Die Stadt Runkel und der Wasserverband Georg Joseph beauftragten zudem gemeinsam eine private Firma mit der Betriebsführung
Einundsiebzigste Vergleichende Prüfung „9 Organisation und Versorgungsgebiet
In allen untersuchten Gemeinden lief die Wasserversorgung über Regiebetriebe.
Die Stadt Runkel und der Wasserverband Georg Joseph beauftragten zudem gemeinsam eine private Firma mit der Betriebsführung. Ihre Erfahrung steigerte die Qualität der Aufgabenerfüllung in kurzer Zeit, namentlich bei der Instandhaltung und der geregelten Investitionsplanung. Die Mehraufwendungen hierfür waren gerechtfertigt.
Eine gleichwertige Aufgabenerfüllung in eigener Regie wäre die beiden Körperschaften teurer gekommen: Legt man das Gesamtentgelt für die Betriebsführung im Jahr 2001 auf die Zahl der von der Firma eingesetzten Mitarbeiter um, erhält man einen durchschnittlichen Betrag von 31.000 je Mitarbeiter. Mit einem vergleichbaren Lohnangebot können Stadt und Verband keine angemessen qualifizierte Mitarbeiter gewinnen.
Regionale und anlagenbezogene Profildaten der Körperschaften sind in Ansicht 31 zusammengefasst.
Neben den Profildaten als sachlichen Rahmenbedingungen bestehen für die Versorger rechtliche Rahmenbedingungen und Verpflichtungen. Sie regeln die Tätigkeiten. So ist die Wasserversorgung einer Gemeinde nach § 1 Absatz 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig, denn sie stellt nach § 4 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz einen Betrieb gewerblicher Art dar. Das Ergebnis für die Steuerbemessung wird nach § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz wie im Einkommensteuerrecht ermittelt.
Maßgeblich ist § 4 Einkommensteuergesetz. Eine Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 Abgabenordnung bei mehr als 260.000 Umsatz oder bei mehr als 25.000 Gewinn. Die Umsatzgrenze wurde von allen Körperschaften übertroffen. Vier der elf Körperschaften erstellten keinen Jahresabschluss im steuerrechtlichen Sinn (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), obwohl sie dazu verpflichtet waren82.
6.10 Umfang und Angemessenheit des Personals
Der Personalbestand der Körperschaften ist in Ansicht 32 und Ansicht 33 dargestellt. Er schwankte bis zu 55 Prozent um den Mittelwert. Die Angaben zu den Vollzeitstellen beruhten auf qualifizierten Schätzungen der Körperschaften. Sie führten keine Stundenaufstellungen oder werteten sie nicht aus.
Die Auswahl geeigneter Mitarbeiter erleichtern technische Regeln, insbesondere die des DVGW-Arbeitsblatts W 1000 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) vom November 199984. Die technischen Regeln und Regelwerke der Verbände werden von der Mehrzahl der Betroffenen anerkannt und angewendet. Sie sind zwar keine förmlichen Gesetze, aber das OLG Karlsruhe85 entschied, dass die Nichtbeachtung von technischen Regeln eine Amtspflichtverletzung begründen kann.
Die Technischen Regeln W 1000 liefern Anhaltspunkte für die Qualifikation des Personals in Trinkwasserversorgungsunternehmen in Abhängigkeit von 84 Vergleiche DVGW-Arbeitsblatt W 1000, 1 Geltungsbereich: "Das DVGW-Arbeitsblatt W 1000 legt Anforderungen an die fachliche Eigenschaft und Organisation der Trinkwasserversorgungsunternehmen (WVUs)... fest, die als Grundlage einer sicheren, zuverlässigen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Wasserversorgung im Sinne der gesetzlichen Regelungen zu beachten sind." Das Arbeitsblatt ist zu beziehen über den DVGW, Postfach 14 03 62, 53058 Bonn.