Eigenbetriebes

Auf Grundlage des Beschlusses des Senats vom 7. Juli 1999 sollen Teilbereiche der ehemaligen Senatskommission für das Personalwesen, die Landeshauptkasse, die Landeskassen und der beim Senator für Finanzen liegende Aufgabenbereich Haftpflichtangelegenheiten in einen selbständig wirtschaftenden Eigenbetrieb des Landes Bremen überführt werden. Nach § 29 a des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Neufassung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 176), ist hierfür ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.

Ein wesentliches Element der Verwaltungsreform ist die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung. Das gilt auch für die personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse, die bisher zentral bei der Senatskommission für das Personalwesen (SKP) lagen. Durch die Änderung des Artikels 118 der Landesverfassung besteht jetzt die Möglichkeit und durch die Auflösung der SKP die Notwendigkeit, die personalrechtliche Verantwortung auf die Ressorts und Dienststellen zu delegieren. Der Senat hat dazu entsprechende Beschlüsse gefasst. Gleichwohl ist es im Sinne einer einheitlichen Verwaltungspraxis und aus wirtschaftlichen Gründen geboten, die Durchführungs- und Vollzugsaufgaben im Personalbereich zentral wahrzunehmen. Das gilt auch für bestimmte damit im Zusammenhang stehende Entscheidungsbefugnisse.

Durch die Gründung des Eigenbetriebes werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass einerseits die Durchführungs- und Vollzugsaufgaben einschließlich der dafür notwendigen Entscheidungen im Personalbereich einer zentralen Organisation zugeordnet werden können, andererseits durch die Erfordernisse der kaufmännischen Wirtschaftsführung die dafür erforderlichen Aufwendungen transparent werden.

Da die Landeshauptkasse durch die geplante Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens in der gesamten bremischen Verwaltung parallel zur Kameralistik vor vergleichbaren Veränderungen steht wie die ehemalige SKP im Personalbereich und beide Organisationen ohnehin enge Bezüge zueinander haben, zugleich aber auch erzielbarer Synergieeffekte wegen, lag es nahe, die Kassenbereiche in den Eigenbetrieb mit aufzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Trennung von Steuerungs- und Durchführungsaufgaben und zur Ergänzung des Leistungsangebots wurden auch die bisher vom Senator für Finanzen wahrgenommenen Haftpflichtangelegenheiten dem Eigenbetrieb zugeordnet.

Im Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sind die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Eigenbetriebe zu führen sind, geregelt. Soweit das Gesetz Regelungsspielraum vorsieht, wurde dieser im Sinne einer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch den Eigenbetrieb ausgenutzt.

Für die Führung von Eigenbetrieben gelten ferner die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die Bestimmungen des für den Eigenbetrieb zu erlassenden Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 2

Unter dem Aspekt der Klarheit und Verständlichkeit wurden einzelne Rechtsvorschriften des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in den Gesetzestext der Performa Nord -Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen übernommen.

§ 1 Abs. 1 nimmt direkten Bezug auf die rechtlichen Vorschriften der §§ 29 a, 29 b

Durch die Bestimmungen in § 1 Abs. 1 erhält der Eigenbetrieb einen organisatorisch und wirtschaftlich selbständigen Status, ohne in rechtlicher Hinsicht selbständig zu werden. Der Eigenbetrieb bleibt damit in die staatliche Organisation der Freien Hansestadt Bremen eingebettet. Im Rahmen seines durch Gesetz definierten Aufgabenbereichs handelt der Eigenbetrieb jedoch mit unmittelbarer Wirkung für und gegen das Land. Die Aufsicht über den Eigenbetrieb obliegt dem zuständigen Mitglied des Senats (vgl. § 8

Die Notwendigkeit der Regelung in § 1 Abs. 2 ergibt sich nach § 3 Abs. 2

Danach ist der Name des Eigenbetriebes durch Gesetz zu bestimmen. Aus dem Namen des Eigenbetriebes muss das Land als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb erkennbar sein. Insbesondere für den Bereich der Landeshauptkasse ist es dem Eigenbetrieb gestattet, im Geschäftsverkehr klarstellende Zusätze zu verwenden.

