Feuerwehr
Neunundsechzigste Vergleichende Prüfung „Feuerwehren II" Zwölfter Zusammenfassender Bericht 33 Minuten nicht überschreiten. Er muss zu jeder Zeit, das heißt rund um die Uhr gewährleistet sein. Die wirksame Hilfe wird in Kapitel 5.10 ab Seite 32 erläutert.
Ansicht 6: Wirksame Hilfe
Wirksame Hilfe
Die Feuerwehrorganisationsverordnung konkretisiert die vom Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz geforderte wirksame Hilfe. In der Anlage zur Feuerwehrorganisationsverordnung stehen die Mindestforderungen für den örtlichen Grundbrandschutz (Ausrüstungsstufe I) und den überörtlichen Grundbrandschutz (Ausrüstungsstufe II). Unterschieden wird zwischen der Gefahrenart Brand (B) und der Gefahrenart Allgemeine Hilfe, letztere unterteilt in Technische Hilfe (T), Nukleare, Biologische, Chemische Stoffe (NBC) und Wassernotfälle (W). Die Gefahrenarten sind jeweils unterteilt in Risikokategorien. Aufgrund kennzeichnender Merkmale wird die Gemeinde für jede Gefahrenart in eine Risikokategorie eingestuft. Aus der Ausrüstungsmatrix für jede Gefahrenart ergibt sich die benötigte Fahrzeugausstattung.
Die Einordnung in die Risikokategorien soll sich nach der Anlage zur Feuerwehrorganisationsverordnung an der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials ausrichten.
Die Überörtliche Prüfung legte diese Vorschrift gemeindefreundlich dahin aus, dass es bei der Einstufung auf die Verhältnisse in den einzelnen Ortsteilen ankommt. Hätte sie das gesamte Gemeindegebiet zum Maßstab genommen, hätte das höchste, unter Definition der wirksamen Hilfe Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehren 34 Zwölfter Zusammenfassender Bericht Umständen nur in einem Ortsteil liegende Gefahrenpotenzial die Risikokategorie für die gesamte Gemeinde bestimmt.eingeleitet" ist (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz). Nach Meinung der Überörtlichen Prüfung reicht der Beginn der Erkundungsphase aus. Nicht entscheidend kann sein, ob beispielsweise technisches Gerät einsatzfähig ist. Es kann nicht darauf ankommen, ob eine Schlauchleitung gelegt oder eine Drehleiter ausgefahren ist.
Dabei ist aber Ziffer II der Anlage zur Feuerwehrorganisationsverordnung zu berücksichtigen. Sie verlangt für jede Risikokategorie in den Ausrüstungsstufen I (örtliche Hilfe) oder II (überörtliche Hilfe) eine exakt festgelegte Zahl und Qualität von Fahrzeugen. Da der Wortlaut so ist, war als Prüfungsmaßstab der Zeitpunkt zu wählen, in dem alle für die Ausrüstungsstufe und Risikokategorie nötigen Fahrzeuge am Schadensort eingetroffen sind.
5.12 Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehren
Bei einem Alarm treffen die ehrenamtlichen Feuerwehrleute nach und nach am Feuerwehrgerätehaus ein. Die Feuerwehrleute sind so gut ausgebildet, dass sie durchweg jede Funktion einer Fahrzeugbesatzung ausfüllen können.Feuerwehren II" Zwölfter Zusammenfassender Bericht 35
Wenn das Fahrzeug hinreichend besetzt ist, rückt es aus. Die nächsten Feuerwehrleute besetzen das nächste Fahrzeug. Umgekehrt würden solche Forderungen an die Freiwilligen Feuerwehren die Ehrenamtlichkeit auf Dauer in Frage stellen.
19 Ortsteilfeuerwehren Bad Schwalbach, Braunfels, Sandbach (Breuberg), Groß-Gerau, Kaufungen, Königstein, Kronberg, Oberhöchstadt (Kronberg), Großen-Linden (Linden), Leihgestern (Linden), Lorsch, Nidda, Seeheim (Seeheim-Jugenheim), Seligenstadt, Spangenberg Ansicht 8: Einsatzleitwagen der Freiwilligen Feuerwehr Kronberg im Taunus. Besatzung 2 Mann. Anschaffungskosten nach der Brandschutzförderrichtlinie 36.000.