Ausgleichszulage (Bergbauernprogramm)

Die Ausgleichszulage (AGZ) hat die Aufgabe, landwirtschaftliche Betriebe in den benachteiligten Gebieten zu fördern. Durch Veränderungen an den Bewilligungsbedingungen und durch drastische Kürzungen in den letzten beiden Jahren sowie geplante Absenkungen in 2005 sind die geförderten Landwirte teilweise mit heftigen Einschnitten konfrontiert.

Für die Bewilligung der Ausgleichszulage wurde die so genannte Prosperitätsschwelle von 41.000 aufgehoben. Dadurch erhalten jetzt auch Landwirte, die ein höheres zu versteuerndes Jahreseinkommen als 41.000 haben, die Ausgleichszulage. Zusätzlich wurde die Förderobergrenze von 6.135 auf 12.000 heraufgesetzt. Insgesamt bedeuten diese Veränderungen, dass das ohnehin gekürzte Volumen der AGZ auf mehr Förderberechtigte verteilt werden muss. Kleinere Landwirte (bis zu etwa 80 ha) haben bereits in 2004 30 bis 40 v.H. weniger AGZ erhalten und größere Landwirte (z.B. 150 ha) 77 v.H. mehr.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung die Prosperitätsschwelle (41.000) bei der Ausgleichszulage aufgehoben und die Förderobergrenze von 6.135 auf 12.000 heraufgesetzt?

Ziel der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten ist es, eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern. Über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollen der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit die Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet, der ländliche Lebensraum erhalten sowie nachhaltige Bewirtschaftungsformen erhalten und gefördert werden.

Durch die Aufhebung der Prosperitätsschwelle erhält jeder Landbewirtschafter mit Flächen im benachteiligten Gebiet, der zur Erreichung des vorgenannten Förderziels beiträgt, unabhängig von seinem Einkommen eine Ausgleichszulage. Die entsprechende Anpassung der Richtlinien in 2003 kommt erstmals den zukunftsfähigen Betrieben in den benachteiligten Gebieten zugute, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen des anhaltenden Strukturwandels weiterhin für eine Bewirtschaftung der benachteiligten Gebiete sorgen werden.

Die entsprechenden Förderungsgrundsätze des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK), die Grundlage der hessischen Richtlinien sind, enthalten - gerade aufgrund der größtmöglichen Erreichung des Förderziels - keine Regelung zur Prosperität. Die Mehrheit der Länder wendet sie ebenfalls nicht an.

Die erfolgte Aufhebung der Prosperitätsschwelle hat zudem zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und einem geringeren Kontrollaufwand durch die Bewilligungsbehörden geführt. Insbesondere war die Überprüfung der von den Antragstellern vorzulegenden Steuerbescheide bzw. anderer Aufzeichnungen mit einem großen Aufwand verbunden und z. B. bei mehreren Beteiligungen von Einzelpersonen an anderen Betrieben nicht immer nachvollziehbar.

Die Förderobergrenze wurde in den letzten Jahren im Rahmen von Änderungen der Förderungsgrundsätze der GAK stufenweise von 12.000 DM über 24.000 DM bzw. 12.000 auf zuletzt 16.000 in 2003 angehoben.

Das Land Hessen hat die letzte Erhöhung zum Anlass genommen, den maximalen Förderbetrag von 6.135 auf 12.000 anzuheben, um dem fortschreitenden Strukturwandel und der damit einhergehenden Vergrößerung der Betriebsflächen im benachteiligten Gebiet Rechnung zu tragen.

Frage 2. Trifft es zu, dass es dadurch zu gravierenden Nachteilen für kleinere Betriebe und zu wesentlichen Vorteilen für größere Betriebe kommt, und wie bewertet die Landesregierung diese Tatsache?

In den Förderungsgrundsätzen des Bundes sind die Mindest- und Höchstsätze je ha Ausgleichszulage festgelegt. In diesem Rahmen haben sich auch die in Hessen gewährten Sätze zu bewegen. Nach den gültigen Landesrichtlinien werden derzeit je ha Grünland mindestens 50 bei einer durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) von über 30,0 und bis zu 146 je ha Grünland bei einer LVZ von unter 16 gewährt. Für Ackerland darf entsprechend der GAK maximal die Hälfte des Satzes für Grünland bezahlt werden. Zwischen diesen Eckpunkten wird die Differenzierung linear vorgenommen.

Dies hat zur Folge, dass Betriebe in benachteiligten Gebieten mit einer LVZ über 30 immer den gleichen Betrag erhalten. Eine Erhöhung der Zahl der Antragsteller, der beantragten Fläche oder eine Kürzung der Mittel trifft bei dieser Systematik immer die Betriebe - unabhängig von ihrer Größe - in Gemarkungen mit einer LVZ, die niedriger ist als 25.

Ziel des Programms ist es vor allem, die wirtschaftlichen Nachteile der Bewirtschaftung von Flächen in benachteiligten Gebieten auszugleichen.

Diese sind bei landwirtschaftlichen Betrieben, die größere Flächen in diesen Gebieten bewirtschaften, entsprechend höher. Durch die bisherige Abschneidegrenze haben diese Betriebe trotz der von ihnen erbrachten Leistung nur eine teilweise Förderung erhalten. Insofern führen die geänderten Richtlinien auch dazu, bis dahin bestehende Ungerechtigkeiten auszugleichen.

Durch die Richtlinienänderung in 2003 nahm die Zahl der Zahlungsempfänger lediglich um 5,2 v.H. und die der geförderten Fläche um 7,3 v.H. zu, was einem Zuwachs von 22.300 ha entsprach. Nur 424 der 12.445 Antragsteller, mithin 3,4 v.H., erhielten eine Ausgleichszulage von über 6.000. Diese bewirtschafteten durchschnittlich knapp 120 ha LF im benachteiligten Gebiet.

Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel waren Veränderungen in der Höhe der gewährten Förderung im Einzelfall unausweichlich.

Frage 3. Wird die Landesregierung die alten Bedingungen wieder rückwirkend herstellen und zu welchem Zeitpunkt?

Nein.

Frage 4. Weshalb wurden im Haushalt 2005 erneut erhebliche Kürzungen bei der AGZ vorgenommen und wie wird sich das auf die Förderung benachteiligter Regionen auswirken?

Die Ausgleichszulage wird im Rahmen der GAK durch den Bund kofinanziert. Trotz Kürzungen des Finanzplafonds der GAK durch den Bund bereits im Jahr 2004 konnten in Hessen durch Mittelumschichtungen gegenüber dem Haushaltsansatz von 17,3 Mio. Fördermittel in Höhe von rund 22,8 Mio. ausgezahlt werden. Aufgrund der vom Bund geplanten weiteren Kürzungen des Agrarhaushaltes für 2005 und die folgenden Jahre - mit erheblichen Auswirkungen auch auf die GAK - war absehbar, dass die im Haushaltsansatz für die Ausgleichszulage vorgesehenen Mittel im kommenden Jahr an die Finanzsituation angepasst werden müssen.

Die Landesregierung wird jedoch weiterhin bestrebt sein, frei gewordene Mittel aus anderen landwirtschaftlichen Förderprogrammen - einschließlich EU-Mittel - in die Ausgleichszulage umzuschichten.

Laut Richtlinien werden die Fördersätze für die Ausgleichszulage jährlich unter Berücksichtigung des sich aus den Anträgen ergebenden Mittelbedarfs und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgelegt. Damit unterliegt die Förderung gewissen Schwankungen, die unvermeidlich sind.