Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs anerkannt

Bemerkungen des Rechnungshofs 23 Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter (Kap. 06 04)

Die Praxis der Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Den hierdurch jährlich entstehenden Einnahmeausfall hat der Rechnungshof auf rund 7,4 Mio. Euro hochgerechnet.

Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs anerkannt. Es wird auf eine konsequente und gleichmäßige Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken.

Kommt ein Steuerpflichtiger schuldhaft seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgemäß nach, hat die Steuerverwaltung nach § 152 Abgabenordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll.

Der Verspätungszuschlag darf 10 v. H. der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

Bei erstmaliger verspäteter Abgabe der Steuererklärung und einer Nachzahlung unter 5.000 Euro oder bei geringfügiger Fristüberschreitung kann nach den Anweisungen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden. In diesen Fällen soll jedoch der Steuerpflichtige zumindest auf die schuldhafte Fristversäumnis hingewiesen werden.

Verspätungszuschläge sollen die Steuerpflichtigen zur pünktlichen Abgabe ihrer Steuererklärungen anhalten. Sie stärken überdies die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und dienen dem fiskalischen Interesse an einer zeitgerechten Festsetzung und Erhebung der Steuer.

Die Einnahmen aus den Verspätungszuschlägen betrugen in Hessen im Jahr 2003 rund 22 Mio. Euro.

Um eine einheitliche Verwaltungspraxis bei Festsetzung von Verspätungszuschlägen sicherzustellen, werden die Bearbeiter unter bestimmten Voraussetzungen automationsunterstützt durch Prüfhinweise auf den verspäteten Eingang der Steuererklärung hingewiesen. Weiterhin werden sie durch die Möglichkeit einer maschinellen Berechnung des Verspätungszuschlags unterstützt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat Richtlinien erlassen,wie das dem Bearbeiter zustehende Ermessen im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichten zweckentsprechend auszuüben ist.

Einmal jährlich wird von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung eine Statistik über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen erstellt und denVorstehern und Sachgebietsleitern als Kontrollinstrument zur Verfügung gestellt.

Obwohl rund 13 v. H. der Steuererklärungen nicht oder verspätet eingereicht wurden,setzten die Finanzämter nach den Feststellungen des Rechnungshofs in nur rund 8 v. H. dieser Fälle einen Verspätungszuschlag fest.

Die Praxis der einzelnen Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen war zudem unterschiedlich. Der Rechnungshof hat bei fünf Finanzämtern insgesamt 2.

Steuerfälle eingesehen. Die Festsetzungsquote bewegte sich zwischen 2,73 v. H. und 16,63 v. H. der einschlägigen Fälle.

Die unterschiedliche Festsetzungspraxis fand sich auch innerhalb der einzelnen Finanzämter wieder. Hier streute die Festsetzungsquote zwischen 0 v. H. und 36 v. H. der einschlägigen Fälle.

Bemerkungen des Rechnungshofs

Der Rechnungshof stellte weiter fest, dass auch in gewichtigen Fällen ­ zum Beispiel solche, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt werden mussten, oder die Abschlusszahlung über 5.000 Euro lag und ein Prüfhinweis für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorlag ­ häufig keine Verspätungszuschläge festgesetzt wurden.

In 69 v. H.der vom Rechnungshof eingesehenen Fälle waren die Verspätungszuschläge zu niedrig festgesetzt. Vielfach wurde pauschal ein Verspätungszuschlag von nur 50 Euro festgesetzt,ohne die Umstände des Einzelfalls,insbesondere das Verhältnis zur Steuerfestsetzung, zu berücksichtigen.

Hochgerechnet auf alle Verspätungsfälle betrug der Einnahmeausfall durch Nicht- bzw.zu niedrige Festsetzung vonVerspätungszuschlägen rund 7,4 Mio. Euro.

Der Rechnungshof hat ferner festgestellt, dass nur 13 v. H. der Fälle, in denen trotz schuldhafter Fristversäumnis von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen wurde, einen entsprechenden Hinweis auf die verspätete Abgabe für den Steuerpflichtigen enthielten.

Der Rechnungshof hat die unzureichende Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter beanstandet.

