Barrierefreiheit

Die Kosten für die Herstellung und den Versand von Stimmzettelschablonen fallen nur vor Landtagswahlen und Volksabstimmungen an.

- Öffentlicher Personennahverkehr Mehrkosten sind denkbar. Die Regelung steht aber unter der Maßgabe der wirtschaftlichen Machbarkeit für Neuanschaffungen und unter dem Haushaltsvorbehalt für die Umrüstung.

- Barrierefreiheit

Durch die Definition entstehen keine Kosten; diese entstehen erst durch konkrete Regelungen der Barrierefreiheit.

- Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt Kostenauswirkungen sind nicht zu erwarten.

- Verbandsklagerecht Belastungen für die öffentlichen Haushalte würden sich durch die Einführung des Verbandsklagerechts nur ergeben, wenn in einer großen Anzahl von Streitverfahren die öffentliche Hand unterliegen würde. Die Landesregierung geht jedoch davon aus, dass sich die Behörden beim Vollzug der Gesetze im Hinblick auf die Gleichstellung, Integration und Teilhabe von behinderten Menschen nicht rechtswidrig verhalten und sich deshalb die Haushaltsbelastungen in äußerst geringen Umfang halten werden. Ferner schützen auch die engen Voraussetzungen für die Erhebung einer Verbandsklage und das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren vor einer Klageflut.

- Barrierefreies Bauen

Bei der Berücksichtigung von Maßnahmen der Barrierefreiheit bei Neubauten fallen meist nur geringe Planungsmehrkosten an (Forschungsbericht des Instituts für Bauforschung e.V.). Im Übrigen wird bei öffentlichen Neubauten bereits seit längerem der Barrierefreiheit überobligatorisch Rechnung getragen.

2. Kosten der sonstigen mittelbaren Landesverwaltung

- Barrierefreie Medien

Das Einwirken auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann mittelbar zu geringen Mehrkosten führen, wenn als Folge des Hinwirkens beispielsweise Nachrichten mit dem Gebärdensprachdolmetscher übersetzt werden. Zwingende Mehrkosten entstehen jedoch nicht.

Die Ausführungen zur Kostentragung für Gebärdensprachdolmetscher, die Gestaltung von Bescheiden, barrierefreies Internet, barrierefreies Bauen und den ÖPNV unter Nr. 1 gelten entsprechend.

3. Kosten für die Wirtschaft

- Benachteiligungsverbot

Die in Art. 1 § 9 genannten Unternehmen sollen die Ziele des § 1 berücksichtigen. Direkte Kostenauswirkungen sind davon nicht zu erwarten, zumal auch jetzt bereits von einer überobligatorischen Erfüllung durch die sich überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen auszugehen ist.

- Barrierefreies Bauen

Nur geringe Planungs- und Baumehrkosten.

Die genaue Höhe der Baumehrkosten hängt stark von den örtlichen Gegebenheiten ab, sodass pauschale Aussagen nicht möglich sind.

- Öffentlicher Personennahverkehr Mehrkosten sind denkbar, die Regelung steht allerdings unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Machbarkeit.

4. Kosten für den Bürger

- Barrierefreies Bauen

Nur geringe Planungs- und Baumehrkosten.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine. Durch Art. 1 § 5 ist eine besondere Förderung von behinderten Frauen zulässig.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

Mit dem Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen in Hessen soll ein weiterer wesentlicher Schritt zur Beseitigung von immer noch bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen unternommen werden, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Führung eines selbstbestimmten Lebens und damit eine Verbesserung ihrer Lebenssituation im Allgemeinen zu ermöglichen.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) Vom Inhaltsübersicht Art.