§ 1 Abs. 3 ist eine ausdrückliche Klarstellung über das Verhältnis dieses Gesetzes zu dem. Die Rahmenbedingungen des sollen nur dann keine Geltung haben, wenn durch das explizit andere Regelungen vorgenommen werden.

Absatz 4 konkretisiert § 9 Abs. 2 wonach der Eigenbetrieb mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten ist. Die Höhe des Stammkapitals entspricht mindestens dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewerteten Zeitwert, den die Anlagen des Eigenbetriebes haben. Dabei handelt es sich um die vorhandenen Sacheinlagen des Landes in den Eigenbetrieb. Die Bewertung ist von der vom Senator für Finanzen beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fides vorgenommen worden.

Zu § 2 Zielsetzung und Aufgaben:

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes beschreibt die Ziele der Freien Hansestadt Bremen für ihren Eigenbetrieb.

Die Pflichtaufgaben des Eigenbetriebes sind in § 2 Abs. 2 beschrieben. Hinsichtlich der Durchführungs- und Vollzugsaufgaben im Personalbereich obliegt dem Eigenbetrieb nicht nur die Leistungserbringung. Die Dienststellen, Sonderhaushalte und Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind insoweit auch zur Inanspruchnahme des Eigenbetriebes verpflichtet.

Soweit im Zusammenhang mit den Durchführungs- und Vollzugsaufgaben im Personalbereich auch Entscheidungen zu treffen sind, liegt es beim Senat, diese Befugnis auf den Eigenbetrieb zu übertragen.

Die Haftpflichtansprüche werden deckungsschutzrechtlich im Eigenbetrieb abgewickelt. Die bisherige sachliche Zuständigkeit bleibt unberührt. Im Rahmen der freiwilligen Aufgabenübertragung ist die umfassende Abwicklung der Schadensersatzansprüche im Eigenbetrieb möglich.

Die Aufgaben und Befugnisse der Landeshauptkasse und der übrigen Landeskassen sind in der Landeshaushaltsordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften beschrieben. Daran ändert sich durch dieses Gesetz nichts. § 2 Abs. 2 Satz 5 bezieht sich auf die zentrale Beschaffungsstelle für Bürobedarf und ADV-Zubehör. Der Eigenbetrieb ist zentrale Beschaffungsstelle. Der Aufgabenumfang regelt sich nach den Beschlüssen des Senats.

§ 2 Abs. 3 gibt dem Eigenbetrieb über sein Pflichtangebot hinaus die Möglichkeit, weitere Dienstleistungen anzubieten. Aufgaben und Umfang werden durch Senatsbeschluss festgelegt.

§ 2 Abs. 4 dieses Gesetzes formuliert den Aspekt der Kooperation mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Soweit es dem Betriebszweck nicht entgegensteht, soll der Eigenbetrieb gegen Kostenerstattung auch Aufgaben für andere Rechtspersonen außerhalb des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wahrnehmen können.

§ 2 Abs. 5 ermöglicht die Erweiterung des Aufgabenspektrums des Eigenbetriebes durch Senatsentscheidung.

Zu § 3 Rechtsstellung der Bediensteten:

Die Regelung wurde aus dem in das Gesetz übernommen und dient der Klarstellung, dass die Beschäftigten des Eigenbetriebes hinsichtlich der Rechtsstellung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auch künftig der Freien Hansestadt Bremen angehören.

