Errichtung von kommunalen Krankenhausunternehmen

Errichtungsbefugnis:

(1) Kommunale Krankenhausunternehmen können durch Ortsgesetz nach Maßgabe von Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Personalhoheit errichtet werden.

Durch das örtliche Errichtungsgesetz kann vorgesehen werden, dass kommunale Krankenhausunternehmen derselben Stadtgemeinde (Betriebsanstalten) unter der einheitlichen Leitung eines anderen durch Ortsgesetz zu errichtenden Unternehmens, das gleichfalls eine Anstalt des öffentlichen Rechts sein muss (Dachanstalt), nach Art einer Führungsholding zusammengefasst werden.

Die Stadtgemeinde Bremerhaven kann durch Ortsgesetz die Unterstellung ihrer Betriebsanstalt unter die einheitliche Leitung der Dachanstalt vorsehen; die Dachanstalt ist sodann eine gemeinsame Anstalt der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. In diesem Fall erhält die Dachanstalt zuvor eine geänderte Unternehmenssatzung, die durch Ortsgesetze beider Stadtgemeinden zu beschließen ist und insbesondere eine entsprechende Anpassung der Organzusammensetzung und Organbefugnisse an die geänderten Verhältnisse vorsehen muss.

(2) Die Errichtung von Betriebsanstalten kann durch Umwandlung der bisherigen Sondervermögen der nach dem Ortsgesetz über den Betrieb der kommunalen Krankenhäuser in der Stadtgemeinde Bremen (Brem.GBl. 1994, S. 319) i. d. F. vom... und dem Ortsgesetz über den Betrieb des Zentralkrankenhauses Reinkenheide (Brem.GBl. 1993, S. 369) i. d. F. vom... bestehenden Krankenhauseigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Aufhebung des jeweiligen Eigenbetriebs erfolgen; die in Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Verbindlichkeiten sind vom Vermögensübergang durch Ortsgesetz auszuschließen.

Anstelle der Umwandlung eines Sondervermögens kann die Stadtgemeinde auch die Verpachtung der zum jeweiligen Krankenhausbetrieb erforderlichen Grundstücke, des Inventars sowie der sächlichen Betriebsmittel an die zuvor errichtete Betriebsanstalt vornehmen; die Betriebsanstalt hat sodann zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit Ausnahme der in Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Verbindlichkeiten die Rechte und Pflichten aus Verträgen und sonstigen Regelungen der jeweiligen Stadtgemeinde mit Dritten zu übernehmen, die im Hinblick auf den Betrieb des jeweiligen Krankenhauses geschlossen wurden.

(3) Auf jede diesem Gesetz unterliegende Anstalt ist das Landesgleichstellungsgesetz vom 20. November 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 433) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Februar 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 25) anzuwenden.

§ 2:

Aufgaben, Zweck und Gegenstand; Beteiligungen:

(1) Kommunale Krankenhausunternehmen und die Dachanstalt (§ 1 Abs. 1) gewährleisten die Erfüllung des den einzelnen Krankenhäusern nach dem Krankenhausplan der Freien Hansestadt Bremen übertragenen Auftrags der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen hoher Qualität. Zielsetzung ist dabei ein patientenorientiertes und differenziertes Leistungsangebot in kooperativem Zusammenwirken der einzelnen Krankenhäuser unter gleichzeitiger weitgehender operativer Eigenständigkeit der jeweiligen Betriebsanstalten.

Die Dachanstalt und die Betriebsanstalten sind den Grundsätzen eines sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden sowie leistungsfähigen Krankenhaus verpflichtet.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen kann den Krankenhausunternehmen durch Rechtsverordnung andere, mit der Krankenhausversorgung im Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen, auch soweit sie hoheitlicher Art sind. In diesem Falle stehen dem Krankenhausunternehmen kostendeckende Zuweisungen bzw. Gebühren aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zu.

(3) Die Anstalten nach § 1 Abs. 1 können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, Unternehmen gründen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder weitere Anstalten errichten, sofern das Ortsgesetz dies zulässt und die Gemeinnützigkeit sowie die Landeshaushaltsordnung dem nicht entgegensteht.

Soweit die Gründung oder Beteiligung an anderen Unternehmen durch Übertragung von Unternehmensteilen einer Anstalt nach § 1 Abs. 1 erfolgt, ist dies nur zulässig, wenn die Anstalt dauerhaft einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen behält.

