Ratenzahlung

Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 16/177 19 längere Teilzahlungsfrist vereinbart werden, wenn für den Pflichtigen die sechs Monate zu kurz sind, weil er beispielsweise arbeitslos geworden ist.

Durch die Möglichkeit der Schuldtilgung durch Ratenzahlungen können die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine Forderungspfändung entbehrlich werden. Der Vollziehungsbeamte hat die Teilbeträge einzuziehen.

Zu Art. 1 Nr. 17 (§ 34 Abs. 5):

Die Änderung des Satzes 1 ist redaktioneller Natur. Die Verweisungen auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung werden an die durch die 2.

Zwangsvollstreckungsnovelle geänderten Vorschriften angepasst. Durch die Änderung des Satzes 2 wird, ebenso wie in anderen Bundesländern, der Vollziehungsbeamte für die in den Vorschriften der Zivilprozessordnung geregelten Befugnisse, die dort vom Gerichtsvollzieher wahrgenommen werden, für zuständig erklärt. Die Vollstreckungsbehörde nimmt nur die Aufgaben wahr, für die das Vollstreckungsgericht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuständig wäre. Auch dieses entspricht der Rechtslage in den anderen Bundesländern (vgl. § 27 VwVG NRW, § 33 LVwVG RP).

Zu Art. 1 Nr. 18 (§ 37 Abs. 2 Satz 2):

Durch die Änderung der Vorschrift wird der Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit eröffnet, auch einen Kreisbediensteten zu ersuchen, der Versteigerung beizuwohnen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Kreisbehörde ist. Sie soll dann nicht auf einen Gemeindebediensteten angewiesen sein, wenn die Hinzuziehung eines Bediensteten erforderlich ist, um den geordneten Ablauf der Versteigerung zu gewährleisten.

Zu Art. 1 Nr. 19 (§ 43 Abs. 2):

Die Änderung bewirkt eine Verfahrensvereinfachung, indem statt der Zustellung die Übersendung einer Abschrift von der Niederschrift der Anschlusspfändung an die Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher ausreicht, für die oder von dem die erste Pfändung vorgenommen wurde. Die Vorschrift wird dadurch an § 307 Abs. 2 AO und an die Vorschriften anderer Bundesländer angeglichen, in denen ebenfalls auf die Zustellung verzichtet wird (vgl. § 33 Abs. 2 NVwVG, § 33 Abs. 2 VwVG/LSA). Sie ermöglicht eine Kostensenkung und den Einsatz sich entwickelnder Übermittlungsmöglichkeiten.

Zu Art. 1 Nr. 20 (§ 49 Abs. 3 und 4):

Die Regelung in Abs. 3 entspricht § 833 Abs. 2 ZPO, der durch die 2.

Zwangsvollstreckungsnovelle in die Zivilprozessordnung Eingang gefunden hat. Sie beinhaltet, dass Lohnpfändungen wieder aufleben, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis nach einer Unterbrechung von bis zu neun Monaten bei demselben Drittschuldner wieder aufgenommen wird.

In verschiedenen Branchen, z. B. im Gaststätten- und Baugewerbe, gibt es saisonbedingte Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen. Nach geltender Rechtslage enden die Wirkungen einer Pfändung des Lohnanspruchs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Durch die Vorschrift wird erreicht, dass nach dem Ende der zeitlichen Unterbrechung kein erneutes Verfahren zur Pfändung der Lohnforderung erfolgen muss.

Abs. 4 regelt die in Rechtsprechung und Lehre anerkannte Dauerpfändung, für die bislang eine ausdrückliche Bestimmung fehlte und die nur als Rechtsfortbildung (Richterrecht, Rechtsanalogie) in den Bundesländern mit Ausnahme von Niedersachsen (§ 49 Abs. 2 VwVG) und Sachsen-Anhalt (§ 49 Abs. 2 VwVG) existent ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird eine entsprechende Vorschrift in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgenommen. Als Voraussetzungen für diese Pfändung müssen neben einem Leistungsbescheid, der auf wiederkehrende Leistungen des Pflichtigen gerichtet ist, die jeweilige Fälligkeit der Leistungsrate zum Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes gegeben sein.