Zu § 4 Betriebsleitung und Vertretung:

Gemäß § 4 ist durch Gesetz zu regeln, wie die Betriebsleitung des Eigenbetriebes organisiert werden soll. Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll drei nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2

Nach § 4 Abs. 1 besteht die Betriebsleitung aus einem Geschäftsführer, der nach Absatz 2 im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung jeweils von den Leitern der einzelnen Geschäftsbereiche vertreten wird. Die Vertretung in allgemeinen Angelegenheiten ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

Über die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung berät und beschließt zunächst der Betriebsausschuss (§ 7 Nach § 4 Abs. 3 erfolgt die Bestellung der Betriebsleitung zeitlich befristet auf sechs Jahre durch den Senator für Finanzen. Dies folgt dem § 29 Abs. 2 Nr. 1 Dem zuständigen Mitglied des Senats wird - allerdings nur aus wichtigem Grund - die Möglichkeit zur vorzeitigen Abberufung der Betriebsleitung eingeräumt.

Um die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Betriebsleitung zu stärken und ihr fachliches und wirtschaftliches Handeln abzusichern, wird die Stellung der Betriebsleitung gegenüber dem Senator für Finanzen durch die Erschwerung der Abberufungsmöglichkeit der Betriebsleitung gestärkt. Die vorzeitige Abberufung der Betriebsleitung ist deshalb nur aus wichtigem Grund möglich. Es konnte bei der Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung nur auf die Generalklausel des wichtigen Grundes abgestellt werden, die in § 4 Abs. 3 Satz 3 in Anlehnung an ähnliche Regelungen in § 117 HGB und in § 38 Abs. 2 konkretisiert wird, da eine konkretere Normierung die vielgestaltigen Möglichkeiten einer verantwortungslosen Ausnutzung der eigenständigen und weitgehend eigenverantwortlichen Stellung der Betriebsleitung nicht hätte erfassen können.

§ 4 Abs. 4 knüpft an die Regelung des § 5 an, wonach die Betriebsleitung die Freie Hansestadt Bremen außergerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt. Unter Berücksichtigung spezieller Sachfragen ist es jedoch sinnvoll und notwendig, dass die Betriebsleitung Betriebsangehörige in bestimmten Fragen mit der Vertretung beauftragen bzw. bevollmächtigen kann. Die grundsätzliche Verantwortung der Betriebsleitung für alle Belange des Eigenbetriebes wird dadurch nicht berührt.

Die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren regelt § 9 des Gesetzes.

Zu § 5 Aufgaben der Betriebsleitung:

Nach § 5 Abs. 1 leitet die Betriebsleitung den Eigenbetrieb selbständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht im bremischen Eigenbetriebsgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Im Gesetz können nähere Bestimmungen zum Aufgabenumfang der Betriebsleitung getroffen werden (§ 29 Abs. 2 Nr. 2

In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass der Senat seine Befugnisse aus Artikel 118 der Landesverfassung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes überträgt. Eine Einschränkung ergibt sich entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 Bei der Aufstellung der Stellenübersicht zum Wirtschaftsplan muss hinsichtlich der Bewertung das Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde hergestellt werden.

In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird der Betriebsleitung die Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes übertragen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 gibt der Betriebsleitung die Möglichkeit, die für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendigen Verträge abzuschließen, insbesondere Beschaffungen durchzuführen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 geht davon aus, dass für zentrale Aufgaben des Eigenbetriebes der Senator für Finanzen als ideeller Gesamtauftraggeber für die Bedarfsträger aus der bremischen Verwaltung auftritt und Leistung und Gegenleistung sowie wesentliche Entwicklungsziele in einem Kontrakt festgelegt werden. Diese Vorgehensweise kommt grundsätzlich für die in § 2 Abs. 2 genannten Pflichtaufgaben in Betracht, soweit wegen der verursachungsgerechten Zuordnung von Kosten nicht Vereinbarungen auf Ressort- oder Dienststellenebene geschlossen werden sollten.

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 regelt die Zuständigkeit der Betriebsleitung auch für die nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 abzuschließenden Vereinbarungen.