Scheinvaterschaften entschiedener bekämpfen

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel zu ergreifen, den zuständigen Behörden der Länder in Fällen, in denen es Hinweise gibt, dass die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes (§ 1592 Nr. 2 BGB) ausschließlich zur Erlangung von Aufenthaltstiteln und Sozialleistungen erfolgt, ein Anfechtungsrecht bezüglich der Vaterschaft einzuräumen.

Begründung:

1. Bundesweit häufen sich die Fälle von Vaterschaftsanerkennungen, mit denen lediglich ein Aufenthaltstitel bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt werden sollen. Allein im Zeitraum von Frühjahr 2003 bis Frühjahr 2004 betrug die Zahl der Verdachtsfälle des Leistungsmissbrauchs und der Erschleichung von Aufenthaltstiteln.

Dabei erkennt ein deutscher Mann oder ein ausländischer Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus unmittelbar vor bzw. nach der Geburt des Kindes einer ausländischen Frau die Vaterschaft an (§ 1592 Nr. 2 BGB). Mit der Anerkennung durch einen Deutschen erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz). In diesen Fällen ist weder eine biologische noch eine soziale Vater-Kind-Beziehung vorhanden. Eine Überprüfung durch staatliche Stellen kann nicht stattfinden, da eine Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden nicht möglich ist. Die Mütter erhalten in der Folge ein Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt für etwaige weitere Kinder, die nach Deutschland nachreisen dürfen. Darüber hinaus erlangen alle Beteiligten einen Anspruch auf Sozialhilfe.

2. Auf die anerkennenden Väter kommt oft mangels finanzieller Leistungsfähigkeit trotz formaler Unterhaltsverpflichtung kein tatsächlicher materieller Nachteil zu. Auch strafrechtliche Konsequenzen brauchen sie bislang nicht zu fürchten. Anders als bei der Scheinehe ist die Anerkennung nicht leiblicher Kinder aus sachfremden Motiven legal. Die Mütter hingegen erwerben durch die Anerkennung einen Aufenthaltstitel, der sich von der anerkannten Vaterschaft des Deutschen bzw. des Ausländers mit gesichertem Aufenthaltsstatus ableitet.

Sie verhindern so, ausgewiesen zu werden. Darüber hinaus erwerben auch die Verwandten der Mutter ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und damit auch einen Anspruch auf soziale Leistungen. Besonders verheerend sind zudem die Folgen für die betroffenen Kinder, denen hierdurch die Anerkennung ihres leiblichen Vaters verwehrt wird.

Dies stellt einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Kindes und Art. 6 GG dar. Das Institut der Anerkennung der Vaterschaft mutiert in diesen Fällen somit von einer Familien unterstützenden Regelung zu einem Instrument zur Verschaffung von Aufenthaltstiteln und Sozialhilfeansprüchen, die sonst nicht bestünden.

3. Nach der geltenden Rechtslage kann lediglich die Mutter, das Kind oder der biologische Vater, soweit zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozialfamiliäre Beziehung besteht, die Vaterschaft anfechten (§ 1600 BGB). Das ist jedoch nicht ausreichend, da die Mutter kein Interesse an einer Anfechtung hat. Darüber hinaus dürfte der biologische Vater in der Regel im Ausland leben und zudem regelmäßig keine Kenntnis von seiner Vaterschaft haben. Es besteht weiterhin eine Lücke für die Fälle, in denen der leibliche Vater verstorben ist oder kein Interesse hat, die Anerkennung anzufechten.

Um weiteren Missbrauch zu verhindern, muss es deshalb auch dem Staat möglich sein, diese Anerkennungen der Vaterschaft anzufechten. Eine solche Anfechtungsbefugnis der öffentlichen Hand gibt es in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsordnungen (vgl. z. B. Art. 260a Schweizerisches ZGB) bislang noch nicht. Der Gesetzgeber muss hier allerdings sicherstellen, dass diejenigen Väter, die Kinder von ausländischen Frauen anerkennen, nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Die Hürden für das Anfechtungsrecht der öffentlichen Träger müssen daher ausreichend hoch angesetzt werden.