Neufassung des Art. 15

Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller:

Der Vorstand der mittelständigen Personenschifffahrt befürchtet, dass durch die angestrebte Angleichung der Vorschriften für die Fahrgastschifffahrt an die Seeschifffahrt die Existenzgrundlage vieler Fahrgastschiffbetreiber massiv bedroht wird. Es steht zur Diskussion, den Zwei-Abteilungs-Status für alle Schiffe einzuführen. Bisher galt der Ein-Abteilungs-Status, der vorgab, dass ein Schiff bei einem Leck schwimmfähig bleiben musste. Folgen der Neuregelung wären schwerere Schiffe, größerer Tiefgang und damit ein höheres Risiko der Grundberührung.

Höhere Energiekosten sowie die Umbau- bzw. Neubaukosten kämen hinzu. Alle Schiffe, die den Zwei-Abteilungs-Status nicht erfüllen, sollen ab dem Jahr 2010, so der Vorschlag, Rettungsflöße für 100 v.H. der zugelassenen Fahrgäste mitführen. Als zusätzliche Absicherung sollen außerdem für 100 v.H. der Fahrgäste Schwimmwesten an Bord vorhanden sein. Für die Personen-Fahrgastschiffe, wie sie beispielsweise auf dem Rhein verkehren, würden alleine dadurch Kosten in Höhe von 200.000 pro Schiff entstehen.

Darüber hinaus sollen Evakuierungsflächen vorgesehen werden, die eine Reduzierung der zugelassenen Personenzahl vielfach um 30 v.H. bewirken würden, und auch im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes und zur Brandbekämpfung wurden Forderungen gestellt, die über die Vorschriften der Seeschifffahrt hinausgehen.

Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung die angestrebte Änderung des Art. 15 Rheinschiffs-Untersuchungsordnung?

Die Änderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, die sich insbesondere aus der Übertragung des für die Hochseeschifffahrt geltenden Standards auf die Binnenschifffahrt ergeben, belasten das Gewerbe der Binnenschifffahrt in außerordentlichem Umfang, ohne dass damit eine wesentliche Verbesserung des Sicherheitsstandards für die Fahrgäste verbunden wäre.

Frage 2. Gibt es bereits Meinungsäußerungen der Fahrgastschifffahrt zu den vorgesehenen Änderungen?

Falls ja, welche?

Der Justiziar der Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschifffahrt AG hat in einer Stellungnahme vom 15. März 2004 eine Reihe von Punkten der geplanten Änderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aufgegriffen.

Soweit Schreiben einzelner Schifffahrtsunternehmen vorliegen, entsprechen diese zu den einzelnen Punkten wörtlich den Ausführungen in der oben angegebenen Stellungnahme.

In der vorgenannten Stellungnahme wurden die nachstehend aufgeführten Punkte als in ihren Auswirkungen für die Binnenschifffahrt besonders gravierend bezeichnet:

- Einführung des Zwei-Abteilungs-Status

Zur Erklärung: Bei einem Leck musste bisher das Schiff schwimmfähig bleiben, wenn ein Schottraum verletzt war. In Zukunft muss dies bei zwei verletzten Räumen gegeben sein.

- Rettungsflöße auf dem Rhein Schiffe, die keinen Zwei-Abteilungs-Status aufweisen, sollen ab 2010

Rettungsflöße für 100 v.H. der zugelassenen Fahrgäste mitführen.

- Verpflichtung, neue Schiffe behindertengerecht auszurüsten und für bestehende Schiffe eine Nachrüstung bis 2035 umzusetzen

- Einführung von Evakuierungsflächen für die zugelassene Fahrgastzahl

- Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung Frage 3. Wurden von der Landesregierung Bedenken gegen die Neuregelungen beim BMVB vorgetragen?

Falls ja, welcher Art und mit welcher Antwort des Ministeriums?

Die geplante Reform des Art. 15 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ohne Beteiligung der Länder eingeleitet worden.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat am 5. April 2004 erstmals durch ein Schreiben eines hessischen Binnenschifffahrtunternehmens von der geplanten Änderung der RheinschiffUntersuchungsordnung Kenntnis erhalten und am gleichen Tag das BMVBW aufgefordert, das Ministerium über die geplanten Änderungen der Anforderungen an die Fahrgastschifffahrt auf Binnenwasserstraßen ebenso zu unterrichten, wie über die zeitlichen Planungen hinsichtlich der Umsetzung der Beschlüsse für den nationalen Bereich. Es wurden gleichzeitig die übrigen betroffenen Bundesländer informiert.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat ausgeführt, dass die derzeit gültigen Sicherheitsanforderungen für die Fahrgastschifffahrt aus dem Jahr 1976 stammen und somit längst nicht mehr Stand der Technik seien und daher dringend zu überarbeiten seien. Im Rahmen dieser Überarbeitung vertritt das BMVBW nachfolgende Sicherheitsphilosophie:

1. Unversehrtheit der Fahrgäste solange wie möglich. Dazu gehören hohe Anforderungen an den Brandschutz und das Vorhalten von Evakuierungsflächen.

2. Bei Unfällen muss dass Schiff möglichst sinksicher (Zwei-AbteilungsStatus) und manövrierfähig (redundanter, zweiter Antrieb) bleiben.

3. Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen nicht benachteiligt sein.

4. Im Unglücksfall sollte eine Evakuierung in folgender Weise priorisiert werden:

a) an Land,

b) wenn das nicht möglich ist, an Bord eines anderen Schiffes und

c) als Letztes über das Wasser. Rettung dabei lieber mittels Flößen, als dass viele Einzelpersonen mit Rettungswesten aus dem Wasser geborgen werden müssen.