Umweltinformationen

Gesetzestechnik der Verweisung auf die bundesrechtlichen Regelungen Abstand genommen, weil mit dem Landesgesetzentwurf in europarechtskonformer Weise sowohl auf die periodische Vorlage von Umweltzustandsberichten als auch auf die vom Bund vorgesehenen Überwachungspflichten staatlicher Behörden über private informationspflichtige Stellen verzichtet werden soll. Wegen seiner besseren Lesbarkeit wird sich das vorgesehene Volltextgesetz gegenüber einem Gesetzestext mit zahlreichen Verweisungen auf andere Rechtsquellen auch als eine wesentlich benutzerfreundlichere Lösung erweisen.

Der Zugang zu Umweltinformationen wird in zweierlei Hinsicht gewährleistet: Der Gesetzesentwurf enthält Regelungen zum Informationszugang auf Antrag sowie Pflichten der informationspflichtigen Stellen zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen. Als Umweltinformationen gelten die in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG aufgeführten Daten.

Informationspflichtige Stellen sind neben den Stellen öffentlicher Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände auch private Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt unter der Kontrolle öffentlicher informationspflichtiger Stellen wahrnehmen. Nicht erfasst werden öffentliche und private informationspflichtige Stellen des Bundes, da es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und kraft der Sachnähe dem Bund obliegt, den Informationszugang gegenüber seinen öffentlichen und privaten informationspflichtigen Stellen zu eröffnen.

C. Zu den einzelnen Vorschriften Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Zu § 1:

(Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich)

Der Zweck des Gesetzes greift die in der Zielsetzung genannten Gesichtspunkte der Sicherung des Zugangs zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung für die Öffentlichkeit auf. Die Zweckbestimmung dient als Auslegungshilfe und schafft keine über das Gesetz hinausgehenden Rechte und Pflichten.

Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG näher bestimmten informationspflichtigen Stellen.

Zu § 2:

(Begriffsbestimmungen) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 HUIG definieren den Begriff der informationspflichtigen Stellen entsprechend den europarechtlichen Vorgaben in Art. 2 Nr. 2

a, b und c der Richtlinie 2003/4/EG. Informationspflichtige Stellen sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Landesregierung, Behörden des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien. Die Definition orientiert sich an den Regelungen des § 1 HVwVfG. Informationspflichtige Stellen sind auch Beliehene. Entscheidend ist, ob die jeweilige Stelle der öffentlichen Verwaltung über die in § 2 Abs. 3 HUIG genannten Umweltinformationen verfügt. Dabei sind Stellen, die nur teilweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, auch nur insoweit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 informationspflichtig. Die Aufnahme beratender Gremien in den Anwendungsbereich des HUIG ist zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a Richtlinie 2003/4/EG erforderlich.

Gremien, die informationspflichtige Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die die Mitglieder des beratenden Gremiums beruft. Mit dem Begriff "Berufung" wird der abschließende formale Akt der Bestellung der Mitglieder erfasst. Soweit die Berufung durch mehrere Stellen der öffentlichen Verwaltung vorgenommen wird, treffen diese Stellen eine einvernehmliche Entscheidung darüber, welche Stelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen soll.

Erfasst werden auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt unter der Kontrolle der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

HUIG genannten öffentlichen informationspflichtigen Stellen wahrnehmen.

Diese Regelungen dienen der Umsetzung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/4/EG. Die aufgrund der zunehmenden Privatisierung erfolgende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des öffentlichen Sektors soll nicht zu einem verringerten Zugang zu Umweltinformationen führen, soweit die privaten informationspflichtigen Stellen die gleichen Dienste erbringen und über die gleichen Umweltinformationen verfügen wie bei einer Aufgabenwahrnehmung durch den öffentlichen Sektor. Nicht vom HUIG erfasst sind die nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704 ff.) auskunftspflichtigen Stellen.

