gemeinsamen Vollziehungsbeamten durch mehrere Vollstreckungsbehörden;

- Möglichkeit, für die Vorbereitung der Vollstreckung die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten des Pflichtigen zu verwenden, wenn sie der Vollstreckungsbehörde aus einem Steuerverfahren bekannt sind. Außerdem Regelung einer Auskunftspflicht sonstiger Beteiligter und anderer Personen gegenüber der Vollstreckungsbehörde, die durch Zwangsgeld durchgesetzt werden kann;

- Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung des Vollstreckungsverfahrens;

- Möglichkeit der Ratenzahlungsgewährung durch den Vollziehungsbeamten; Eingegangen am 27. Mai 2003 · Ausgegeben am 28. Mai 2003

- Pfändungsfortwirkung bei kurzzeitiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses;

- Möglichkeit der Dauerpfändung bei wiederkehrenden Ansprüchen der Verwaltung in wiederkehrende Forderungen des Pflichtigen;

- Verzinsungspflicht für die Kosten der Ersatzvornahme;

- Aufhebung der Subsidiarität des Zwangsgeldes gegenüber der Ersatzvornahme.

C. Befristung:

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz wird auf fünf Jahre befristet.

D. Alternativen Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.

E. Kosten

Die Maßnahmen sind kostenneutral.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Anordnungs Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vom Artikel 1

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) Im Zweiten Titel wird nach den § 33 betreffenden Angaben Folgendes eingefügt: "§ 33a Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung".

bb) Im Anordnungn Titel erhält die Angabe zu § 64 folgende Fassung: "Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer".

b) Im Anordnungn Abschnitt erhält die Angabe zu § 85 folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten".

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 11 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung)" durch den Klammerzusatz "(§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 809))" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

b) Als Abs. 4 wird angefügt: "(4) Vollstreckungshilfe wird auch auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes geleistet. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind hierauf anwendbar. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Sie ist zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die hessischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen."

4. Dem § 6 wird als Abs. 5 angefügt: "(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Wohnung des Pflichtigen darf ohne dessen Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzuge.