Fördermittel

Bemerkungen des Rechnungshofs

Zur Verbesserung der Raumsituation hat die Staatskanzlei mit dem Hauseigentümer wegen der Erweiterung des Hauses um einen Anbau Gespräche geführt. Zwischenzeitlich liegt eine Baugenehmigung vor. Danach soll im rückwärtigen Gartenbereich ein Anbau mit Treppenanlage errichtet und die Dachetage ausgebaut werden.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die gemischte Aufteilung der Räume zwischen der Hessischen Landesvertretung und den Partnerregionen über mehrere Etagen die Arbeitsabläufe erschwert. Dies beeinträchtigt die Mitarbeiter bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Der Rechnungshof hat daher die geplante Baumaßnahme und die Neuaufteilung der Räume als zweckmäßig erachtet.

Die Staatskanzlei hat darauf hingewiesen,dass die Planungen zur Raumbelegung auf Ebene der Leiter der im Gebäude ansässigen Vertretungen politisch noch nicht abgestimmt sind.

Zukünftige Aufgabenwahrnehmung

Durch die Aufgabenverlagerungen hin zur EU bzw. deren Einrichtungen erlangen dieVertretungen der Länder bei der Europäischen Union in Brüssel zurWahrnehmung ihrer spezifischen Interessen eine zunehmende Bedeutung.

Der Rechnungshof hat empfohlen, dieser Entwicklung durch eine Gesamtkonzeption der Interessenwahrung des Landes Rechnung zu tragen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollten hierbei Überlegungen zur Organisation und Zusammenarbeit der Landesvertretungen in Brüssel und Berlin sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei berücksichtigt werden.

Die Hessische Staatskanzlei hat mitgeteilt, sie wolle die Empfehlungen des Rechnungshofs aufgreifen.

Der Rechnungshof begrüßt die von der Staatskanzlei vorgesehenen und zum Teil schon eingeleiteten Maßnahmen.

Abbildung 17-2:Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung 18 Sportförderung (Kap. 03 05)

Das Ministerium sagte zu, fehlerhafte Verfahrensweisen im Bereich der Sportförderung abzustellen. Auch wird es für die beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge sorgen.

Das Ministerium bewilligt die Zuwendungen an die Sportverbände und die Sportvereine, die Regierungspräsidien überwachen die Verwendung der Fördermittel und prüfen die von den Zuwendungsempfängern eingereichten Verwendungsnachweise.

Der Rechnungshof hat 56 (= 76 v. H.) der vom Regierungspräsidium Darmstadt (RP) im Haushaltsjahr 2001 bewirtschafteten Zuwendungsverfahren für den Bau und die Sanierung von Sportstätten geprüft und folgende Sachverhalte festgestellt:

In 20 Fällen, in denen die geförderten Objekte fertiggestellt waren, legten die Zuwendungsempfänger die Verwendungsnachweise verspätet oder gar nicht vor. Reaktionen des RP waren nur in einem Fall feststellbar.

Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, das RP solle säumigen Zuwendungsempfängern künftig eine Nachfrist setzen und dabei den etwaigenWiderruf des Bewilligungsbescheids androhen.

Das Ministerium hat bestätigt, dass solchen Versäumnissen in der zurückliegenden Zeit nicht immer und in allen Fällen konsequent entgegengetreten worden sei. Das RP werde die rechtzeitige Vorlage der Verwendungsnachweise zukünftig nachhaltiger einfordern.

Bei einem Großteil der Verwendungsnachweise waren weder die Sachberichte noch die zahlenmäßigen Nachweise ordnungsgemäß erstellt. Obwohl das eine inhaltliche Prüfung unmöglich machte oder erschwerte,forderte das RP die Zuwendungsempfänger nicht zur Nachbesserung auf.

