Hepatitisimpfung bei Studierenden der Heilberufe

Die STIKO empfiehlt die Impfung für Hepatitis-B-gefährdete Personen im Gesundheitsdienst einschließlich Auszubildender bzw. Studenten sowie Reinigungspersonal, des Personals in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte. Unter Personal wird hier medizinisches und anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchen- und Reinigungspersonal verstanden.

Frage 4. Wie oft sind diese Impfungen zu wiederholen?

Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen erfolgen nach Angaben des Herstellers. Beispielsweise steht ein kombinierter Hepatitis-A- und -BImpfstoff zur Verfügung. Um einen Schutz zu erreichen, müssen zwei Impfungen im Abstand von vier (bis sechs) Wochen durchgeführt werden. Nach 6 bis 12 Monaten wird eine Auffrischimpfung durchgeführt. Im medizinischen Bereich wird insbesondere der Schutz einer Hepatitis-B-Impfung durch eine so genannte Titer-Kontrolle überprüft. Die Hepatitis-A- und die Hepatitis-B-Impfung bieten im Allgemeinen einen Schutz für mindestens zehn Jahre.

Frage 5. Wer trägt die Kosten für Arbeitnehmer in den Heilberufen?

Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,

3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

4. Beamtinnen und Beamte,

5. Richterinnen und Richter,

6. Soldatinnen und Soldaten,

7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes trägt der Arbeitgeber die Kosten.

Frage 6. Ist die Impfung auch für Studierende der Medizin und der Pflegewissenschaften oder Auszubildende in Heilberufen, insbesondere im Zusammenhang mit Praktika, sinnvoll, gegebenenfalls in welchen Ausbildungsgängen?

Die STIKO empfiehlt die Impfung für HB-gefährdete Personen im Gesundheitsdienst ausdrücklich auch für Auszubildende bzw. Studenten. Eine Impfung ist sinnvoll, sobald ein entsprechendes Infektionsrisiko besteht. Hierbei ist zu beachten, dass Auszubildende und Praktikanten aufgrund fehlender Erfahrung auch besonders infektionsgefährdet sein können.

Soweit Tätigkeiten im Rahmen von Praktika ausgeübt werden, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten eine Impfung vorsehen, ist eine Impfung auch für Praktikantinnen/Praktikanten sinnvoll. Gefährdungen bestehen hinsichtlich der Hepatitis B beim Umgang bzw. bei Hautkontakt zu Humanblut und mit Humanblut kontaminierten Gegenständen. Besonders hervorzuheben ist eine Gefährdung durch Nadelstichverletzungen. Hinsichtlich der Hepatitis A bestehen Gefährdungen bei der intensiven Behandlung oder Pflege von Personen sowie beim Reinigungspersonal.

Frage 7. Wer trägt die Kosten einer solchen Impfung bei Studierenden bzw. Auszubildenden?

An den hochschulmedizinischen Standorten Frankfurt, Gießen und Marburg werden die Kosten für solche Impfungen vom Land (Fachbereich) bzw. dem Universitätsklinikum als Ausbildungsträger getragen. Bezüglich der Auszubildenden kann insoweit auch auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen werden.

Am Fachbereich Medizin der Philipps-Universität Marburg werden die Studierenden zu Beginn des klinischen Studienabschnitts im Rahmen einer Einführungsveranstaltung über das gesundheitliche Risiko unter anderem bezüglich Hepatitis aufgeklärt; ihnen werden eine Titer-Prüfung und falls notwendig die Hepatitis-Impfung angeboten, die kostenfrei in Anspruch genommen werden können. Der Fachbereich prüft derzeit, ob und wie der Nachweis eines ausreichenden Antikörpertiters für die Studierenden im klinischen Abschnitt verpflichtend gemacht werden kann. Für Auszubildende der Heilberufe im Gesundheitsdienst bietet das Universitätsklinikum Marburg auf Grundlage des § 15 Biostoffverordnung die Hepatitis-Impfung auf Kosten des Ausbildungsträgers an.

Das Universitätsklinikum Frankfurt bietet auf Grundlage des § 15 Biostoffverordnung eine Impfung gegen Hepatitis für Studierende und Auszubildende der Heilberufe an. Die Kosten werden vom Fachbereich bzw. vom Universitätsklinikum getragen.

Auch am Universitätsklinikum Gießen werden Auszubildende in Heilberufen und Medizinstudenten von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Betriebsärztlichen Untersuchungsstelle geimpft und werden die Kosten vom Land bzw. vom Universitätsklinikum getragen.

Frage 8. Sofern die Studierenden/Auszubildenden solche Kosten selbst tragen müssen, hält die Landesregierung dies angesichts der wirtschaftlichen Situation von Studierenden und Auszubildenden für angemessen oder welche Möglichkeiten der Abhilfe sieht sie?

Eine Erstattung der Kosten durch die Studierenden/Auszubildenden ist nicht vorgesehen, vgl. Antwort zu Frage 7.