Verzögerungen bei der Entscheidung

Derzeit häufen sich Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, die über unterschiedliche Aufenthaltstitel verfügen, über deutlich verlängerte Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden. Auf Nachfrage bei der örtlichen Ausländerbehörde wird mitgeteilt, dass neue Verfahrensanordnungen des Ministeriums vorliegen, die eine sofortige Bearbeitung ­ wie sie bisher im Landkreis Gießen üblich war ­ nicht mehr ermöglichen.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welchen Gegenstand und welches Ziel hat die Verfahrensanordnung (Erlass etc.) des Innenministeriums, die zu dieser Verzögerung bzw. erneuten Vorsprache bei der Bescheidung von Aufenthaltstiteln zur Folge hat?

Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 wurde in das Ausländergesetz eine Regelung aufgenommen, wonach die Ausländerbehörden zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermitteln können, § 64a Abs. 2 AuslG. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG betrifft die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung unter anderem bei Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik oder wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt.

Eine parallele Vorschrift (§ 64a Abs. 1 AuslG) gibt es auch im Visumsverfahren für die deutschen Auslandsvertretungen. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz vor, dass das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift bestimmt, in welchen Fällen die Auslandsvertretungen von diesen Ermächtigungen Gebrauch machen. Das Bundesministerium des Innern hat dazu eine Verwaltungsvorschrift erlassen. Danach sind die Anfragen nur bei Staatsangehörigen bestimmter Staaten veranlasst.

Mit Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 9. Juli 2003 sind die Ausländerbehörden verpflichtet worden, bei bestimmten Staatsangehörigkeiten vor jeder Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt zu richten; ausgenommen sind Minderjährige unter sechzehn Jahren. Zudem ist vor der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung stets eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt zu richten.

Es ist nicht zu vermeiden, dass diese Anfragen zu Verzögerungen im Verfahren führen. Da die Anfrage aber der Wahrung der Sicherheitsinteressen dient, sind diese Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Frage 2. Welche Konsequenzen leiten sich aus dem Gegenstand und dem Ziel für die Erteilung oder Ablehnung eines Aufenthaltstitels ab?

Es ist Aufgabe der Ausländerbehörde, aufgrund der übermittelten Erkenntnisse zu entscheiden, ob Ausweisungsgründe vorliegen. Sofern dies der Fall ist, kann je nach Schwere der vorliegenden Gründe entweder die Erteilung eines unbefristeten Aufenthalts abgelehnt oder auch eine Ausweisung verfügt werden. Im Zweifel ist die Angelegenheit dem zuständigen Regierungspräsidium zur Entscheidung vorzulegen.