Der Rechnungshof hat gebeten, künftig verstärkt auf die richtige und vollständige Darstellung im Sachbericht und im zahlenmäßigen Nachweis zu achten und unvollständige Verwendungsnachweise zur Nachbesserung zurückzugeben.

Das Ministerium hat bekundet, das RP werde künftig in allen Fällen auf einem Sachbericht bestehen und vollständig ausgefüllte zahlenmäßige Nachweise einfordern.

Die Verwendungsnachweise lagen der Verwaltung in 41 Fällen zur Prüfung vor. Für die verwaltungsmäßige Prüfung der meisten Nachweise benötigte das RP im Durchschnitt 7 Monate. In 16 Fällen, in denen vorher auch eine baufachliche Prüfung durch das zuständige Staatsbauamt stattgefunden hatte, lag der Zeitrahmen zwischen einem und sechs Jahren.

In der Mehrzahl dieser Fälle dauerte die Prüfung länger als der Bau oder die Sanierung des geförderten Projekts.

Der Rechnungshof hat die 16 Fälle mit unverhältnismäßig langer Prüfzeit aufgelistet und empfohlen, sie zügig abzuwickeln.

Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass man ­ soweit die Bauverwaltung beteiligt gewesen sei ­ den zeitlichen Prüfungsablauf nur eingeschränkt habe beeinflussen können. In 11 der 16 Fälle seien die Verfahren inzwischen abgeschlossen. Die restlichen Vorgänge seien in Bearbeitung.

Zu Tz. 18 Sportförderung (Kap. 03 05)

Die Feststellungen des Rechnungshofs sind insgesamt zutreffend dargestellt. Sie betreffen im Wesentlichen Verfahrensabläufe mit dem Ziel, die Abwicklung der Zuwendungsverfahren zu beschleunigen.

Schwerwiegende Mängel wurden nicht festgestellt.

Den Empfehlungen des Rechnungshofs wird gefolgt.

Insbesondere wird auf eine beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge geachtet. Die für die Überwachung der Verwendung zuständigen Regierungspräsidien wurden aufgefordert, festgestellte Mängel im Verwaltungshandeln abzustellen.

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (EPl. 03) 9

Bemerkungen des Rechnungshofs

Das RP dokumentierte den Umfang der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise generell nicht.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass eine sachgerechte Dokumentation spätere Überprüfungen erleichtert.

Das Ministerium hat ausgeführt, das RP fertige bereits aufgrund der Hinweise des Rechnungshofs während der örtlichen Erhebungen in jedem Fall einen zusätzlichen Vermerk, in dem der Umfang und die wesentlichen Erkenntnisse der Prüfung nachvollziehbar dokumentiert würden.

Das Ministerium bewilligte Zuwendungen für zwei Baumaßnahmen, obwohl die Zuwendungsempfänger mit diesen Maßnahmen vor der Beantragung der Förderung begonnen hatten. Die Durchbrechung des Refinanzierungsverbots hielt es ausnahmsweise für gerechtfertigt.

Der Rechnungshof hat dargelegt, dass Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot zwar zulässig seien. Das betreffe allerdings nur Vorgänge, in denen der Beginn der Baumaßnahme zwischen Antragstellung und Bewilligung falle. Maßnahmen, die noch vor der Antragstellung begonnen worden seien, seien nach Meinung von Fachkommentaren einer Ausnahmeregelung nicht mehr zugänglich.

Das Ministerium hat betont, dass es Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot nur unter äußerster Zurückhaltung zulasse und das Refinanzierungsverbot auch künftig beachten werde. In den beiden beanstandeten Fällen seien Sicherheitsaspekte bzw. eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage ausschlaggebend gewesen.

Der Rechnungshof sieht die Verwaltung auf dem richtigen Weg. Das Ministerium bleibt aufgefordert,Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot, die die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung auch in den beanstandeten Fällen nicht ausdrücklich ausschließen, allenfalls in besonders gelagerten und überzeugend begründeten Fällen zuzulassen.