Feuerwehr

Hilfsfrist für die überörtliche Gefahrenabwehr 54 Zwölfter Zusammenfassender Bericht lungsstruktur, neuer Feuerwehrtechnik und Feuerwehrtaktik überholt waren, war nicht Gegenstand der Prüfung.

Drei Städte und Gemeinden hatten mehr als zwanzig Jahre alte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit ihren Landkreisen. Neun Städte und Gemeinden hatten öffentlichrechtliche Vereinbarungen aus den neunziger Jahren. Als Basis verwendeten sie einen Erlass des Hessischen Innenministers von 197868. Alle Vereinbarungen erschöpften sich in der Aufteilung der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Stützpunktfeuerwehr. Sieben Städte und Gemeinden hatten keine schriftliche Vereinbarung mit den Landkreisen, wenn auch die Landkreise jährliche Zuwendungen erbrachten. Prüffähige Regelungen über die Pflichten der Stützpunktfeuerwehr gab in es keiner der 19

Städte und Gemeinden.

Die Überörtliche Prüfung empfahl den Städten und Gemeinden, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegenüber den Landkreisen auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu drängen. Auf Basis des geltenden Rechts und des Stands der Feuerwehrtechnik sollte er die Aufgaben beschreiben und den Kostenschlüssel festlegen. Dieser Vertrag ist zu befristen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Die Städte und Gemeinden griffen diese Anregung auf.

5.30 Hilfsfrist für die überörtliche Gefahrenabwehr

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz legt keine Hilfsfrist für die überörtliche Gefahrenabwehr fest. In der Anlage zur Feuerwehrorganisationsverordnung sind die Mindestforderungen nicht nur für den örtlichen Grundbrandschutz (Ausrüstungsstufe I), sondern auch für den überörtlichen Grundbrandschutz (Ausrüstungsstufe II) definiert.

Für die Ausrüstungsstufe II wird eine Hilfsfrist von zwanzig Minuten für die überörtliche Hilfe festgelegt. Die Ausführungen zur Hilfsfrist69 und zur wirksamen Hilfe70 für die örtliche Gefahrenabwehr gelten entsprechend. Ob die Landkreise die Hilfsfrist von zwanzig Minuten in ihrem Kreisgebiet vollständig erfüllten, war nicht Gegenstand dieser Prüfung.

5.31 Feuerwehrfahrzeugtypen für die überörtliche Gefahrenabwehr

Die Fahrzeugtypen für die überörtliche Gefahrenabwehr sind mit den Anforderungen des Autobahnerlasses71 und den Förderregelungen der Brandschutzförderrichtlinie72 nicht abgestimmt. Wie sich aus Ansicht 27 ergibt, werden durch die Brandschutzförderrichtlinie 2001 andere Fahrzeugtypen gefördert, als die Feuerwehrorganisationsverordnung für die überörtliche Gefahrenabwehr und der Autobahnerlass für die zugewiesene Gefahrenabwehr vorsehen. Für einzelne Fahrzeugtypen sieht die Brandschutzförderrichtlinie 2001 keine Zuwendung vor.

68 Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 21. Dezember 1978 (StAnz. S. 161) nebst Anlage (Muster einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten des Betriebs und der Unterhaltung einer Stützpunktfeuerwehr) 69 siehe Kapitel 5.

70 siehe Kapitel 5.

71 Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 27. Oktober 1998 zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Autobahnen im Lande Hessen (nicht veröffentlicht) - im Folgenden: Autobahnerlass 72 Brandschutzförderrichtlinie vom 18. August 2000 (StAnz. 2000 S. 2738) zuletzt geändert durch Erlass vom 7. September 2001 ­ im Folgenden: Brandschutzförderrichtlinie Unzulängliche Aufgabenübertragung Überörtliche Gefahrenabwehr binnen 20 Minuten Feuerwehrfahrzeugtypen Neunundsechzigste Vergleichende Prüfung „32 Zuwendungspraxis

Trotz landesweit einheitlicher Zuwendungsrichtlinien unterschieden sich die Quoten zu den einzelnen Fahrzeugtypen für die überörtliche Gefahrenabwehr erheblich. Die Landkreise beteiligten sich jedoch in sehr unterschiedlichem Umfang an den Unterhaltskosten der überörtlichen Feuerwehrfahrzeuge. Beispielsweise reichte die Beteiligungsquote an den Unterhaltskosten für das Flutlichtmastfahrzeug FLM-F von 0 Prozent (Kreis Bergstraße) bis zu 80 Prozent (Odenwaldkreis).

Schlussbemerkung

Die vom Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz und der Feuerwehrorganisationsverordnung gesetzten Standards der Gefahrenabwehr stellen an die Städte und Gemeinden höchste technische und finanzielle Ansprüche. Die anderen Bundesländer verlangen nicht so viel von ihren Freiwilligen Feuerwehren. Die niedrigeren Standards dieser Bundesländer vernachlässigen gleichwohl nicht den Brandschutz und die Menschenrettung.

Die Standards werden nach Überzeugung der Überörtlichen Prüfung der ehrenamtlich geführten Freiwilligen Feuerwehr nicht gerecht. Die Überörtliche Prüfung empfiehlt zur Sicherung und Stärkung der ehrenamtlichen Feuerwehren und zum Schutz der für den Brandschutz in der Gemeinde Verantwortlichen, sich bei der Festsetzung der Standards an dem tatsächlich Machbaren im Ehrenamt zu orientieren.