(4) Betriebsanstalten können sich vollständig oder teilweise durch Geschäftsbesorgungsvertrag der Betriebsführung durch andere Unternehmen unterstellen, sofern das andere Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie können auch selbst die entsprechende Betriebsführung über andere Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts übernehmen; Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Anstalten, die diesem Gesetz unterliegen, sind berechtigt, untereinander durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Unternehmensverträge in entsprechender Anwendung der §§ 291 des Aktiengesetzes oder vergleichbare Verträge abzuschließen; Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Die Anstalten können mit Zustimmung der Stadt Bremen bzw. der Stadt Bremerhaven und nach ggf. unter Auflagen zu erteilender Genehmigung der Aufsichtsbehörde juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts Beteiligungen als typische oder atypische stille Gesellschafter einräumen. Durch die Anstaltssatzung ist in diesem Fall die demokratische Legitimation der Anstaltsorgane sicherzustellen.

(7) Durch Ortsgesetz kann ferner vorgesehen werden, dass sich Dritte am Stammkapital der Betriebsanstalten mit insgesamt bis zu 25 % beteiligen können. In diesem Fall muss, wenn Dritten Rechte in Anstaltsorganen eingeräumt werden sollen, durch die Anstaltssatzung die demokratische Legitimation der Anstaltsorgane sichergestellt werden.

§ 3:

Umwandlung von Anstalten:

(1) Die formwechselnde Umwandlung einer diesem Gesetz unterliegenden Anstalt in eine Rechtsform des Privatrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für übertragende Umwandlungen und sonstige Maßnahmen, die eine Überführung in Privatrechtsform bewirken, sofern damit wesentlich in den Bestand eines Anstaltsbetriebs eingegriffen wird; § 2 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Verschmelzung von diesem Gesetz unterliegenden Anstalten ist nur aufgrund eines besonderen Landesgesetzes durch Ortsgesetz nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 4:

Ortsgesetzliche Bestimmungen:

(1) Die Stadt Bremen bzw. die Stadt Bremerhaven regelt die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Anstalten durch eine als Ortsgesetz zu erlassende Unternehmenssatzung unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Das Ortsgesetz muss insbesondere Bestimmungen enthalten über den Namen, die Rechtsnatur, die Aufgaben und ggf. die Gemeinnützigkeit, die Organe der Anstalt und deren Zuständigkeiten sowie die Dienstherrenfähigkeit der Anstalt, die Anzahl der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsmitglieder, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung (Wirtschaftsplan bestehend aus: Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht), das Rechnungswesen und den Jahresabschluss sowie die Auflösung der Anstalt und deren Folgen. Das Ortsgesetz kann hinsichtlich der Finanzverfassung der Kommunalunternehmen die Anwendung handelsrechtlicher Bestimmungen vorsehen.

(3) Das Ortsgesetz ist vor Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Änderungen des Ortsgesetzes und die Auflösung einer Anstalt sind ihr anzuzeigen. Äußert sich die Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Vorlage oder Anzeige, tritt das Ortsgesetz oder die Änderung mit Bekanntmachung in Kraft.

(4) Sofern das Ortsgesetz nichts anderes bestimmt, entsteht die Anstalt am Tag nach der Bekanntmachung der Errichtungssatzung.

§ 5:

Haftung/Gewährträgerschaft/Anstaltslast:

Für die Verbindlichkeiten einer diesem Gesetz unterliegenden Anstalt haftet die Stadt Bremen bzw. die Stadt Bremerhaven als Gewährträgerin unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Anstaltsvermögen nicht zu erlangen ist. Die Städte gewähren ihren Anstalten Ausgleich, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage sind.

§ 6:

Organe:

(1) Organe einer jeden aufgrund dieses Gesetzes errichteten Anstalt sind mindestens:

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat,

3. die Gewährträgerversammlung.

(2) Der Vorstand hat nach Maßgabe des Ortsgesetzes in der Regel aus drei bis fünf Mitgliedern zu bestehen, die vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden und von denen eines durch den Aufsichtsrat zum Vorsitzenden zu bestimmen ist; der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand.

Einem Vorstandsmitglied ist die Zuständigkeit für soziale und personelle Angelegenheiten zuzuweisen. Hat eine Anstalt in der Regel mehr als 1.000 Beschäftigte, so ist ein Vorstandsmitglied ausschließlich für soziale und personelle Angelegenheiten und im Einvernehmen mit den Beschäftigtenvertretern im Aufsichtsrat zu bestellen. Wird von der Möglichkeit des § 1 Abs.