Durch die Dauerpfändung wird Pflichtigen, Drittschuldnern, Gläubigern und Vollstreckungsbehörden die unrationale Häufung von Pfändungsakten erspart. Sie darf nur wegen wiederkehrender Ansprüche der Verwaltung in alle wiederkehrenden Forderungen des Pflichtigen vorgenommen werden, wenn zugleich für vorhandene Rückstände gepfändet wird, unter der in der

Pfändungsverfügung zum Ausdruck kommenden aufschiebenden Bedingung, dass die Pfändungswirkung erst mit Ablauf des Fälligkeitstages für die jeweilige Anspruchsrate gilt. Für den rückständigen Anspruch begründet die Dauerpfändung ein sofortiges Pfandrecht; für die erst später fällig werdenden Anspruchsraten jeweils ein neues Pfandrecht jedoch erst nach Eintritt ihrer Fälligkeit. Nach Zustellung der Pfändungsverfügung kann über die Forderung des Pflichtigen noch von diesem rechtswirksam verfügt oder durch einen Dritten in sie vollstreckt werden, weshalb für den Pflichtigen oder Dritten keine Rechtsnachteile eintreten (vgl. Hagemann in KommunalKassen-Zeitschrift, KKZ 1993, 113f.; 1995, 90f.).

Zu Art. 1 Nr. 21 (§ 51 Abs. 3 Satz 2):

Die Änderung dient der Klarstellung, indem der Wortlaut der Vorschrift an die Vollstreckungspraxis angepasst wird, wonach die Pflicht zur Herausgabe nicht nur durch Wegnahme sondern auch durch Zwangsgeld vollstreckt wird.

Zu Art. 1 Nr. 22 (§ 52 Abs. 1 Satz 2):

Die Ergänzung des Abs. 1 stellt eine Anpassung an den Gesetzeswortlaut des § 316 AO dar und dient der Klarstellung, dass die Erklärungen des Drittschuldners auf die Frage, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen, weder ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB noch ein so genanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt. Der Drittschuldner soll die Frage ohne jedes rechtliche Risiko beantworten können.

Zu Art. 1 Nr. 23 (§ 64):

Die Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu Art. 1 Nr. 24 (§ 65):

Die Änderung ist redaktioneller Art. § 15 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank sowie die Ersatzregelung des § 18 des Gesetzes über die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom 11. Juli 1989 (BGBl. I. S. 1421) sind außer Kraft getreten. Ein Regelungsbedürfnis für die in Nr. 2 des § 65 genannten Forderungen besteht nach der Umwandlung der Bank in eine Aktiengesellschaft durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441) nicht mehr.

Zu Art. 1 Nr. 25 (§ 66 Abs. 1):

Durch die Änderung des Abs. 1 werden die Zweckverbände neben dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen genannt, um klarzustellen, dass auch sie berechtigt sind, wegen einer Forderung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vollstrecken. Hierdurch wird eine eindeutige Eingriffsermächtigung für die Zweckverbände geschaffen, die dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Eines Rückgriffs auf die Verweisungsnorm des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG), wonach auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind, bedarf es künftig nicht mehr.

Zu Art. 1 Nr. 26 (§ 74 Abs. 4):

Durch Abs. 4 wird eine Zinspflicht für die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von fünf v.H. über dem Basiszinssatz eingeführt, wenn die Kosten oder die vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen nicht fristgerecht gezahlt werden. Kommt der Pflichtige seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, müssen die Kosten der Ersatzvornahme von den Vollstreckungsbehörden vorfinanziert werden, wofür sie nunmehr Zinsen erheben können.

Die Zahlungspflicht soll ab Fälligkeit entstehen. Verzug ist nicht Voraussetzung. Dieser würde eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraussetzen.

Aus der Sicht der vorleistenden Verwaltung würde dies nicht nur einen zusätzlichen Aufwand bedeuten, sondern auch Zeitverlust mit der Folge, dass im Ergebnis die Finanzierungskosten bis zum Wirksamwerden der Mahnung von der Verwaltung getragen werden müssten.