Nach seiner Auffassung entspricht die Festsetzungspraxis der Finanzämter bei den Verspätungszuschlägen nicht der geltenden Rechtslage. Die Vorschrift des § 152 Abgabenordnung wird nicht gleichmäßig vollzogen. Im Hinblick auf die vorhandene Automationsunterstützung und die bestehenden Kontrollmöglichkeiten lässt sich diese unbefriedigende Arbeitsweise nicht durch die Arbeitsbelastung oder fortschreitende Komplizierung des Steuerrechts entschuldigen.

Er hat empfohlen, auf eine konsequente und einheitliche Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinzuwirken und sie durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen. Die maschinell erstellten Prüfhinweise und die Möglichkeit der programmautomatischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags sollten genutzt werden.

Das Ministerium hat den Feststellungen des Rechnungshofs zugestimmt.Um diesen Rechnung zu tragen,hat es zugesagt, das Thema verstärkt im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen behandeln zu lassen. Darüber hinaus wird die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in regelmäßigenAbständen im Rahmen von Vorstehertagungen auf eine konsequente Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken.

Der Rechnungshof begrüßt die aufgrund seiner Feststellungen vom Ministerium veranlassten Maßnahmen. Das Ministerium bleibt aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen. 1

Bemerkungen des Rechnungshofs 24 Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung (Kap. 07 73, bis Haushaltsjahr 2003 Kap. 19 03) Angesichts zahlreicher Verstöße der Zuschussempfänger gegen ihre Verpflichtungen aus den Fördervereinbarungen hat der Rechnungshof empfohlen, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und sich dabei an seinen Prüfungsfeststellungen auszurichten.

Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen und deren Umsetzung veranlasst.

Bei gravierenden Verstößen wurden Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 216.698 Euro (423.824 DM) ausgesprochen.

Im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus gibt es eine Vielzahl von Programmen zur Errichtung von Wohneinheiten. Die Grundlage, Kostenzuschüsse aufgrund einer Fördervereinbarung zu erhalten,bilden § 88 d II.Wohnungsbaugesetz und die dazu in Hessen vom Ministerium erlassenen Richtlinien.

Darin sind die Höhe des Zuschusses, der berechtigte Personenkreis, die einzuhaltende Größe der Wohneinheiten und die Mietpreisbindung geregelt.

Bauträger erhielten in den Jahren 1990 bis 1997 Kostenzuschüsse zur Errichtung von Wohneinheiten im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung, die mit der Landestreuhandstelle der Landesbank Hessen-Thüringen (LTH) abgeschlossen worden war.21 In diesem Zeitraum umfasste die geprüfte Fallgruppe (Zuschussempfänger mit jeweils mindestens vier geförderten Wohneinheiten) 996

Kostenzuschüsse mit einem Fördervolumen von rund 198,6 Mio. Euro (388,5 Mio. DM).

Daraus wurden hessenweit 53 Zuschussempfänger mit 92

Mietobjekten ausgewählt. Das Volumen der ausgezahlten Kostenzuschüsse betrug 21,3 Mio. Euro (41,7 Mio. DM).

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass das Ziel der Förderung, für bestimmte Zielgruppen und bestimmte Einkommensgrenzen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, zum Zeitpunkt des Erstbezuges weitestgehend erreicht wurde. Bei anschließenden Mieterwechseln hat ein Teil der Zuschussempfänger diese Veränderungen der LTH trotz der Verpflichtung gemäß den Fördervereinbarungen nicht mitgeteilt. Bei 14,7 v. H. der Nachmieter waren weder in den Akten der Vermieter noch in denen der LTH Wohnberechtigungsbescheinigungen oder vergleichbare Unterlagen vorhanden. Bei fehlenden Bescheinigungen konnte auch die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht überprüft werden.

Im Hinblick auf weitere festgestellte Verstöße (z. B. fehlender Hinweis auf die Förderung und die Mietpreisbindung im Mietvertrag, Zweckentfremdung und „leer stehen lassen"), hat der Rechnungshof empfohlen, die Zuschussempfänger nochmals auf die eingegangenen Verpflichtungen aufmerksam zu machen sowie die bereits eingeleiteten Kontrollen zu intensivieren und sich dabei verstärkt an den Prüfungsfeststellungen auszurichten. Bei fehlenden Bescheinigungen sollte den Eigentümern Gelegenheit gegeben werden, die Wohnberechtigung nachträglich nachzuweisen.

Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen. Es hielt es ebenfalls für geboten, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und die Rückmeldungen der ZuschussHessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07) 21 Seit 1998 werden statt der Kostenzuschüsse Landesbaudarlehen ausgezahlt.