Die Einrichtung eines Freiwilligen Polizeidienstes erfolgte zunächst zur Erprobung bei ausgewählten Projektbehörden

Begründung:

A. Allgemeines:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das sicherheitspolitische Instrument des Freiwilligen Polizeidienstes hessenweit eingeführt.

Die Einrichtung eines Freiwilligen Polizeidienstes erfolgte zunächst zur Erprobung bei ausgewählten Projektbehörden. Ziele der Einrichtung des Freiwilligen Polizeidienstes waren

- durch Schaffung eines zusätzlichen Angebots polizeilicher Helfer auf der Straße eine Erhöhung der Sicherheitslage zu erreichen, verbunden mit einer Stärkung des subjektiven Sicherheitsempfindens der Bevölkerung,

- durch Zeigen erhöhter Präsenz, Beobachten und Melden verdächtiger bzw. gefährlicher Situationen einen wichtigen Beitrag dafür zu leisten, dass die Polizei ihren Auftrag noch effektiver als bisher erfüllen kann,

- die Möglichkeit zu schaffen, in einem geordneten Verfahren in der Polizei ehrenamtlich Dienst für die Allgemeinheit zu leisten und damit das aktive Bürgerengagement zu stärken.

Die Entscheidung über die landesweite Einführung des Pilotprojekts "Freiwilliger Polizeidienst" als Regeleinrichtung wurde von dem Erreichen dieser Ziele abhängig gemacht.

Im Rahmen einer projektbegleitenden Evaluationsstudie wurde festgestellt, dass der Freiwillige Polizeidienst den Polizeivollzugsdienst von präventiven Tätigkeiten - insbesondere bei Großveranstaltungen, bei der Beseitigung von Störungen und Verstößen im ruhenden und fließenden Verkehr und beim Streifendienst - entlastet. Weitere Unterstützung der Polizei erfolgt durch Information über mögliche Straftaten, über Ordnungswidrigkeiten und vereinzelt bei konkreten Ermittlungen. Das zusätzliche Angebot an Polizei auf der Straße findet breite Zustimmung in der Bevölkerung. Die Zustimmung ist dort am höchsten, wo die ehrenamtlichen Helfer die Lebensbereiche (Wohn- und Geschäftsviertel) der Bürger berühren und ein längerfristiger persönlicher Kontakt besteht. Der Freiwillige Polizeidienst wird in seiner Rolle als Unterstützer der Polizei als wichtig gewertet, im Bedarfsfall überwiegend in Anspruch genommen und kann daher als ein zusätzliches Angebot an Polizei auf der Straße angesehen werden. Die Tätigkeiten des Freiwilligen Polizeidienstes tragen zur Erhöhung der subjektiven Sicherheit der Bevölkerung bei.

Die erfolgreich verlaufene Projektphase hat gezeigt, dass die Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes einen wichtigen Baustein auf dem Weg zu mehr Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger in Hessen darstellt. Die finanziellen Ressourcen des Landes sind allerdings begrenzt. Zudem ist die Gefahrenabwehr eine gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden. Daher soll der Freiwillige Polizeidienst dort, wo er ursprünglich als Pilotprojekt eingerichtet war, einem vertraglichen Verfahren unterzogen werden, das die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Polizei, wie es sich außerhalb der Pilotprojekte entwickelt hat, neu regelt. Darüber hinaus soll kontinuierlich die hessenweite Zusammenarbeit des Landes Hessen mit Städten, Gemeinden und Landkreisen auf vertraglicher Basis ausgebaut werden. Es liegen bereits zahlreiche Anträge hessischer Gemeinden, Städte und Kreise vor, den Freiwilligen Polizeidienst in ihrer Region zu installieren.

Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 7 pro Stunde und Helfer für alle eingesetzten Helferinnen und Helfer für die Zeit während der Ausbildung und für die geleisteten Einsatzstunden sollen zukünftig die Städte, Gemeinden und Landkreise tragen, in deren Gebiet der Freiwillige Polizeidienst eingesetzt wird. Die Kosten für die Ausstattung und Ausrüstung aller eingesetzten Helferinnen und Helfer trägt weiterhin das Land Hessen. Die Höchstgrenzen für das Eintrittsalter sowie für das Ausscheiden aus dem Freiwilligen Polizeidienst sollen flexibler in einer Rechtsverordnung gestaltet werden können.

Ferner hat sich die Notwendigkeit gezeigt, dass die freiwilligen Polizeihelfer eine weitere Befugnis erhalten sollen.

B. Im Einzelnen:

Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 2 HFPG)

Eine Erweiterung der Befugnisse um die Befugnisnorm des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 HSOG ist angezeigt, um beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen die Polizei in besonderen Einzelfällen bei der Überwachung der Monitore entlasten zu können und eine sachgerechte Überwachung zu gewährleisten. Trotz dieser Befugniserweiterung muss der Einsatz der freiwilligen Polizeihelfer die Ausnahme bleiben, da der Schwerpunkt der Aufgaben des Freiwilligen Polizeidienstes in der Präsenz im öffentlichen Raum liegt.

Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 3 HFPG) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des geltenden HFPG enthält feste Vorgaben für das Eintrittsalter und die Höchstgrenze. Es soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, diese Altersgrenzen flexibel zu gestalten. Hintergrund der Gesetzesänderung ist der dadurch zu erzielende verbesserte Zugang zu bestimmten Altersgruppen. Gegebenenfalls kann es zweckmäßig sein, Personen unter 21 Jahren in den Freiwilligen Polizeidienst aufnehmen zu dürfen, um Zugang zu jugendlichen Problemgruppen zu erhalten. Ebenso verhält es sich mit dem Zugang zu älteren Personen. Die Beschränkung des Zugangs zum Freiwilligen Polizeidienst auf volljährige Personen korrespondiert mit den Regelungen der Bundesländer, die ebenfalls eine dem Freiwilligen Polizeidienst vergleichbare Einrichtung geschaffen haben. Die gesetzliche Festlegung einer Altersgrenze, bei deren Erreichen ein Verbleib im Freiwilligen Polizeidienst nicht mehr vorstellbar ist, ist entbehrlich. Durch den neu im § 5 Abs. 1 angefügten Satz 3 ist gewährleistet, dass Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes aus diesem ausscheiden, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Die genaue Festlegung der Altersgrenzen soll durch Rechtsverordnung erfolgen.

Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 4 HFPG)

Die Änderung des § 4 Abs. 2 ist eine Folgeänderung von Art. 1 Nr. 2.

Zu Art. 1 Nr. 4 (§ 5 HFPG)

Die Änderung des § 5 Abs. 1 ist eine Folgeänderung der Streichung der Nr. 1 in § 3 Abs. 1.

Zu Art. 1 Nr. 5 (§ 8 HFPG)

Der Freiwillige Polizeidienst soll hessenweit ausgebaut werden. Zahlreiche Gemeinden haben bereits Interesse daran bekundet, dass auch in ihrem Gemeindegebiet ein Freiwilliger Polizeidienst eingerichtet wird. Die finanziellen Mittel des Landes sind jedoch begrenzt. Nach Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 31. März 1994 ist die Gefahrenabwehr gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden. Die Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) - siehe zu dem Begriff §§ 1, 41 Kommunalwahlgesetz - haben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr eine wesentliche Verantwortung (§ 2 Satz 2 und 3 HSOG). Der Freiwillige Polizeidienst wird in Aufgabenbereichen unterstützend tätig, die auch von den Kommunen wahrgenommen werden könnten. Daher ist es sachgerecht, wenn sich alle Kommunen, die den Einsatz des Freiwilligen Polizeidienstes in ihrem Gebiet wünschen, an den Kosten beteiligen.

Während das Land die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auswählt, ausbildet, ausstattet und ausrüstet, sollen die Kommunen für die Aufwandsentschädigung aufkommen, die für die Heranziehung zur Dienstleistung und für die Aus- und Fortbildung zu leisten ist. Die bereits zwischen dem Land Hessen und einzelnen Städten oder Gemeinden abgeschlossenen Koordinationsverträge enthalten die Verpflichtung der Kommunen zur Rückerstattung der vom Land Hessen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gezahlten Aufwandsentschädigung. Zukünftig sollen die Kommunen die Aufwandsentschädigung für die in ihrem Gebiet eingesetzten Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes direkt an die Polizeihelferinnen und -helfer auszahlen. Diese Praxis soll im Interesse haushaltsrechtlicher Klarheit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Koordinationsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge nach § 54 HVwfG.

Zu Art. 1 Nr. 5 (§ 10 HFPG)

In § 10 HFPG ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes auf die Polizeipräsidien Wiesbaden und Offenbach sowie die Landräte als Behörden der Landesverwaltung der Landkreise MarburgBiedenkopf und Fulda beschränkt.

Durch das Gesetz über die Umorganisation der Polizei (HPUOG) vom 22. Dezember 2000 wurden aus den bisherigen Polizeipräsidien sowie den Polizeidirektionen bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung einschließlich der polizeilichen Außenstellen Polizeipräsidien gebildet (§ 1 Abs. 2 HPUOG).

Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 HSOG sind die von den bisherigen Polizeipräsidien und den Landräten als Behörden der Landesverwaltung wahrgenommenen polizeilichen Aufgaben, die diesen Behörden durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, von den (neuen) Polizeipräsidien zu erfüllen. Die Änderung enthält die insoweit erforderliche Anpassung an die durch das HPUOG begründeten neuen Zuständigkeiten.

Da die Pilotphase abgeschlossen ist und nunmehr der Freiwillige Polizeidienst hessenweit eingerichtet werden soll, ist in § 10 HFPG die Zuständigkeit für alle Polizeipräsidien zu bestimmen.

Zu Art. 1 Nr. 6 (§ 11 HFPG)

Die Geltungsdauer des Stammgesetzes kann bis 31.Dezember 2009 verlängert werden, weil sich die Vorschrift, wie die Evaluation durch das Institut für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen e.V. gezeigt hat, bewährt hat.

Zu Art. 2

Die Vorschrift enthält die Regelung über das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Wiesbaden, 30. Januar 2004

Der Hessische Ministerpräsident.