Umsetzung des Studienguthabengesetzes

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie viele Studierende an den jeweiligen staatlichen hessischen Hochschulen haben sich im Wintersemester 2003/2004 oder zum Sommersemester 2004 exmatrikuliert (bitte aufgeschlüsselt nach Absolventinnen und Absolventen, Hochschulwechsel, vermuteter Exmatrikulation wegen Studiengebühr und Sonstigem)?

Im Sommersemester 2004 wurden 31.751 Studierende an den Hochschulen des Landes Hessen exmatrikuliert. Dabei wurden Exmatrikulationen auf Antrag und solche von Amts wegen vorgenommen. Bei Exmatrikulationen auf Antrag sind die Studierenden nicht verpflichtet, einen Exmatrikulationsgrund anzugeben. Es ist festzustellen, dass ein bemerkenswert hoher Anteil an Studierenden keine Gründe benennt. Der Exmatrikulation von Amts wegen liegt als häufigster Fall die fehlende Rückmeldung zugrunde. Unter dieser Gruppe von Exmatrikulierten ist auch ein hoher Anteil von Absolventinnen und Absolventen, die das Studium beenden, nachdem sie erfolgreich die Abschlussprüfungen abgelegt haben. Insbesondere in Fällen, in denen das Studium mit einem "Staatsexamen" abgeschlossen wird, erlangen die Hochschulen hierüber keine Kenntnis, da sie die Prüfungen nicht selbst abnehmen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass für die Hochschulen die Exmatrikulationsgründe in aller Regel nicht erkennbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die nachfolgend dargestellten statistischen Ergebnisse zu bewerten.

8. Exmatrikulation durch Hochschulverwaltung wegen fehlender Rückmeldung.

Frage 2. Für wie viele Studierende führen die jeweiligen Hochschulen ein Studienguthabenkonto im Sommersemester 2004?

Wie viele davon sind Zweitstudierende?

Wie viele sind Erststudierende, die über kein Studienguthaben mehr verfügen?

Vorauszuschicken ist, dass die Hochschulen grundsätzlich für alle Studierenden ein Studienguthabenkonto eingerichtet haben, auch wenn das Konto kein Studienguthaben aufweist. Einige Hochschulen haben bei ausländischen Gaststudierenden auf die Einrichtung eines Guthabens verzichtet, wenn diese nach § 6 Abs. 2 HImmaVO von der Gebührenpflicht befreit sind. Gießen (Stand 22.10.2004) 19.736 Bedingt durch in der Vergangenheit liegende Erhebungsunschärfen zurzeit noch nicht abschließend zu beantworten.

Frage 3. Wie viele Studierende entrichten im Sommersemester 2004 tatsächlich Studiengebühren (aufgeschlüsselt nach Langzeitstudiengebühren und Zweitstudiengebühren)?

Frage 4. Wie hoch sind die Gesamteinnahmen der jeweiligen Hochschulen?

Vorauszuschicken ist, dass die Hochschulen sich zum Berichtszeitpunkt noch überwiegend im laufenden Verfahren befanden, sodass die Angaben oftmals nur auf einer Prognose beruhen. Die Angaben ändern sich aufgrund von Mahn-, Widerspruchs- und Klageverfahren sowie Rückzahlungsverpflichtungen der Hochschulen bei erfolgreichem Studienabschluss täglich. Aussagekräftige Zahlen können folglich frühestens im weiteren Verlauf des WS 2004/2005 erwartet werden.

Die Hochschulen berichteten hierzu folgendermaßen: Entrichtung von Langzeitstudiengebühr im SS 2004.

Frage 5. Was wird der Vollzug des Studienguthabengesetzes an den jeweiligen Hochschulen aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten vom 1. Januar bis 31. September 2004 schätzungsweise kosten? Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des StuGuG und der HImmaVO obliegt die konkrete Verfahrenswahl jeweils der einzelnen Hochschule. Aufgrund der unterschiedlichen bisher praktizierten Rückmeldeverfahren an den Hochschulen gestalten sich diese daher nicht durchgängig homogen.

Einheitlich ist allerdings, dass sich zunächst alle Studierende zum Sommersemester 2004 zurückmelden konnten.

Exemplarisch wird auf folgende zwei Verfahrensweisen verwiesen:

1. Variante

Ein größerer Teil der Hochschulen versandte im WS 2003/2004 bzw. im SS 2004 zunächst Informationsschreiben an die Studierenden. Darin wurden den einzelnen Studierenden die in der Hochschule über sie gespeicherten Daten mitgeteilt, welche die Grundlage für die Berechnung des Studienguthabens darstellen (z.B. Fachsemester an der Hochschule, Hochschulsemester insgesamt und Urlaubssemester). Teilweise wurde dabei das auf dieser Basis errechnete voraussichtliche Studienguthaben bekannt gegeben.