Der Zinssatz, der dem in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG des Bundes entspricht (im HVwVfG soll der gleiche Zinssatz geregelt werden) und sich damit Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 16/177 21 ebenso wie das Verwaltungsverfahrensgesetz an die Regelung des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) orientiert, ist so hoch, dass sich eine Verzögerungstaktik des Pflichtigen nicht lohnt. Für die vorleistende Verwaltung deckt er in etwa die betriebswirtschaftlichen Kosten eines Kassenkredits. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht aber auch, wenn die Verwaltung die Vorfinanzierung ausschließlich aus eigenen Kassenüberschüssen bestritten hat und somit keinem Dritten Zinsen zu zahlen brauchte. Die Verwaltung ist also nicht verpflichtet, tatsächliche Finanzierungskosten in der betreffenden Höhe nachzuweisen.

Auch in diesen Fällen ist die Zinsforderung berechtigt, weil ein betriebswirtschaftlicher Maßstab anzulegen ist und damit kalkulatorische Zinsen in Rechnung zu stellen sind.

Die Deutsche Bundesbank gibt im Bundesanzeiger Anpassungen des Basiszinssatzes zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt. Die jeweils anzuwendenden Basiszinssätze können zudem unter www.bundesbank.de abgerufen werden.

Die Bagatellklausel in Satz 2 soll sicherstellen, dass es im Einzelfall nicht zu einem Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Ertrag kommt.

Zu Art. 1 Nr. 27 (§ 75 Satz 2): Folgeänderungen zur Änderung des § 74.

Zu Art. 1 Nr. 28 (§ 76):

Durch die Änderung des Abs. 1 Satz 2 wird die Subsidiarität des Zwangsgeldes gegenüber der Ersatzvornahme, die bei vertretbaren Handlungen besteht, aufgehoben. Die Vollstreckungsbehörde kann nunmehr den Pflichtigen mittels Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, anhalten, ohne nachweisen zu müssen, dass die Ersatzvornahme untunlich ist, was beispielsweise bei der Instandsetzung von Wohnraum aufgrund eines städtebaulichen Instandsetzungsgebots nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz der Fall sein kann. Die Vorschrift ändert aber nichts an der Verpflichtung nach § 70, das Zwangsmittel so zu bestimmen, dass es angemessen ist und der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Mit der Änderung wird dem Anliegen Rechnung getragen, die Zwangsmittel so wählen zu können, dass die Vollstreckung möglichst einfach unter größtmöglicher Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Pflichtigen einerseits und der Allgemeinheit andererseits und doch möglichst wirksam durchgeführt werden kann. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung kann die Vollstreckungsbehörde unter Beachtung des § 70 z. B. das Zwangsgeld wählen, wenn bei der Androhung der Ersatzvornahme die vorläufige Veranschlagung des Kostenbeitrages Schwierigkeiten bereitet.

Die Änderung des Abs. 2 dient der Umstellung der DM-Beträge auf EuroBeträge im Verhältnis von 2 zu 1.

Zu Art. 1 Nr. 29 (§ 77 Abs. 3 Satz 2):

Die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung wird an die durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle geänderten Vorschriften der Zivilprozessordnung angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 30 (§ 80 Abs. 2 und 3):

Die Änderung des Abs. 2 Satz 3 ist redaktioneller Art.

Die Verweisung in Abs. 3 Satz 2 wird an die durch Art. 13 Nr. 2 des EuroUmstellungsgesetzes vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434) geänderte Fassung des § 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 31 (§ 85):

Die Vorschrift wird neu gefasst. Nr. 1 beinhaltet die bisherigen Regelungen über das In-Kraft-Treten. Nr. 2 betrifft als neue Regelung das Außer-KraftTreten des Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2008.

Zu Art. 2:

Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden.

Zu Art. 3:

Die Vielzahl der Änderungen macht eine Neubekanntmachung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erforderlich.

Wiesbaden, 26. Mai 2003

Der Hessische Ministerpräsident.