Kontrolle geht über staatliche Aufsicht und die behördliche Überwachung der Länder hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze hinaus. Insofern ist unter Kontrolle im Sinn des § 2 Abs. 2 HUIG die Ausübung staatlichen Einflusses auf die Führung des Unternehmens zu verstehen, sei es durch die besondere Pflichtenstellung des Privatunternehmens oder durch unternehmensbedingte Einflussmöglichkeiten des Staates.

§ 2 Abs. 3 HUIG dient der Umsetzung der Definition der "Umweltinformation" nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG. Die Buchstaben a bis f von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG werden zu diesem Zweck in Anlehnung an das Umweltinformationsgesetz des Bundes in der Fassung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704 ff.) übernommen.

Als Umweltinformationen gelten danach alle Daten, über die in den Nummern 1 bis 6 im einzelnen aufgeführten Verhältnisse. Damit werden alle Einzelangaben über die aufgeführten Verhältnisse erfasst. Die Art ihrer Speicherung ist unerheblich. Der Begriff des Speicherns umfasst, wie im Datenschutzrecht, das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung.

Das Medium, auf dem die Daten gespeichert werden, spielt keine Rolle.

Erforderlich ist allein, dass die Daten irgendwo niedergelegt sind. Daten gelten auch dann als gespeichert, wenn sie visuell wahrgenommen werden können. Erfasst werden damit alle zur Speicherung geeigneten Medien, wie z. B. Papier, Lochkarten, Disketten bis hin zu Magnetbändern und -platten.

Nach § 2 Abs. 4 HUIG liegt ein "Verfügen" über Umweltinformationen vor, wenn Umweltinformationen bei einer Stelle vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Hierdurch wird der Richtlinienvorgabe Rechnung getragen, dass der Informationsanspruch nicht mehr nur auf bei den zur Information verpflichteten Stellen vorhandene Umweltinformationen gerichtet ist, sondern auch auf Umweltinformationen, die für diese Stellen bereitgehalten werden (vgl. Art. 1 Buchstabe a Richtlinie 2003/4/EG). Zur weiteren Klarstellung wird auch der Begriff des "Bereithaltens" näher definiert.

Danach sind nicht nur die Fälle erfasst, bei denen sich die informationspflichtige Stelle Dritter, die selbst keine informationspflichtigen Stellen sind, zur kurzfristigen Vorhaltung oder längerfristigen Aufbewahrung von Umweltinformationen bedient. Erfasst sind insbesondere auch die Fälle, in denen Unternehmen aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder eines Verwaltungsaktes Messberichte oder andere Umweltinformationen für einen bestimmten Zeitraum für die informationspflichtigen Stellen kurzfristig vorhalten oder längerfristig aufbewahren und auf entsprechende Anforderung herauszugeben haben. Nicht erfasst werden dagegen Fälle, in denen die beantragte Umweltinformation erst aufgrund einer Aufsichtsmaßnahme für die Stelle der öffentlichen Verwaltung erstellt oder herausgegeben werden müsste. Bezieht sich der Antrag auf Umweltinformationen, die bei einer anderen informationspflichtigen Stelle, zum Beispiel einer nachgeordneten Stelle, vorhanden sind, ist der Antrag nach § 4 Abs. 3 HUIG weiterzuleiten oder die antragstellende Person auf die andere informationspflichtige Stellen hinzuweisen.

Zweiter Abschnitt: Informationszugang auf Antrag

Zu § 3:

(Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen) § 3 HUIG regelt den materiellen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag.

§ 3 Abs. 1 HUIG begründet für jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, unabhängig von ihrer Nationalität, im Rahmen des vorliegenden Gesetzes einen Informationsanspruch in Form eines freien Zugangs zu

Umweltinformationen, ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht. "Frei" ist somit im Sinne von "voraussetzungslos" zu verstehen.