Die Studierenden erhielten für den Fall von eventuell vorliegenden Unstimmigkeiten die Möglichkeit, auf einem Anhörungsbogen die Korrekturen bei der Hochschule zu beantragen. Zudem konnten Anträge auf Erhöhung des Studienguthabens gestellt werden.

Im Anschluss daran wurden die vorhandenen Daten, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung sowie der gestellten Anträge, durch die Hochschulen ausgewertet und gegebenenfalls korrigiert.

Nach durchgeführten Gebührenberechnungen wurden Bescheide über die ermittelten Studienguthaben sowie Gebührenbescheide für Erst- und Zweitstudierende versandt. Teilweise wurde das Verfahren für Zweitstudierende erst im Anschluss an das Verfahren für Erststudierende durchgeführt. Neben Widerspruchsverfahren werden Anträge auf Erlass, Minderung oder Stun4 dung durch die Hochschulen bearbeitet. Die eingehenden Zahlungen werden kontrolliert, Mahnungen erstellt sowie Exmatrikulationen für Langzeit- und Zweitstudierende bei Nichtzahlung der Gebühren angedroht.

2. Variante

Nach einem anderen praktizierten Verfahren erhielten Studierende, die nach den vorliegenden Daten der Hochschule im SS 2004 gebührenpflichtig sein könnten, bereits im WS 2003/2004 einen Gebührenbescheid. Erklärtes Ziel war es, die Studierenden noch vor Beginn des SS 2004 über ihre Gebührenpflicht bzw. Gebührenfreiheit zu informieren. Ein Anhörungsverfahren wurde zuvor nicht durchgeführt. Im Laufe des Sommersemesters 2004 wurden sodann die restlichen Studierenden über ihr Studienguthaben informiert und Widersprüche bearbeitet.

Frage 7. Welche Kriterien legen die jeweiligen Hochschulen bei der Stundung, dem Erlass oder der Minderung der Studiengebühr an?

Die Hochschulen entscheiden über Stundung, Erlass oder Minderung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des StuGuG, der HImmaVO und der LHO. Dabei werden Billigkeitserwägungen angestellt und gesetzlich eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

Frage 8. Welche Härtefälle konnten aus der Praxis durch Gesetz und Verordnung nicht interessengerecht gelöst werden?

Eine Reihe von Hochschulen berichtet, dass die Härtefälle mit den bestehenden Regelungen des StuGuG und der HImmaVO angemessen und interessengerecht gelöst werden konnten. Andere Hochschulen konnten, da sie sich noch in laufenden Widerspruchsverfahren befanden, zurzeit noch keine abschließende Aussage zu diesem Punkt treffen.

Die Entscheidung über Stundung, Minderung oder Erlass obliegt nach der HImmaVO der jeweiligen Hochschule. Bei Härtefallentscheidungen besteht ein Ermessen der Hochschule. Zudem ermöglichen so genannte „unbestimmte Rechtsbegriffe", dass die Hochschulen besonderen individuellen Situationen angemessen Rechnung tragen können.

Mein Haus hat die bekannt gewordenen Auslegungsschwierigkeiten bei der Anwendung einzelner unbestimmter Rechtsbegriffe zum Anlass genommen, den Hochschulen zur Handreichung klarstellende Hinweise zu geben und wird dies gegebenenfalls auch zukünftig tun. Ein Bedarf, die bestehenden Regelungen der HImmaVO zu ändern, besteht daher aktuell nicht.

Frage 9. Wie schätzen die jeweiligen Hochschulen die Auswirkungen der Gebühren ein?

Überwiegend halten die Hochschulen den Zeitpunkt für eine Einschätzung der Auswirkungen für verfrüht und verweisen auf ihre Stellungnahmen während des Gesetzgebungsverfahrens. Einige Hochschulen erwarten jedoch einen Rückgang der Zahl von Langzeitstudierenden und gehen von einer Änderung des Studierverhaltens aus. Auch wurde die Erwartung geäußert, dass die Zahl der Zweitstudierenden sinken wird.

Mein Haus wird im Zuge der Evaluation des Studienguthabengesetzes kontinuierlich die verfügbaren Daten der Studierenden- und Absolventenstatistiken auswerten und zu gegebener Zeit die Hochschulen erneut um eine entsprechende Einschätzung bitten.