Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

1. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse, soweit nicht das Arbeitsverhältnis der Betriebsleitung berührt ist;

2. Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3. Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen, die Beschaffung von Verbrauchs- sowie Investitionsgütern;

4. Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Finanzen;

5. Abschluss von Vereinbarungen über die vom Eigenbetrieb zu erbringenden Leistungen;

6. Planung und Organisation des Eigenbetriebes.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Finanzen die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.

§ 6:

Aufsicht:

(1) Der Senator für Finanzen führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unterliegt der Eigenbetrieb der Fachaufsicht des Senators für Finanzen. Bundesrechtlich geregelte Aufsichtsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Der Senator für Finanzen

1. legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2. beauftragt den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,

3. legt nach Prüfung gemäß § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden dem Betriebsausschuss den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.

(4) Der Zustimmung des Senators für Finanzen bedürfen

1. der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen,

2. erfolggefährdende Mehraufwendungen.

§ 7:

Betriebsausschuss:

(1) Der Betriebsausschuss führt den Namen Betriebsausschuss Performa Nord -Personal, Finanzen, Organisation, Management --, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über

1. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

2. die zwischen dem Senator für Finanzen und der Betriebsleitung zu vereinbarenden Kontrakte,

3. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

4. die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

5. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,

6. die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

7. die Festsetzung von Entgelten, soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist.

§ 8:

Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 9:

Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und in seinen eigenen Personalangelegenheiten vertritt der Eigenbetrieb in gerichtlichen Verfahren die Freie Hansestadt Bremen.

Im Übrigen obliegt die gerichtliche Vertretung des Eigenbetriebes dem Senator für Finanzen oder der sonst zuständigen Stelle.

Abschnitt 2:

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10:

Sondervermögen:

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

§ 11:

Entscheidung über Lieferungen und Leistungen:

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.

(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.

§ 12:

Wirtschaftsplan:

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Finanzen dem Betriebsausschuss zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er der Bürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.

Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Finanzen die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 100.000 Deutsche Mark können im Vermögensplan zusammengefasst veranschlagt werden.

(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen.

§ 13:

Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Finanzen sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluss schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.

§ 14:

Jahresabschluss und Lagebericht:

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht aufzustellen sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen.

(3) Der Senator für Finanzen hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.

Abschnitt 3:

Schlussvorschriften

§ 15:

Übergang von Aufgaben:

(1) Die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigenbetrieb über, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Den Zeitpunkt, zu dem die Aufgaben der Landeskassen auf den Eigenbetrieb übergehen, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 16:

Überleitung des Personals:

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Senatskommission für das Personalwesen, der Landeshauptkasse und diejenigen, die beim Senator für Finanzen mit Aufgaben des Haftpflichtschadensausgleichs befasst sind, Bedienstete des Eigenbetriebes.

(2) Der Zeitpunkt, von dem ab die Bediensteten der Landeskassen auf den Eigenbetrieb übergeleitet sind, ist in der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 zu bestimmen.

§ 17:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.