§ 3 Abs. 2 UIG dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2003/4/EG und legt fest, wie der Informationszugang zu eröffnen ist. Dem Begehren der antragstellenden Person, die Informationen auf eine bestimmte Art zugänglich zu machen, soll so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Abweichungen von dem Begehren sind wie nach der bisherigen Rechtslage aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1996, 7 C 21.98) insbesondere die Vermeidung eines deutlich höheren Verwaltungsaufwandes in Betracht. Ein Auswahlermessen besteht jedoch nur hinsichtlich solcher Informationsmittel und -arten, die eine gleiche Informationseignung besitzen. Ausdrücklich regelt § 3 Abs. 2 S. 4 HUIG insoweit den Fall, dass die Informationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen. Bei gleichem Informationsgehalt von Umweltinformationen, die der antragstellenden Person leicht zugänglich sind, etwa, weil diese in über das Internet abrufbaren Datenbanken Zugang zu den Informationen hat, kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf diese Art des Zugangs verweisen. Der antragstellenden Person sind Abweichungen von der Art der beantragten Zugänglichmachung nach § 4 Abs. 5 HUIG innerhalb der Einmonatsfrist des § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 HUIG mitzuteilen.

§ 3 Abs. 3 HUIG setzt im Wesentlichen Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2003/4/EG um und bestimmt die Regelfrist für die Zugänglichmachung von Umweltinformationen auf einen Monat (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 HUIG). Die zweimonatige Frist gilt, wenn die Einmonatsfrist nicht eingehalten werden kann, weil die Informationen zu umfangreich und komplex sind (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 HUIG).

Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung auf zwei Monate liegen nur vor, wenn die Informationen selbst zu umfangreich und komplex sind, um sie innerhalb der Einmonatsfrist zur Verfügung zu stellen. Komplexe oder umfangreiche Begleitumstände oder Verfahrenserfordernisse, wie etwa die Anhörung eventuell betroffener Dritter, erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Zu § 4:

(Antrag und Verfahren) § 4 Abs. 1 HUIG regelt das Antragserfordernis und die Antragstellung bei einer informationspflichtigen Stelle.

§ 4 Abs. 2 S. 1 HUIG verpflichtet in Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/4/EG zur Stellung eines hinreichend bestimmten Antrages, der erkennen lässt, zu welchen Umweltinformationen Zugang begehrt wird.

§ 4 Abs. 2 S. 2 HUIG setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/4/EG um. Für den Fall, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist, fordert die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person sobald als möglich, spätestens innerhalb der Monatsfrist gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/4/EG zur Präzisierung auf. § 4 Abs. 2 S. 3 HUIG stellt klar, dass die Fristen zur Beantwortung von Anträgen erneut zu laufen beginnen, wenn die antragstellende Person den Antrag auf die Aufforderung hin präzisiert hat, um der informationspflichtigen Stelle ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Informationsantrages ab dem Zeitpunkt zu geben, da der Antrag erstmals hinreichend bestimmt ist und erkennen lässt, worauf er gerichtet ist.

Für den Fall, dass die antragstellende Person den zu allgemein formulierten Antrag auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert, regelt § 7 Abs. 2 Nr. 5 HUIG, dass der Antrag abzulehnen ist.

Nach § 4 Abs. 2 S. 4 HUIG sind die informationspflichtigen Stellen in Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie 2003/4/EG verpflichtet, die Informationssuchenden bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen zu unterstützen. Damit konkretisiert § 4 Abs. 2 S. 4 HUIG die allgemeine "Betreuungspflicht" des §25 VwVfG für den von Abs. 2 erfassten Bereich.

§ 4 Abs. 3 HUIG setzt wörtlich Art. 8 Abs. 2 der EG-Richtlinie, d.h. im Verhältnis 1:1, um. In dieser Vorschrift wird ein ergänzender Hinweis zur Weitergabe der Informationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 gesehen. Die informationspflichtige Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen herauszugeben.